· Fachbeitrag · Teilungsversteigerung
So sichern Nachlassgläubiger ihr besseres Recht und vermeiden prozessuale Fallstricke
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Nachlassfälle sind für Gläubiger oft der Albtraum der Immobilienvollstreckung. Kaum ist der Zuschlag gefallen, zeigt sich, dass das Objekt wertausschöpfend belastet ist und der Erbe beschränkt haftet. Nachlassgläubiger stehen somit vor einem doppelten Risiko: Zum einen droht der Verlust einer quotenmäßigen Befriedigung durch formelle Verfahrensschritte, z. B. durch Hinterlegung bzw. Auskehr des Erlöses. Zum anderen können materielle Einwendungen – insbesondere die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) des (Staats-)Erben – dazu führen, dass ein vermeintlich bestehender Vorranganspruch (z. B. gesetzlicher Löschungsanspruch nach § 1179a BGB) leerläuft. Ein aktuelles BGH-Urteil unterstreicht die Bedeutung der Thematik.
1. BGH stellt wichtige prozessuale Grundsätze auf
Die Parteien stritten über das bessere Recht an 5.479,60 EUR aus dem Erlös einer Zwangsversteigerung eines bereits wertausschöpfend belasteten Wohnungseigentums, das dem beklagten Bundesland als Staatserben (§ 1936 BGB) zugefallen war. Im Grundbuch war eine vorrangige Zwangssicherungshypothek des Landes (Abt. III Nr. 8 in Höhe von 7.582,05 EUR) sowie eine nachrangige Hypothek der Klägerin (Abt. III Nr. 11 in Höhe von 100.000 EUR) eingetragen. Der Verteilungsplan wies dem Land seinen Hypothekenbetrag zu und der Klägerin einen Betrag, der wegen Erschöpfung der Masse um den streitigen Teil gekürzt war.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Teilungsplan und berief sich auf § 1179a BGB (Löschungsanspruch wegen Vereinigung von Eigentum und Hypothek). Das Land erhob die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Das Vollstreckungsgericht ordnete eine Hilfsverteilung und Hinterlegung des streitigen Betrages an (§ 124 ZVG). Die Klägerin verfolgte den Widerspruch klageweise weiter.
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