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  • · Fachbeitrag · Teilungsversteigerung

    Manipulationsversuch bei der Teilungsversteigerung kann zur Versagung des Zuschlags führen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In Teilungsversteigerungsverfahren versuchen Mitglieder von (Erben-)Gemeinschaften immer wieder, durch abschreckende und irreführende Aussagen andere Bietinteressenten von Gebotsabgaben abzuhalten, um das Grundstück selbst günstig zu ersteigern. So wird oftmals bewusst ein negatives Szenario zur Immobilie vorgetragen, z. B. der Hinweis auf Pflegebedürftigkeit der bewohnenden Miteigentümer (Folge: Schwierigkeiten bei Räumung), angeblich hohe Zinslasten etc. Der BGH hat solchen manipulativen, abschreckenden Verhaltensweisen ein Ende bereitet, indem er darin einen Verstoß gegen die Verfahrensfairness sieht und demzufolge eine Vermögensverschleuderung durch eine Zuschlagsversagung verhindert. |

     

    Bei falschen oder die wahre Sachlage verzerrenden Erklärungen eines Miteigentümers im Teilungsversteigerungstermin, die in der tatrichterlichen Gesamtschau der protokollierten Vorgänge die Annahme rechtfertigen, dass Bietinteressenten von der Abgabe von Geboten abgeschreckt werden sollen, damit der Miteigentümer das Grundstück selbst günstig ersteigern kann, kann die Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens gegen das Gebot der fairen Verfahrensführung verstoßen. Der Zuschlag ist nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich dieses Verhalten nachteilig auf die Abgabe von Geboten ausgewirkt hat (Abruf-Nr. 243232).

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Fall kam es im Versteigerungstermin zu auffälligen Verhaltensweisen eines Miteigentümers. Dieser nutzte verschiedene rechtliche Instrumente (Vollstreckungsschutzantrag, Erinnerung), gab irreführende Hinweise zu Mietverhältnissen und Zinslasten und stellte die Situation des Objekts in einer Weise dar, die geeignet war, potenzielle Bieter zu verunsichern und von Geboten abzuhalten. Ziel war offenbar, das Grundstück selbst zu einem niedrigen Preis zu ersteigern. Das Vollstreckungsgericht hat dem Miteigentümer den Zuschlag versagt. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts war dem Miteigentümer der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen, da sein Verhalten als manipulative Einflussnahme auf das Bieterverhalten gewertet wurde. Auf die daraufhin zugelassene Rechtsbeschwerde hat der BGH die Entscheidung des Beschwerdegerichts bestätigt.