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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Erfüllung eines Abfindungsanspruchs trotz erheblicher Steuerlast

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | In der Praxis gibt es viele vertragliche Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen, die „weichenden“ Erben Vermögenswerte zuweisen, die aus dem übertragenen/vererbten Betriebsvermögen herauszulösen sind. Solche Vorgänge dürfen in keinem Fall nur vermögens- oder erbrechtlich betrachtet werden, sondern sind im Vorfeld auf ihre steuerrechtlichen Folgen zu untersuchen. Das OLG Hamm hat sich aktuell damit befasst, ob ein Hofeigentümer eine als Abfindung vereinbarte Grundstücksübertragung aufgrund erheblicher steuerlicher Folgen verweigern kann. |

    Sachverhalt

    Die Witwe (W) hat mit dem Tod ihres Ehemanns (E) in 2002 dessen landwirtschaftlichen Hof geerbt. Diesen Hof hatte E seinerseits 1969 von seinen Eltern erhalten. Im Rahmen des damaligen Hofübertragungsvertrags wurde mit seinem Bruder (B) eine dessen Erb- und Pflichtteilsansprüche umfassende Abfindung vereinbart. Hiernach sollte B u. a. seinerzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in einer Größe von 3.750 qm aus dem übertragenen Hof bei Eintritt der Bebauungsreife ‒ unentgeltlich und lastenfrei ‒ erhalten.

     

    Nachdem 2004 die Bebauungsreife eintrat, verlangte B in 2013 die lastenfreie Übertragung der Grundstücke von W. W verweigerte dies, da durch die Übertragung eine Steuerlast von insgesamt ca. 445.000 EUR entstehe. Die Flächen müssten aus dem steuerlichen Betriebsvermögen entnommen werden. Diesen Betrag könne sie nicht aus dem Hofbetrieb aufbringen. Zudem habe sie 95.000 EUR an die Stadt zahlen müssen.