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  • · Nachricht · Sozialrecht

    Hochzeit auf den letzten Drücker ‒ keine Witwenrente

    | Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass regelmäßig kein Anspruch auf Witwenrente besteht, wenn eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und keine besonderen Umstände die Annahme einer sog. Versorgungsehe widerlegen. Hiervon sei regelmäßig nicht auszugehen, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei Eheschließung für den Verstorbenen vorhersehbar waren (LSG Hessen 25.1.18, L 5 R 51/17). |

     

    Zum Sachverhalt: Die Witwe (W) beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Witwenrente, nachdem ihr Ehemann (M) an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Die Eheleute waren bereits verheiratet gewesen. Später zogen sie wieder zusammen. Zehn Tage nachdem bei dem M mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten diagnostiziert wurden, heirateten die geschiedenen Eheleute im Krankenhaus erneut. Die Rentenversicherung lehnte die von der W beantragte Hinterbliebenenrente ab. Die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der erst fünf Tage zuvor beim Standesamt angemeldeten Eheschließung sei bereits abzusehen gewesen, dass eine ernstzunehmende Erkrankung vorliege. Die W wandte ein, dass bereits bei ihrer Verlobung zwei Jahre zuvor der Hochzeitstag festgestanden habe. Zudem habe sie zum Zeitpunkt der Eheschließung die negativen Heilungsaussichten nicht gekannt. Somit hätten bei ihre keine Versorgungsabsichten bestanden. Der M wusste bei der Eheschließung bereits von seiner schweren Krebserkrankung.

     

    Zu den Entscheidungsgründen: Das LSG hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Der Gesetzgeber hat 2001 geregelt, dass kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besteht, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat.

     

    Ausnahme: Wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken soll. Solche Umstände sind u. a. bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z. B. in Folge eines Unfalls) anzunehmen oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen sind. Weiß ein Versicherter hingegen bei der Heirat bereits von seiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist die gesetzliche Vermutung, dass es eine Versorgungsehe vorliegt, i. d. R. nicht widerlegt. Diese gilt umso mehr, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit gewesen ist.

     

    Im vorliegenden Fall ist von einer Versorgungsehe auszugehen. Dabei ist unbeachtlich, dass die W erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen ist. Denn jedenfalls hat M zuvor von der Schwere seiner Krebserkrankung gewusst. Auch hat dieser auf eine Eheschließung noch im Krankenhaus gedrängt. Dies spricht dafür, dass er vorrangig eine Versorgung seiner pflegebedürftigen Frau angestrebt hat, was im konkreten Fall die Versagung der Witwenrente zur Folge hatte.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 1/2018 vom 25.1.18

     

    Quelle: ID 45111412