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  • · Fachbeitrag · Schnittstellen/Nebengebiete

    Keine Anerkennung ausländischer Erbscheine wie Entscheidungen

    | Ausländische Erbscheine (hier: nach englischem Recht erteilt) sind grundsätzlich keine Entscheidungen, die im Sinne einer ausländischen Entscheidung anerkannt werden. Daher kann mit ausländischen Erbscheinen die Unrichtigkeit eines Grundbuchs (GB) grundsätzlich nicht nachgewiesen werden ( OLG Bremen 19.5.11, 3 W 6/10, Abruf-Nr. 112495 ). |

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 145 | ID 28284870