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  • 13.11.2013 · Fachbeitrag · Prozessrecht

    Gegenstand einer Feststellungsklage

    | Gegenstand einer Feststellungsklage gem. § 256 ZPO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass ein hierüber ergehendes Urteil nur inter partes wirkt und keine Bindungswirkung für ein eventuelles Erbscheinsverfahren hat (OLG Koblenz 21.2.13, 2 U 917/12, ZEV 13, 557, Abruf-Nr. 133521 ). |