· Fachbeitrag · Nachlasspflegschaft
Aufwendungsersatz für Mitarbeiterleistungen des Nachlasspflegers nach dem BGH-Urteil
von RA Marcel Sonnenberg, FA Insolvenzrecht und FA Steuerrecht, zertifizierter Testamentsvollstrecker, HGW Rechtsanwälte, Gießen
Mit Beschluss vom 10.9.25 hat der BGH entschieden, dass ein Nachlasspfleger für die Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters keine Vergütung nach seinem eigenen Stundensatz verlangen kann. Vergütungsfähig sei allein die eigene Tätigkeit des bestellten Pflegers. Ein Ersatz für Mitarbeiterleistungen komme allenfalls im Wege des Aufwendungsersatzes in Betracht. Die Frage, ob ein solcher Aufwendungsersatzanspruch nur bei gesonderter Abrechnung der Kosten des Mitarbeiters oder auch auf Grundlage des bloßen Zeitaufwands mit einem qualifikationsbezogenen Stundensatz möglich ist, hat der Senat ausdrücklich offengelassen. Im konkreten Fall scheiterte der Anspruch bereits an unzureichender Darlegung innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 2 VBVG. Dieser Beitrag zeigt die Konsequenzen der Entscheidung auf und gibt praktische Hilfestellung insbesondere bei den Fragestellungen, die der BGH (noch) nicht entschieden hat.
1. Wann kann welcher Aufwendungsersatz verlangt werden?
Der BGH (10.9.25, IV ZB 2/25, Abruf-Nr. 250590) hat zwar die vergütungsrechtliche Grundsatzfrage geklärt. Die praktisch mindestens ebenso bedeutsame Anschlussfrage wird jedoch erst eröffnet: Unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe kann der Nachlasspfleger Mitarbeiterleistungen als Aufwendungen ersetzt verlangen? Denn die Entscheidung des BGH beseitigt nicht die arbeitsteilige Realität der Nachlasspflegschaft, sondern verlagert deren Abbildung aus dem Vergütungsrecht in das Aufwendungsersatzrecht. Das führt zu neuen Abgrenzungs-, Darlegungs- und Bewertungsproblemen.
Der BGH verneint einen Vergütungsanspruch für Mitarbeiterleistungen mit der Begründung, dass maßgeblich ausnahmslos die Tätigkeit des Nachlasspflegers selbst sei. Weder der Wortlaut des § 1888 Abs. 2 BGB noch die Systematik der Vergütungsregelungen gäben einen Anhalt dafür, Tätigkeiten dritter Personen dem Vergütungsanspruch des Pflegers zuzuschlagen (OLG Frankfurt/Main 30.4.18, 21 W 139/17). Wo der Gesetzgeber die Tätigkeit von Hilfspersonen vergütungsrechtlich einbeziehen wolle, regele er dies ausdrücklich. In methodischer Hinsicht ist der Beschluss zugleich – leider – zurückhaltend. Der Senat lässt die Frage, wie der mögliche Aufwendungsersatz zu bemessen ist, ausdrücklich offen. Er entscheidet nicht, ob ein Erstattungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn der Nachlasspfleger seine Mitarbeiter für die konkrete Tätigkeit gesondert abgerechnet hat, oder ob es ausreicht, den fallbezogenen Zeitaufwand des Mitarbeiters mit einem nach dessen Qualifikation zu bestimmenden Stundensatz zu multiplizieren.
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