·Fachbeitrag ·Internationales Erbrecht
Möglichkeiten der Rechtswahl für EU-Bürger
von RA, Notar Manfred Richter und RA Dr. Christoph Goez, FA Steuerrecht und Erbrecht, Münster/Rheine*
| Nach der neuen EU-ErbVO gilt für die Nachfolge von Todes wegen grundsätzlich das letzte Wohnsitzrecht des Erblassers. Dies kann der Erblasser umgehen, indem er in seiner letztwilligen Verfügung sein Heimatrecht wählt. Wie er insoweit rechtswirksam verfügt, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Bestimmung des Lebensmittelpunkts
Der tatsächliche Daseinsmittelpunkt kann schwierig zu bestimmen sein. Wo liegt er bei einer niederländischen Familie, die in Gronau (D) ein Haus besitzt, wenn die Eltern und Kinder täglich nach Enschede (NL) zur Arbeit/Schule fahren und der Freundes- und Familienkreis teilweise in den Niederlanden lebt? Wenn der Erblasser deutsches Recht zur Anwendung kommen lassen will, sollte er dies in seinem Testament oder Erbvertrag ausdrücken. Hilfreich ist, Angaben zu seinem Daseinsmittelpunkt zu machen, die dem Nachlassrichter die Entscheidung erleichtern. Beispielsweise kann formuliert werden:
Musterformulierung / Festlegung des Daseinsmittelpunkts |
„Ich wohne seit 2010 in Gronau im eigenen Haus. Ich habe gute Kontakte zu Nachbarn und Freunden in Deutschland, besuche die Volkshochschule und bin Mitglied folgender Vereine: ... Nach eigenem Empfinden habe ich meinen Lebensmittelpunkt in Deutschland.“ |
2. Wahl des anzuwendenden Rechts
Möchte der Erblasser sein Heimatrecht wählen, sollte er dies in seiner letztwilligen Verfügung aufnehmen. Das ausländische Erbrecht weicht zum Teil erheblich vom deutschen Erbrecht ab. Wer eine Rechtswahl treffen möchte, sollte aus Haftungsgründen das gewählte Recht gut kennen und sich vor Ort informiert haben. Zur Wahl des Heimatrechts empfiehlt sich die Formulierung:
Musterformulierung / Wahl des Heimatrechts |
Ich besitze die niederländische Staatsangehörigkeit. Für meinen letzten Willen wähle ich ausdrücklich das niederländische Recht als mein Heimatrecht. |
Weiterführender Hinweis
- EE 13, 54: Die neue EU-Erbrechtsverordnung
Zu den Autoren | Beide Autoren sind in der ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (Emsdetten) in Münster/Rheine tätig.