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  • 11.11.2013 · Fachbeitrag · Internationales

    Anwendbarkeit des § 1371 BGB bei österreichischem Erbstatut

    | § 1371 Abs. 1 BGB ist als güterrechtliche Norm zu qualifizieren. § 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten des überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Dagegen spricht nicht, dass nach dem österreichischem Recht (§ 757 ABGB) dem überlebenden Ehegatten eine Erbquote von 1/3 zusteht. Denn diese Erbquote will nicht auch die Abwicklung der güterrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten regeln (Schleswig-Holsteinisches OLG 19.8.13, 3 Wx 60/13, n.v., Abruf-Nr. 133519 ). |