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  • · Fachbeitrag · Hofrecht

    Anzurechnende Verbindlichkeiten bei Berechnung der Nachabfindungsansprüche

    von RA Dr. Stephan Arens, Koblenz/Bonn

    • 1.Die Veräußerung von Hofgrundstücken zur Begleichung von Schulden führt auch dann zu Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben, wenn der Verkauf zwar unumgänglich ist, aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Existenz des Hofes auf Dauer zu sichern.
    • 2.Auf die Nachabfindungsansprüche sind Verbindlichkeiten anzurechnen, die im Zeitpunkt der Übertragung zwar nicht vom Hofeigentümer, aber vom Pächter als betriebliche Schulden begründet worden sind und zu deren Übernahme der Hofübernehmer verpflichtet ist.

    (OLG Hamm 7.7.13, 10 W 77/12, n.v., Abruf-Nr. 133193)

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin macht als weichende Erbin Nachabfindungsansprüche geltend, § 13 HöfeO. Der Antragsgegner war im Jahr 00 neuer Hofeigentümer geworden. Im Folgenden verkaufte er einzelne Grundstücke des Hofes.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 13 Abs. 1 S. 1 HöfeO steht dem Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, die Herausgabe des erzielten Erlöses zu, wenn der Hof innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall veräußert wird.