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  • 22.03.2019 · Fachbeitrag · Grundsicherung

    Sozialwidriges Verhalten bei vorzeitigem Erbschaftsverbrauch

    | Die Verschwendung einer Erbschaft ist sozialwidrig i. S. d. § 34 SGB II. Bei der Prüfung, welches Ausgabeverhalten eines Nichterwerbstätigen, der aufgrund einer größeren Erbschaft aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschieden ist, als sozialwidrig zu werten ist, kann nicht auf den (fiktiven) Bedarf nach dem SGB II abgestellt werden. Es ist vielmehr auf das durchschnittliche Ausgabeverhalten vergleichbarer Personen abzustellen, für die statistische Erhebungen vorliegen (LSG Niedersachsen-Bremen 12.12.18, L 13 AS 111/17, Abruf-Nr. 207642 ). |