· Fachbeitrag · Familienrecht
Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Vermögensauseinandersetzung nach dem Tod eines Partners
von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn
| Im Gegensatz zu den erbrechtlichen Regeln für Ehegatten, §§ 1931, 1371 BGB, und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, § 10 LPartG, stehen nicht ehelichen Lebenspartnern nach dem Tod eines Partners gesetzlich keine speziellen Ausgleichsansprüche zu. Da die Zahl der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften stetig zunimmt, liegt die Frage nach den Möglichkeiten eines Vermögensausgleichs in diesen Fällen nahe. |
1. Möglicher Rückgriff auf allgemeine Anspruchsgrundlagen
In Hinblick auf Entscheidungen des BGH zum Ausgleich einer durch Trennung aufgelösten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. BGH FamRZ 08, 1822, FamRZ 08, 1828) könnten Ausgleichsansprüche nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage und aus ungerechtfertigter Bereicherung auch im Fall der Auflösung durch Tod bestehen. Gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung besteht hierzu nicht.
2. Ungerechtes Ergebnis bei fehlendem Ausgleich
Die Notwendigkeit, über die Anwendung der vorgenannten Rechtsinstitute einen Ausgleich herbeizuführen, stellt sich etwa in folgendem Beispiel:
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