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  • 23.03.2018 · Nachricht · Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

    Keine Gerichtsstandsbestimmung möglich

    Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehensverbindlichkeit gegen die Erben (§ 1967 BGB) geltend gemacht, und haften die Miterben gesamtschuldnerisch, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gem. § 28 ZPO begründet. Ein solcher Gerichtsstand schließt eine gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandsbestimmung aus.