23.03.2018 · Nachricht · Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
Keine Gerichtsstandsbestimmung möglich
Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehensverbindlichkeit gegen die Erben (§ 1967 BGB) geltend gemacht, und haften die Miterben gesamtschuldnerisch, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gem. § 28 ZPO begründet. Ein solcher Gerichtsstand schließt eine gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandsbestimmung aus.
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