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  • 23.03.2018 · Nachricht · Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

    Keine Gerichtsstandsbestimmung möglich

    | Wird eine gegen den Erblasser begründete Darlehensverbindlichkeit gegen die Erben (§ 1967 BGB) geltend gemacht, und haften die Miterben gesamtschuldnerisch, ist der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft gem. § 28 ZPO begründet. Ein solcher Gerichtsstand schließt eine gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragte Gerichtsstandsbestimmung aus. |