Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbschein

    Vorerbe: Befristung und Befreiung im Erbschein

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft ist in den Erbschein einzutragen (OLG Schleswig 27.11.14, 3 WX 88/14, Abruf-Nr. 143842).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser und die Beteiligte zu 2 haben sich im Ehegattentestament gegenseitig zu befreiten Vorerben eingesetzt und Folgendes geregelt: „Für den Fall, dass der Längstlebende von uns nach dem Tod des Erstversterbenden wieder heiratet oder mit einem anderen Partner eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht, bestimmen wir, dass der Längstlebende mit dem Zeitpunkt der Wiederheirat oder des Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lediglich beschränkter Vorerbe des Erstversterbenden wird; mit diesem Zeitpunkt entfallen alle Befreiungen eines Vorerben.“ Der Beteiligten zu 2 wurde ein Erbschein erteilt, der zur Befreiung und Befristung die folgende Aussage enthält: „Die Vorerbin ist von allen in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen befreit. Diese Befreiung endet jedoch im Fall der Wiederverheiratung der Vorerbin.“ Die Beteiligte zu 1 beantragte VKH für einen auf Einziehung des Erbscheins gerichteten Antrag. Das AG lehnte den Antrag ab. Die sofortige Beschwerde war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Im summarischen Verfahren auf Bewilligung von VKH spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Erbschein unrichtig sein dürfte. Denn er dürfte die Reichweite der Befreiung der Beteiligten zu 2 von den Beschränkungen als Vorerbin nicht richtig wiedergeben. Die angeordnete Befristung der Befreiung u.a. auf den Zeitpunkt des „Eingehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ kann nach §§ 133, 2084 BGB ausgelegt werden. Entscheidend sind in Anknüpfung an die Definition der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., Einl. vor § 1297 Rn. 10) folgende Merkmale: