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  • · Fachbeitrag · Erbschein

    Gegenständlich beschränkter Erbschein nur bei Auslandsvermögen

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Bochum

    Für einen gegenständlich beschränkten Erbschein (§ 2369 Abs. 1 BGB) gibt es nur ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich ein Nachlassgegenstand auch im Ausland befindet (OLG Brandenburg 3.8.11, 3 Wx 21/11, ZErb 11, 277, Abruf-Nr. 113444).

    Sachverhalt

    Der Erblasser war verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Ein Kind (Antragsteller) hat beim AG die Erteilung eines gemeinschaftlichen und gem. § 2369 Abs. 1 BGB auf den im Inland befindlichen Nachlass beschränkten Erbscheins beantragt. Im Erbscheinsantrag hat der Antragsteller erklärt, dass eine Verfügung von Todes wegen nicht existent, ein Rechtsstreit über das Erbrecht nicht anhängig sei und die Erben die Erbschaft angenommen hätten. Zum Nachlass gehörten keine Gegenstände, die sich im Ausland befänden. Das Nachlassgericht hat die Erteilung eines auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkten Erbscheins durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Nachlassgegenstände im Ausland vorhanden seien, fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins i.S. des § 2369 Abs. 1 BGB fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. § 2369 Abs. 1 BGB n.F. setzt nicht mehr die Anwendung ausländischen Erbrechts voraus. Vielmehr ist nach dem neuen Wortlaut der Norm für den gegenständlichen beschränkten Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland als auch im Inland Nachlassgegenstände vorhanden sind (MüKo/Mayer, BGB, 5. Aufl., § 2369 Rn. 18).