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  • 26.06.2015 · Fachbeitrag · Erbenhaftung

    Kosten der Testamentseröffnung sind Nachlassverbindlichkeiten

    | Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. 2 BGB. Nicht maßgebend ist, dass die Erblasserin den Erbvertrag mit einem Dritten geschlossen hat (OLG Köln 21.11.14, 20 W 94/13, n.v., Abruf-Nr. 144678 ). |