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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Ausschluss des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung

    | Bei einer Verwaltung des Vermögens des Erblassers (aufgrund umfassender Vollmachten über die Konten) ist der Vermögensverwalter gem. § 666 BGB zur Auskunft und zur Rechenschaft verpflichtet. Bei Rechtsbeziehungen mit familiärem oder sonstigem personalen Einschlag, kann die Geltendmachung dieses Anspruchs aber gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er zuvor jahrelang nicht geltend gemacht wurde ( OLG Düsseldorf 18.12.14, 3 U 88/14, FamRZ 15, 790, Abruf-Nr. 145344 ). |

     

    Der gem. § 242 BGB nicht mehr geltend zu machende Rechnungslegungsanspruch lebt wieder auf, wenn sich nachträglich beachtliche Gründe für die Rechnungslegung ergeben haben (vgl. BGHZ 39, 87 = BGH NJW 63, 950, 951).

     

    PRAXISHINWEIS | Hat der Geschäftsherr jahrelang keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt, hat er i.d.R. dem anderen vertraut. Besteht begründeter Verdacht, dass dies falsch war, entfällt die Grundlage dafür, dass er untätig war (OLG Düsseldorf FamRZ 99, 1423). Ist der Auftraggeber gem. § 242 BGB gehindert, den Anspruch aus § 666 BGB geltend zu machen, hat er die Beweislast für den Herausgabeanspruch gem. § 667 BGB. Der Auftraggeber/sein Rechtsnachfolger muss beweisen, dass der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte nicht ordnungsgemäß abgeliefert bzw. bestimmungsgemäß verbraucht hat. Sonst würde Hilfe im persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und zwischenmenschliche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen etc.) unterworfen.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 165 | ID 43584741