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  • · Fachbeitrag · Erbenermittlung

    Wo ist der Erbe, der mich bezahlt?

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    | Mit etwa 100 bis 200 Milliarden EUR pro Jahr sind auch gemäß den Feststellungen der Bankwirtschaft künftig enorme Nachlasswerte zu erwarten. Nicht immer sind die Erben bekannt, sodass häufig gewerbliche Erbenermittler eingeschaltet werden. Deren Arbeit ist risikoreich: Ohne Erfolg entfällt ihr Honorar, das ohnehin von der Zahlungsfähigkeit des Erben abhängt, und sie tragen zunächst alle anfallenden Kosten selbst. Der Beitrag vermittelt Hintergrundwissen zur Erbenermittlung und liefert eine Musterformulierung für eine Auftragsanfrage an einen Erbenermittler. |

    1. Keine Berechtigung zur Vertretung im Erbscheinsverfahren

    Das BVerfG hat die Frage, ob eine gerichtliche Vertretung im Erbscheinsverfahren des potenziellen Erben durch einen Erbenermittler zulässig ist, verneint (BVerfG ZEV 11, 36). Beschwerdeführer war ein Erbenermittler, der von der Vertretung eines Miterben im Erbscheinsverfahren gemäß § 10 FamFG ausgeschlossen worden war. Eine Verletzung von Art. 12 GG hat das BVerfG bei der nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde verneint. Es stellte klar, dass im Interesse der geordneten Rechtspflege der Anwaltsvorbehalt gelte. Es sei nicht sichergestellt, dass ein Erbenermittler über eine hinreichende juristische Ausbildung verfüge. Die Tätigkeit von Erbenermittlern werde, wie bereits die Berufsbezeichnung deutlich mache, in der Regel von Recherchetätigkeiten im Bereich der Familienforschung bestimmt. Erbenermittler seien anders als Rechtsanwälte, nicht standesrechtlich gebunden und stünden nicht unter vergleichbarer Aufsicht. Für den Erbenermittler ist aber nicht jede Tätigkeit mit rechtlichem Bezug ausgeschlossen. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berücksichtigt auch den Beruf des Erbenermittlers. So soll § 5 RDG über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen auch Erbenermittlern Rechtsdienstleistungen gestatten (Grunewald, ZEV 08, 257). Hervorzuheben ist hierbei die auf seiner Recherche basierende Vorbereitung für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.

    2. Auskunftsrechte des Erbenermittlers

    Das tägliche Brot des Erbenermittlers ist die Suche von Erben dritter oder vierter Ordnung. Ihre Ermittlung wird notwendig, wenn Familienmitglieder Kontakte untereinander abgebrochen haben und wegen besonderer Biografien Jahrzehnte unauffindbar im Ausland, möglicherweise unter neuen Namen, gelebt haben. Hier gewinnen Personenstandsregister und sonstige Sammlungen/Verzeichnisse als Informationsquellen erhebliche Bedeutung. Für Suchen in Deutschland dient § 62 Personenstandsgesetz (PStG) als Anspruchsgrundlage für Auskünfte aus standesamtlichen Sammelakten, soweit der Erbenermittler ein rechtliches Interesse darlegt. Was unter diesem Interesse zu verstehen sein kann, zeigt die folgende Entscheidung des KG, die die regelmäßige Rechtspraxis abbildet.