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  • · Fachbeitrag · Erbenermittlung

    So arbeiten Erbenermittler

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    | Zwar gibt es nach dem BGB nach einem Erbfall immer einen Erben (vgl. Mayer, ZEV 10, 445). In der Praxis gibt es aber oft auch sog. herrenlose Nachlässe, bei denen die Erben unbekannt sind. Der Beitrag erläutert, wie gewerbliche Erbenermittler in einem solchen Fall vorgehen und worauf Sie achten müssen, wenn Sie als Nachlasspfleger tätig sind. |

    1. Der Nachlass ist nie erbenlos

    Das Gesetz vermeidet einen erbenlosen Nachlass dadurch, dass dieser mit dem Erbfall direkt auf den oder die (auch unbekannten) Erben übergeht, § 1922 BGB. Die Erbenermittlung dient der nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie. Der Vonselbsterwerb greift auch, wenn der Erbe das Erbe ausschlägt, die Erbschaft angefochten wird oder der Erbe erbunwürdig ist. In diesem Fall fällt die Erbschaft kraft Gesetzes und ab dem Erbfall an den/die jeweils nächstberufenen Erben, und zwar rückwirkend. Kann kein Erbe ermittelt werden, erbt der Fiskus, § 1936 BGB.

     

    Für die Feststellung, wer ersatzweise erbt, ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Gem. § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB muss das Nachlassgericht den Nachlass sichern, wenn der Erbe unbekannt ist und ein Sicherungsbedürfnis besteht. Es kann für den Erben einen Nachlasspfleger bestellen, § 1960 Abs. 2 BGB. Das Gericht prüft nach billigem Ermessen, ob ein Sicherungsbedürfnis vorliegt (MüKo/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 1960 Rn. 18). Es muss sich an den Interessen des endgültigen Erben orientieren, den Nachlass zu sichern und zu erhalten (OLG Dresden ZEV 10, 582). Ein Bedürfnis für eine Nachlasspflegschaft, um den Erben zu ermitteln, besteht auch, wenn das Nachlassvermögen nicht gefährdet ist. Voraussetzung ist, dass ohne die Ermittlung die Erben nie vom Nachlass erfahren und ihn daher nie erhalten würden (KG NJW 71, 565).