· Darlehen
Mündliche Darlehen als Nachlassverbindlichkeiten im Erbscheinverfahren

von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Bei der Ermittlung des Geschäftswerts eines Erbscheinverfahrens sind vom Wert des Nachlasses die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. In der Praxis wird die Berücksichtigung solcher Schulden jedoch häufig davon abhängig gemacht, dass der Erbe einen schriftlichen Darlehensvertrag vorlegt. Das ist besonders problematisch bei familiären Finanzierungen. Denn Darlehen werden dort nicht selten mündlich vereinbart, unverzinslich gewährt und erst nach dem Tod der Eltern aus einem geplanten Grundstücks- oder Wohnungsverkauf zurückgeführt. Dieser Beitrag vermittelt anhand eines Musterfalls, was es hier zu wissen und zu beachten gilt.
Musterfall |
Eheleute M und F erhalten von ihrer Tochter T Ende 2024 und Anfang 2025 vier mündlich vereinbarte, zinslose Überbrückungsdarlehen über insgesamt 46.500 EUR. Damit wurden Liquiditätsengpässe für die Bezahlung der Pflegekräfte und den Austausch der häuslichen Tankanlage überbrückt. Die Zahlungen sind durch Kontoauszüge und die Verwendungszwecke „Darlehen“ dokumentiert. Zurückgezahlt werden sollen sie aus dem Verkauf der Eigentumswohnung. Der Verkauf verzögert sich. Nach dem Tod von M im Juni 2025 und V im November 2025 beantragen T und ihr Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein und geben die Darlehen als Nachlassverbindlichkeiten an. Nach dem Wohnungsverkauf erhält T den Betrag im April 2026 zurück. Der Rechtspfleger lehnt den Abzug ab. Schriftliche Darlehensverträge lägen nicht vor. Kontoauszüge belegten lediglich Geldflüsse, nicht aber eine Rückzahlungsverpflichtung. Eine eidesstattliche Versicherung von T werde nicht akzeptiert. T wird auf ein späteres Beschwerdeverfahren „beim Bezirksrevisor“ verwiesen. Zu Recht? |
1. Nachlassverbindlichkeiten mindern den Geschäftswert
Für das Erbscheinverfahren bestimmt § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG den Geschäftswert grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Nach § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG sind die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzuziehen. Damit ist für die Gerichtskosten nicht der Bruttonachlass, sondern der um die abzugsfähigen Erblasserschulden bereinigte Nachlasswert maßgeblich.
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