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  • 26.01.2017 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Rente zu Unrecht gezahlt – in diesem Fall haftet der Betreuer nicht

    | Hat eine Betreuerin, die nicht weiß, dass der Betreute verstorben ist, nach dessen Tod die weitergezahlte Rente verwendet, um offene Rechnungen zu begleichen, haftet sie gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente (BSG 14.12.16, B 13 R 9/16 R, Abruf-Nr. 190998 ). |