Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Beschwerdebefugnis bei abgelehnter Anfechtung der Erbschaftsannahme für den Betreuten

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Der BGH hatte darüber zu befinden, welche Rechte eine Betreuerin hat, wenn eine beantragte betreuungsgerichtliche Genehmigung für die Anfechtung der Erbschaftsannahme des Betroffenen abgelehnt wurde (BGH 18.3.20, XII ZB 474/19, Abruf-Nr. 215734 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Betroffene und dessen Betreuerin begehrten die betreuungsgerichtliche Genehmigung (§§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1822 BGB) der Anfechtung der Annahme einer Erbschaft durch den Betroffenen. Für diesen ist seit Herbst 2010 eine Betreuung eingerichtet. Zur ehrenamtlichen Betreuerin für sämtliche Angelegenheiten wurde seine Mutter bestellt. Nach dem Tode des Vaters desBetroffenen beantragte die Betreuerin beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der daraufhin auch dahin gehend erteilt wurde, dass der Betroffene und die Betreuerin Erben je zur Hälfte geworden sind.

     

    Später erklärte die Betreuerin zu Protokoll des Nachlassgerichts, dass sie die Annahme der Erbschaft für den Betroffenen wegen Irrtum anfechte (§§ 1954, 1955, 1957 BGB), die dem Betroffenen angefallene Erbschaft ausschlage und die Einziehung des Erbscheins beantrage. Gleichzeitig beantragte sie diebetreuungsgerichtliche Genehmigung der Anfechtungserklärung.