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  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Auskunftsansprüche minderjähriger Erben gegen ihre Eltern

    | Die Antragstellerin verlangte vom Antragsgegner - ihrem Vater - mit Erfolg Auskunft über den Bestand des Nachlasses nach der verstorbenen Mutter. § 1640 BGB verpflichtet den Elternteil, alle Gegenstände aufzuführen, die zum erworbenen Vermögen gehören ( OLG Koblenz 26.11.13, 11 UF 451/13, n.v., Abruf-Nr. 134041 ).

     

    Die Vermögensgegenstände sind so detailliert zu kennzeichnen, dass ihre Identität einwandfrei feststeht. Bei Forderungen müssen z.B. außer dem Grund, dem Betrag und dem Rechtsgrund auch die Urkunden, durch die diese Vermögensrechte nachgewiesen werden, angegeben werden, z.B. Sparbücher, Versicherungspolicen, jeweils mit Konto- bzw. Vertragsnummer. Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts. Der Vorlage einer Einzelaufstellung bedarf es i.d.R. nicht, § 1640 Abs. 1 S. 3 BGB. Das Nachlassverzeichnis genügte diesen Anforderungen nicht.

     

    Gemäß § 1698 Abs. 2 BGB ist auch über die Nutzungen des Kindesvermögens Rechenschaft abzulegen, sofern dargelegt ist, dass Grund zur Annahme besteht, dass die Eltern diese entgegen § 1649 BGB für sich verwendet haben.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei familienrechtlichen Ansprüchen gem. § 1698 BGB entspricht es dem Normalfall, wenn Kinder ihre Ansprüche gegen die Eltern zunächst nicht gerichtlich durchsetzen. Diese Ansprüche sind nicht verwirkt, wenn sie trotz positiver Kenntnis des Anspruchstellers von der Höhe des Anspruchs über mehrere Jahre nicht geltend gemacht werden (zum Ganzen OLG München NJW 74, 703; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2014, § 1698 Rn. 12). Denn trotz des Zeitmoments fehlt es regelmäßig am Umstandsmoment.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42462872