· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht
Freiheitsentziehende Maßnahmen müssen vom Betreuungsgericht genehmigt werden
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
(BGH 27.6.12, XII ZB 24/12, NJW-RR 12, 1281, Abruf-Nr. 122337) |
Sachverhalt
Die 1922 geborene Betroffene B erteilte ihrem Sohn S und ihrer Tochter im September 2000 eine notarielle Vollmacht, wonach diese berechtigt sind, sie in allen persönlichen und gesundheitlichen Angelegenheiten sowie in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder denkbaren Hinsicht zu vertreten. Sie sind berechtigt, Entscheidungen für B und an ihrer Stelle ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts zu treffen, diese auszuführen oder zu vollziehen. In der Vollmacht heißt es unter anderem:
|
Die Vollmacht berechtigt dazu, meinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Generalvollmacht umfasst auch die Befugnis zu Unterbringungsmaßnahmen im Sinne von § 1906 BGB, insbesondere zu einer Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, zur sonstigen Unterbringung in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung sowie zur Vornahme von sonstigen Freiheitsentziehungsmaßnahmen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder anderes auch über einen längeren Zeitraum. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig