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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Doppelt genäht hält nicht immer besser

    von Christian Noe, Rechtsanwaltsfachangestellter, Leipzig

    | Sie kennen das: Der Mandant will alles richtig machen und gerade dann geht alles schief. So auch im Fall des OLG München: Der aufgrund einer transmortalen Vollmacht Bevollmächtigte berief sich sowohl auf die Vollmacht als auch auf seine Stellung als Alleinerbe, als er Grundbesitz übertragen wollte. Das Grundbuchamt (GBA) weigerte sich, den Erwerber ins Grundbuch einzutragen, da die Verfügungsbefugnis des Alleinerben ohne den Erbennachweis nicht belegt sei. Das OLG gab dem GBA Recht. |

     

    Sachverhalt

    Die Erblasserin (E) hatte den Beteiligten zu 1, ihren Ehemann (M) als Bevollmächtigten in einer General- und Vorsorgevollmacht benannt. Diese war als transmortale Urkunde gestaltet und sollte daher nicht erlöschen, wenn die E stirbt. Die Vollmacht umfasste für den M namentlich die Vertretungsberechtigung allein und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Sie befugte den M auch dazu, Vermögen zu erwerben, über Vermögensgegenstände zu verfügen sowie auch Grundbesitz zu verkaufen oder zu belasten. Nachdem die E verstorben war, übertrug der M Wohnungs- und Teileigentum an den Beteiligten zu 2, den Sohn (S).

     

    Der Notar beantragte erfolglos beim GBA den Vollzug, da der M ausweislich der Urkunde als Alleinerbe und als Bevollmächtigter der verstorbenen E handele. Das die Erbfolge ausweisende Testament lag dem Antrag nicht bei. Da die Vollmacht beigeheftet war, läge die Vermutung nahe, dass der Vorgang aufgrund transmortaler Vollmacht im Namen der E erfolgen sollte. Die Überlassungsurkunde lasse offen, wer Veräußerer sein solle und sei damit nicht eindeutig und nicht vollziehbar.