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  • 19.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132943

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 21.05.2013 – 1 W 339/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    KG Berlin
    21.05.2013
    1 W 339/12
    Tenor:
    Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
    Das Standesamt N#### von Berlin wird angewiesen, dem Beteiligten zu 1 Auskünfte aus den dortigen standesamtlichen Sammelakten zum Sterbeeintrag Nr. 2##/1## über Angaben zu Kindern, Verwandten oder Auskunftspersonen zu erteilen.
    Gründe
    I. Der Beteiligte zu 1 ist gewerblich als Erbenermittler tätig. Mit Schreiben vom 28. November 2011 bat er das Standesamt N#### von Berlin um Auskünfte aus den Sammelakten zu dem im Beschlusseingang näher bezeichneten Sterbeeintrag. Dem Schreiben waren die einfachen Kopien einer auf den Beteiligten zu 1 lautenden Vollmacht eines Rechtsanwalts vom 16. Mai 2006 sowie dessen Bestellung als Nachlasspfleger vom 23. September 2005 für die unbekannten Erben von E#### K#### geb. S### beigefügt. Danach war der Beteiligte zu 1 bevollmächtigt worden, auf eigene Kosten und eigenes Risiko Erbenermittlungen durchzuführen und amtliche Auskünfte einzuholen. Der Standesbeamte lehnte die Erteilung der begehrten Auskünfte ab, weil keine aktuelle Vollmacht vorgelegt worden war.
    Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 hat der Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht Schöneberg beantragt, das Standesamt N#### von Berlin anzuweisen, die Sammelakten zum o.g. Sterbeantrag zu prüfen und ihm mitzuteilen, welche Angaben dort über Kinder, Verwandte oder Auskunftspersonen enthalten sind und diese gegebenenfalls inhaltlich mitzuteilen.
    Auf den Einwand des Beteiligten zu 2, es sei bereits nicht dargetan, in welcher Beziehung die Erblasserin mit der Person gestanden habe, auf die sich der Sterberegistereintrag beziehe, hat der Beteiligte zu 1 mitgeteilt, der Sterbeeintrag beziehe sich auf die Mutter der Erblasserin. Dies sowie den Fortbestand der ihm erteilten Vollmacht versichere er an Eides Statt.
    Der Aufforderung des Amtsgerichts, eine Ausfertigung oder beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde der Erblasserin sowie eine beglaubigte Kopie der ihm erteilten Vollmacht vorzulegen, ist der Beteiligte entgegen getreten. Darauf hat das Amtsgericht den Antrag mit am 28. August 2012 zugestelltem Beschluss vom 30. Juli 2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1 vom 5. September 2012, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. September 2012 nicht abgeholfen hat.
    II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG. Der Beteiligte ist auch beschwerdebefugt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 W 359/10 - MDR 2011, 734 - insoweit dort nicht abgedruckt).
    Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen, § 62 Abs. 1 S. 1 PStG. Entsprechendes gilt für die Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie die Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten, § 62 Abs. 2 PStG.
    Der Beteiligte zu 1 gehört nicht zu dem in § 62 Abs. 1 S. 1 PStG genannten Personenkreis. Er kann die begehrten Auskünfte deshalb nur erlangen, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, § 62 Abs. 1 S. 2 HS 1 PStG. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, kann ein gesetzlicher Vertreter, dem auch die Erbenermittlung obliegt, ein solches Interesse haben. Beauftragt der Vertreter hierzu einen Erbenermittler, kann dieser das rechtliche Interesse von dem Vertreter ableiten (Senat, aaO.).
    Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden, § 31 Abs. 1 FamFG. Bei der Glaubhaftmachung handelt es sich um eine Art der Beweisführung, durch die dem Gericht nicht die volle Überzeugung, sondern lediglich die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines zu beweisenden Sachverhaltes vermittelt werden muss (Bumiller/Harders, FamFG, 10. Aufl., § 31, Rdn. 1). Soweit es sich um die Ausübung von Verfahrensrechten handelt, genügt zur Glaubhaftmachung die Erbringung eines solchen Grades der Wahrscheinlichkeit im Gegensatz zur vollen Überzeugung, wie er im gewöhnlichen Verkehr hinreicht, um Verständige die Wahrheit der versicherten Tatsache bis auf weiteres annehmen zu lassen; es gehört hierzu, dass die nach Lage des Falles zur Zeit verwertbaren Beweisanzeichen mit erheblichem Gewicht für die Wahrheit sprechen (BayObLG, NJW-RR 1992, 1159 [BayObLG 26.05.1992 - 1 Z BR 2/92]).
    Die hiernach erforderliche Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens desjenigen, der die tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (BGH, NJW-RR 2007, 776, 777 [BGH 21.12.2006 - IX ZB 60/06]). Der Beteiligte zu 1 kann deshalb keine grundsätzliche Entscheidung durch den Senat dazu erwarten, ob zur Glaubhaftmachung eines Vorbringens stets eine Versicherung an Eides statt ausreichend sein kann. Die Beurteilung, ob ein Antragsteller ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis und damit jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
    Vorliegend hat der Beteiligte zu 1 nach Überzeugung des Senats jedenfalls im Rahmen der Beschwerde ein rechtliches Interesse an der begehrten Auskunft glaubhaft gemacht. Seine Bevollmächtigung zur Erbenermittlung durch den Nachlasspfleger folgt aus der Vollmacht vom 16. Mai 2006, dessen Aufgabenbereich ebenfalls die Erbenermittlung umfasste, was sich aus der Bestellung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. September 2005 entnehmen lässt. Soweit der Beteiligte zu 1 behauptet hat, der hier betroffene Sterbeeintrag beziehe sich auf die Mutter der Erblasserin, lässt sich dies mit der nunmehr vorliegenden Kopie einer Geburtsurkunde der Erblasserin nachvollziehen. Die Vorlage von Ausfertigungen bzw. beglaubigter Kopien der vorgenannten Urkunden bedurfte es nicht, vielmehr sind zur Glaubhaftmachung grundsätzlich auch einfache Ablichtungen ausreichend (BayObLG, aaO.). Dies vor allem, weil der Beteiligte zu 1 die Richtigkeit seiner Behauptungen über die Vorlage der Ablichtungen hinaus an Eides statt versichert hat.
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtsgebühren sind wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht entstanden. Hinsichtlich möglicherweise bei dem Beteiligten zu 1 entstandener außergerichtlicher Kosten entspricht eine Kostenausgleichung nicht der Billigkeit, § 81 Abs. 1 FamFG.

    RechtsgebietePStG, FamFGVorschriften§ 62 Abs. 1 PStG § 62 Abs. 2 PStG § 31 Abs. 1 FamFG § 65 Abs. 1 FamFG