26.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207927
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 18.02.2019 – 32 Sa 9/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Duisburg.
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Gründe:
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I.
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Der Kläger, ein in Frankfurt am Main niedergelassener Rechtsanwalt, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Interessenvertretung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen vor dem Amtsgericht Hamm in Anspruch. Er begehrt die Feststellung, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch in Bezug auf einen auf der Internetseite „anwalt.de“ veröffentlichten Beitrag zusteht. Darin hatte der Kläger die Meinung vertreten, dass ein Rechtsanwalt die Privatadresse eines Richters an den Mandanten herausgeben dürfe. Dies nahm der Beklagte zum Anlass, sich an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zu wenden, deren Mitglied der Kläger ist, und diese dazu aufzufordern, im Rahmen der Berufsaufsicht Maßnahmen gegen die Veröffentlichung des vorgenannten Beitrags zu ergreifen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen (Bl. 9 ff., 14 ff. d.A.).
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1.
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Nach Eingang der Klageschrift hat das Amtsgericht Hamm mit Verfügung vom 15.10.2018 darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht Bedenken gegen seine örtliche Zuständigkeit bestünden, da sich der Sitz des Beklagten laut der Eintragung im Vereinsregister im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg befinde (Bl. 545 f. d.A.). Diese Verfügung und die Klageschrift wurden dem Beklagten am 17.10.2018 zugestellt (Bl. 548R d.A.).
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Der Kläger hat den Beklagten daraufhin um Stellungnahme dazu gebeten, ob die Eintragung im Vereinsregister noch aktuell sei, da als Geschäftssitz auf seiner Homepage die Stadt Hamm aufgeführt sei (Bl. 550 ff. d.A.).
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Der Beklagte ist dem nicht nachgekommen und hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamm gerügt (Bl. 558 f. d.A.). Sein im Vereinsregister eingetragener Sitz i.S.v. § 57 Abs. 1 BGB befinde sich in Duisburg. Daher sei das Amtsgericht Duisburg gem. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO örtlich zuständig.
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Das Amtsgericht Hamm hat den Rechtsstreit daraufhin mit Beschluss vom 29.10.2018 „auf Antrag des Klägers sowie mit Zustimmung der anderen Partei“ an das Amtsgericht Duisburg verwiesen, da es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig sei (Bl. 560 f. d.A.).
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2.
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Nach Eingang der Akte bei ihm hat das Amtsgericht Duisburg mit Verfügung vom 13.11.2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamm zurückzuverweisen, da eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg nicht gegeben und der Verweisungsbeschluss vom 29.10.2018 willkürlich und daher nicht bindend sei (Bl. 578 f. d.A.). Es fehle an einem satzungsmäßig bestimmten Verwaltungssitz, da beim Amtsgericht Duisburg das Vereinsregister für alle Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Duisburg geführt werde. Auch durch Auslegung der Satzung des Beklagten lasse sich nicht ermitteln, welches der drei Amtsgerichte in Duisburg gemeint sei, da dort kein bestimmter Stadtteil erwähnt werde. Da demnach kein satzungsmäßiger Verwaltungssitz vorliege, sei gem. § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO der Ort maßgeblich, wo die Geschäfte tatsächlich geführt würden, was unzweifelhaft im Bezirk des Amtsgerichts Hamm der Fall sei.
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Der Kläger hat der mit dieser Verfügung mitgeteilten Rechtsauffassung zugestimmt und mit Schriftsatz vom 19.11.2018 die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht sowie hilfsweise eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO beantragt (Bl. 606 d.A.).
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26.11.2018 näher ausgeführt, dass mit der Bezeichnung in der Satzung das Amtsgericht Duisburg-Mitte gemeint sei (Bl. 625 ff. d.A.). Dafür spreche insbesondere, dass dieses in der Öffentlichkeit gemeinhin verkürzt als „Amtsgericht Duisburg“ bezeichnet werde, wohingegen die anderen beiden Amtsgerichte „Duisburg-Hamborn“ und „Duisburg-Ruhrortg“ mit den Stadtteilbezeichnungen angegeben würden. Hilfsweise hat der Beklagte eine Gerichtsstandbestimmung gem. §§ 36 Abs. 1 Nr. 2, 37 ZPO beantragt, da jedenfalls aus Sicht des Amtsgerichts Duisburg objektiv Zweifel darüber bestünden, in welchem Gerichtsbezirk eine für den Rechtsstreit maßgebliche Örtlichkeit liege.
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Dem ist das Amtsgericht Duisburg nicht gefolgt und hat sich mit Beschluss vom 17.12.2018 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hamm zurückverwiesen (Bl. 628 ff. d.A.). Für die von der Beklagten beantragte Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sei kein Raum, da keine Ungewissheit über die Zuständigkeit des Gerichts bestehe, die auf die Grenzen eines Gerichtsbezirks zurückzuführen sei.
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3.
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Das Amtsgericht Hamm hat die Rücknahme des Verfahrens mit Beschluss vom 08.10.2019 abgelehnt und dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 634 f. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Gesetz eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht nicht vorsehe und der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 17.12.2018 daher nicht bindend sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Hamm vom 29.10.2018 willkürlich sei, wie das Amtsgerichts Duisburg gemeint habe, seien nicht ersichtlich.
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4.
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Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht Hamm hat der Senat die Parteien dazu angehört, welches Gericht für örtlich zuständig zu erklären sei.
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Der Kläger meint nach wie vor, dass das Amtsgericht Hamm örtlich zuständig sei. Der Beklagte müsse sich daran festhalten lassen, dass er sich von Hamm aus an die Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main gewandt habe. Auch dies zeige, dass er hier einen Geschäftssitz unterhalte (Bl. 670 d.A.).
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Der Beklagte steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass das Amtsgericht Duisburg örtlich zuständig sei. Aus § 2 seiner Satzung ergebe sich, dass der Vereinssitz Duisburg sei und damit etwas anderes, als vom Grundsatz her in § 17 Abs. 1 S. 2 ZPO vermutet werde. Innerhalb der in Duisburg ansässigen Amtsgerichte komme eine Zuständigkeit der Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort und Duisburg-Hamborn nicht in Betracht (Bl. 667 f. d.A.).
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II.
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Die Voraussetzungen für eine Gerichtstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
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1.
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Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung berufen, da mit dem Amtsgericht Hamm ein in seinem Bezirk gelegenes Gericht zuerst mit der Sache befasst war und sich sowohl dieses als auch das Amtsgericht Duisburg rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist.
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2.
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Da demnach zwischen den Amtsgerichten Hamm und Duisburg ein negativer Kompetenzkonflikt besteht, hatte der Senat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Dabei ist er von den zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 29.10.2018 ausgegangen.
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a) Nach dem Gesetz ist eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Duisburg, nicht aber des Amtsgerichts Hamm gegeben.
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aa) Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich im Bezirk des Amtsgerichts Duisburg.
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(1) Nach § 12 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Bei einem rechtsfähigen Verein wird der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Nach § 57 Abs. 1 BGB muss die Satzung den Sitz des Vereins enthalten. Nur beim Fehlen einer satzungsmäßigen Bestimmung ist auf den Verwaltungssitz abzustellen (§ 17 Abs. 1 S. 2 ZPO), der als derjenige Ort definiert wird, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensführung getroffen und effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. nur Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 17 Rn. 4 m.w.N.).
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(2) § 2 der Satzung des Beklagten bestimmt Duisburg als Vereinssitz. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen (Az. 23 VR 117); diese Eintragung ist auch ordnungsgemäß gem. § 66 Abs. 1 BGB bekanntgemacht worden. Im Impressum auf der Homepage des Beklagten findet sich darauf ein Hinweis, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 17.10.2018 selbst vorgetragen hat (vgl. Bl. 551 d.A.).
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Die Bezeichnung des Vereinssitzes in der Satzung des Beklagten ist eindeutig und gegen ihre Wirksamkeit bestehen keine Bedenken. Daher kommt es nicht darauf an, ob und von welchem Ort aus der Beklagte tatsächlich seine satzungsgemäße oder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet, insbesondere dass das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom 21.09.2017, mit dem der Beklagte ein berufsrechtliches Einschreiten gegen den Kläger verlangt hat, von der Geschäftsstelle in Hamm aus verfasst und versandt worden ist (Anlage K 2).
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Anhaltpunkte dafür, dass die Amtsgerichte Duisburg-Ruhrort und Duisburg-Hamborn satzungemäßer Sitz der Beklagten i.S.v. § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sein könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Registergericht ist das Amtsgericht Duisburg. Eine Anschrift in den Bezirken der anderen beiden Duisburger Amtsgerichte oder Umstände, die darauf hindeuten, dass der Beklagte dort seinen Sitz unterhält, sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht behauptet.
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bb) Auch der besondere Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 Abs. 1 ZPO ist nicht im Bezirk des Amtsgerichts Hamm begründet. Nach der Vorschrift können gegen jemanden, der zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung betreibt, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo sich die Niederlassung befindet.
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Bereits der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist im vorliegenden Fall nicht begründet.
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(1) Zwar ist der Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne dieser Vorschrift im weitesten Sinne zu versehen und erfasst auch freie Berufe (vgl. nur Hüßtege, a.a.O., § 21 Rn. 1). Der Betrieb der Niederlassung muss aber auch eine geschäftliche Tätigkeit nach außen gerichtet sein, also den Abschluss von Verträgen über Waren oder Dienstleistungen. Gewerblichkeit setzt eine auf Erwerb abzielende Unternehmung voraus (Patzina, in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 1, 5. Aufl. 2016, § 21 Rn. 5; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 22. Aufl. 2003, § 21 Rn. 9, jew. m.w.N.). Die Vorschrift ist daher auf Filialen und Agenturen, die ihre Weisungen vom Hauptgeschäft empfangen und Geschäftsabschlüsse nicht selbst tätigen, sondern lediglich Vertragsangebote weiterleiten oder Verträge vermitteln, nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 13.07.1987 – II ZR 188/86 – NJW 1987, 3081, 3083; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 21 Rn. 9, jew. m.w.N.).
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Darüber hinaus ist für den Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass die Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug hat. Dies ist etwa der Fall, wenn der Klage ein Vertrag zu Grunde liegt, der im Geschäftsbetrieb der Niederlassung geschlossen worden ist. Nach dem Zweck der Norm muss sich derjenige, der von einem Stützpunkt aus planmäßig Geschäftstätigkeiten entfaltet, für die damit in Zusammenhang stehenden Klagen auch vor Ort verantworten. Dabei genügt allein der Anschein einer Niederlassung, wenn also im Rechtsverkehr von der beklagten Partei zurechenbar der Rechtsschein erweckt wird, das „Stammhaus“ unterhalte eine auf Dauer angelegte, selbstständige Außenstelle, die aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen berechtigt sei. Wird einem Außenstehenden ein derartiger Eindruck vermittelt, so kann sich die beklagte Partei nicht darauf berufen, es fehle der betreffenden Stelle tatsächlich die Selbstständigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 – X ZR 71/10 – NJW 2011, 2056, 2057, Rn. 20; Hüßtege, a.a.O., § 21 Rn. 3; Roth, in: a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).
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(2) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 ZPO im vorliegenden Fall nicht vor.
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Die Beklagte betreibt von ihrer Geschäftsstelle in Hamm aus eine gewerbliche Tätigkeit allenfalls in Bezug auf die Betreuung ihrer Mitglieder oder die Werbung um Neueintritte. In diesem Rahmen ist sie dem Kläger jedoch nicht gegenübergetreten, sondern hat im Verhältnis zu ihm nur als Interessenvertreterin berufsständische Interessen wahrgenommen. Eine solche „Abmahntätigkeit“ ist jedenfalls dann nicht von § 21 Abs. 1 ZPO erfasst, wenn es nicht um die Abwehr einer konkurrierenden Geschäftstätigkeit, sondern die Wahrnehmung von Gemeinwohlbelangen geht, die in keinem Zusammenhang zu einer Geschäftstätigkeit der Beklagten stehen.
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Ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn es im Rahmen eines Mitgliedschaftsantrags des Klägers zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Beklagten gekommen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend ist die Beklagte ihm nur in Ausübung berufsbezogener Interessen gegenübergetreten, indem sie bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main ein berufsaufsichtsrechtliches Einschreiten angemahnt hat. Jedenfalls ein solches Verhalten stellt keine gewerbliche Tätigkeit i.S.v. § 21 Abs. 1 ZPO dar.
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b) Demnach bestehen gegen die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 29.10.2018 keine Bedenken.
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aa) Gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend, da im Interesse der Prozessökonomie das Verfahren verzögernde und verteuernde Zuständigkeitsstreitigkeiten vermieden werden sollen.
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Eine Bindung an den Verweisungsbeschluss ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist (BGH, Beschl. v. 17.05.2011 – X ARZ 109/11 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 09.06.2015 – X ARZ 115/15 – juris, Rn. 9; Senat, Beschl. v. 29.07.2011 – 32 SA 57/11 – juris, Rn. 19; Beschl. v. 03.01.2019 – 32 SA 59/18 – juris, Rn. 16; stRspr).
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Willkür liegt erst dann vor, wenn der Verweisungsbeschluss einen über einen einfachen Rechtsfehler hinausgehenden, schwerwiegenden Fehler aufweist, der unter Umständen begangen wurde, die den Verweisungsbeschluss in der Gesamtbetrachtung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (BGH, Beschl. v. 09.06.2015, a.a.O., Rn 11 m.w.N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen sind Anhaltspunkte für Willkür des Verweisungsbeschlusses vom 29.10.2018 nicht zu erkennen.
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Das Amtsgericht Hamm hat darin im Ergebnis zutreffend erkannt, dass es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt örtlich zuständig ist. Die Begründung des Beschlusses ist zwar knapp, allerdings im Zusammenhang des vorausgegangenen Hinweises aus der Verfügung vom 15.10.2018 zu sehen. In der Gesamtschau wird deutlich, dass das Amtsgericht Hamm die Maßgeblichkeit des satzungsgemäßen Vereinssitzes gesehen hat. Dass in der Begründung eine Differenzierung zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand der §§ 12, 17 ZPO und dem besonderen Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 Abs. 1 ZPO fehlt, macht den Verweisungsbeschluss schon deshalb nicht willkürlich, weil sich dieser Umstand nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hat.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger in seiner Stellungnahme auf den Hinweis des Amtsgerichts Hamm vom 17.10.2018 keinen (weiteren) Verweisungsantrag i.S.v. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO gestellt hat. Bereits auf Seite 4 der Klage hatte er – für den Fall der Unzuständigkeit des Amtsgerichts Hamm – beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Im Übrigen hat sich der Kläger nach dem Hinweis des Amtsgerichts Hamm gegen eine Verweisung nur aus inhaltlichen Gründen und nicht damit zur Wehr gesetzt hat, dass diese gegen seinen Willen erfolgt sei. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 hat er sich mit der Verweisung an das Amtsgericht Duisburg abgefunden (Bl. 583 d.A.). Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat er zudem zu erkennen gegeben, dass er die Verweisung nicht an ein bestimmtes, sondern an das örtlich zuständige begehrt (vgl. den Antrag aus dem Schriftsatz vom 19.11.2019, Bl. 606 d.A.).
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III.
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Nach alledem hat der Senat das Amtsgericht Duisburg gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO für zuständig erklärt.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.
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Anlass für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO besteht nicht, da der Senat dabei nicht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewichen ist.