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  • 10.11.2015 · IWW-Abrufnummer 145755

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 26.10.2015 – 34 Wx 233/15

    Fällt die Erbschaft Eltern, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, als gesetzlichen Erben zweiter Ordnung an, so ist für eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Vermögens von der Erbengemeinschaft in das Gesamtgut der Ehegatten kein Raum, weil die Erbschaft kraft Gesetzes in das Gesamtgut fällt.


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    RechtsgebieteBGB, GBOVorschriftenBGB § 1416 Abs. 1 und Abs. 2, § 1925 Abs. 2, § 2042 GBO § 22 Abs. 1, § 47 Abs. 1