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  • 13.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145136

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 28.07.2015 – 31 Wx 54/15

    1.

    Die falsche Vorstellung eines Erben, eine gegen den Nachlass gerichtete Forderung sei verjährt, betrifft die Zusammensetzung des Nachlasses hinsichtlich seines Bestandes an Aktiva und Passiva.
    2.

    Insoweit liegt ein Irrtum des Erben über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses vor, wenn nach Durchführung eines Zivilverfahrens feststeht, dass die Forderung entgegen der Vorstellung des Erben nicht verjährt ist, und sich der Nachlass nunmehr als überschuldet erweist.


    Oberlandesgericht München

    Beschl. v. 28.07.2015

    Az.: 31 Wx 54/15

    In Sachen
    XXX
    wegen Nachlassbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 28.07.2015 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

    1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Ingolstadt - Nachlassgericht - vom 8.12.2014 wird aufgehoben.
    2.

    Das Amtsgericht Ingolstadt - Nachlassgericht - wird angewiesen, den Erbschein vom 22.03.2013 einzuziehen.

    Gründe

    I.

    Der Erblasser, der am 10.6.2012 verstorben ist, war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus der Ehe ging der Beteiligte zu 2 hervor. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 sind die Kinder des Erblassers aus erster Ehe. Der Beteiligte zu 3 ist am 27.7.2014 verstorben.

    Die Beteiligten zu 1 und 2 waren seit August 2012 über ihr Erbrecht informiert; die Beteiligten zu 3, 4 und 5 wurden am 4.9.2012 von dem Nachlassgericht schriftlich über ihre Miterbenstellung in Kenntnis gesetzt. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft erfolgte von den Beteiligten zu 3, 4 und 5 trotz Monierung durch das Nachlassgericht nicht.

    Am 22.3.2013 beantragte die Beteiligte zu 1 einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, welcher am gleichen Tag durch das Nachlassgericht erteilt wurde. Die weiteren Erben erhielten am 27.03.2013 eine Abschrift des Erbscheins.

    Am 22.05.2014 gingen beim Nachlassgericht notariell beglaubigte Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 ein. Die Anfechtung wurde darauf gestützt, dass erst infolge des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.04.2014 geklärt wurde, dass der Nachlass mit einer Darlehungsschuld i.H.v. 15.338,76 € zzgl. 4% Zinsen seit dem 21.08.1997 belastet ist. Nach der Klageschrift vom 22.10.2013, die die Beteiligte zu 4 im Rahmen der sog. "actio pro socio" für die Erbengemeinschaft bei dem Landgericht Ingolstadt einreichte, vertraten die Beteiligten zu 3, 4 und 5 die Auffassung, dass die Darlehungsforderung verjährt sei. Die Beteiligte zu 1 ist der Meinung, dass sie die Beteiligten zu 3,4 und 5 bereits mit Schreiben vom 22.09.2012, in dem auch das Darlehen aufgeführt sei, von der Überschuldung des Nachlasses in Kenntnis gesetzt hatte. Die Beteiligte zu 4 wandte hiergegen ein, dass ein Schreiben der Beteiligten zu 1 vom 20.9.2012 vorliege, in dem das Darlehen gerade nicht aufgeführt ist. Außerdem sei die Forderung stets streitig gewesen.

    Mit Beschluss vom 8.12.2014 lehnte das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins mit der Begründung ab, die Anfechtung sei unwirksam, da die 6-monatige Anfechtungsfrist abgelaufen sei. Die Anfechtenden hätten bereits mit dem Schreiben der Beteiligten zu 1 Kenntnis von der Überschuldung erlangt. Insoweit seien den Anfechtenden die Verbindlichkeiten dem Grunde nach bekannt gewesen. Ein die Anfechtung begründender Irrtum läge nicht vor, wenn - wie hier- die von Anfang an bekannten Verbindlichkeiten lediglich nachträglich anders bewertet würden. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 4 und 5.

    II.

    1. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Erbscheins vom 22.3.2013 nicht vorliegen.

    Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts haben die Beteiligten zu 4 und 5 sowie der mittlerweile verstorbene Beteiligte zu 3 jeweils wirksam mit notarieller Erklärung vom 16.5.2014 die Annahme der Erbschaft infolge "Versäumung der Ausschlagungsfrist" wegen Irrtums über die Überschuldung des Nachlasses angefochten und die Erbschaft nach dem Erblasser aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen. Insoweit haben die Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 deren Erbenstellung gemäß § 1953 Abs. 1 und 2 BGB rückwirkend beseitigt.

    Hinsichtlich des hier geltend gemachten Anfechtungsgrundes (Überschuldung des Nachlasses aufgrund einer Darlehensschuld von 15.338,76 € (30.000) zzgl. 4 % Zinsen seit dem 21.08.1997 (10.274,03 €) kommt nur ein Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht.

    a) Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift im Rahmen der Anfechtung gemäß §§ 1954, 1956 BGB die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist allgemein anerkannt dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gemäß § 119 Abs. 2 BGB darstellt, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann (BGH NJW 1989, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]; BayObLG NJW 2003, 216, 221 m.w.N.). Ein Anfechtungsgrund ist aber nur dann gegeben, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung des Nachlasses auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, hinsichtlich des Bestands an Aktiva oder Passiva beruht (vgl. BayObLG NJW 2003, 216, 221 [BayObLG 05.07.2002 - 1 Z BR 45/01] m.w.N.); dagegen können eventuelle Fehlvorstellungen über den Wert der zum Nachlass gehörenden Gegenstände die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung nicht begründen, weil der Wert der Nachlassgegenstände oder des Nachlasses als solcher keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (BayObLG NJW 2003, 216, 221 [BayObLG 05.07.2002 - 1 Z BR 45/01] m.w.N.). Eine Überschuldung des Nachlasses kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren rechtlicher Bestand ungeklärt ist (BGH NJW 1989, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87] betreffend Wirksamkeit eines Vermächtnisses; Najdecki in: Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 1954 Rn. 11). Zu den wertbildenden Faktoren der Erbschaft gehört auch, mit welchen Nachlassverbindlichkeiten diese belastet ist (MüKoBGB/Leipold 6. Auflage <2013> § 1954 Rn. 14).

    b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Fehlvorstellung betreffend die Überschuldung des Nachlasses selbst dann ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB vor, wenn sie bereits mit Schreiben vom 22.9.2013 von dem Bestehen des Privatdarlehens durch die Beteiligte zu 1 in Kenntnis gesetzt wurden. Dieses war u.a. Gegenstand der von der Beteiligten zu 4 für die Erbengemeinschaft mit Klageschrift vom 22.10.2013 bei dem Landgericht Ingolstadt erhobenen Feststellungsklage. Darin vertrat die Erbengemeinschaft die Auffassung, dass die Darlehensforderung samt Zinsen aufgrund der von der Erbengemeinschaft ausdrücklich erhobenen Einrede verjährt sei. Die Beteiligten zu 3, 4 und 5 hatten somit bis zur Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 10.4.2014 an die Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 am 22.4.2014 die Vorstellung, dass die Darlehensforderung mangels Durchsetzbarkeit keine Verbindlichkeit des Erblassers darstellt und insoweit nicht als Passivum Bestandteil des Nachlasses ist. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts ist die Fehlvorstellung der Beteiligten zu 3, 4 und 5 keine "nachträglich andere Bewertung einer von Grunde an bekannten Verbindlichkeit" infolge der Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt, sondern betrifft einen Irrtum darüber, dass die Forderung überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit darstellt und damit den Nachlass belastet.

    2. Ausgehend von der Vermögenaufstellung der Beteiligten zu 1 vom 22.09.2012 stehen Aktiva im Wert von 36.967 € Passiva im Wert von 41.647,79 € gegenüber. Insoweit trifft die von den Beteiligten zu 3, 4 und 5 behauptete Überschuldung des Nachlasses zu.

    3. An der Ursächlichkeit des Irrtums der Beteiligten zu 3, 4 und 5 für die Annahme der Erbschaft bestehen keine vernünftigen Zweifel. Aus der Anfechtung nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt ergibt sich, dass sie die Erbschaft bei früherer Kenntnis sofort ausgeschlagen hätten. Angesichts der Überschuldung des Nachlasses war deren Irrtum auch in objektiver Hinsicht erheblich (NK-BGB/Ivo 4. Auflage <2014> § 1954 Rn. 14).

    4. Die sechswöchige Anfechtungsfrist im Sinne des § 1954 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist gewahrt. Nach den Anfechtungserklärungen der Beteiligten zu 3, 4 und 5 erlangten sie die für die Anfechtung maßgebliche Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses durch die Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt vom 10.4.2014. Diese wurde den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 am 22.4.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die formgerechten Anfechtungserklärungen vom 16.5.2014 gingen am 22.5.2014 und somit vor Fristablauf beim Nachlassgericht ein. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 3, 4 und 5 bereits vor Zustellung Kenntnis von der am 10.4.2014 verkündeten Entscheidung des Landgerichts hatten, liegen nicht vor.

    5. Insoweit erweist sich die in dem Erbschein vom 22.03.2013 ausgewiesene Erbfolge, in dem die Beteiligten zu 3, 4 und 5 als Erben genannt sind, als unrichtig. Demgemäß war das Nachlassgericht anzuweisen, den Erbschein einzuziehen.

    III.

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und 5 war erfolgreich; insoweit erübrigt sich eine Kostenentscheidung. Hinsichtlich der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4 und 5 für die unbekannten Erben des Beteiligten zu 3 eingelegte und nach Hinweis des Senats zurückgenommene Beschwerde hält es der Senat für angemessen, von der Auferlegung der insoweit entstandenen Gerichtskosten und der insoweit der Beteiligten zu 1 entstandenen außergerichtlichen Kosten abzusehen (§ 81 FamFG). Wenngleich das von ihnen eingelegte Rechtsmittel unzulässig war, hat das von ihnen verfolgte Rechtsschutzziel in der Sache letztendlich Erfolg.

    IV.

    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 1956