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  • 25.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141277

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 19.12.2013 – 1 AR 22/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Kammergericht Berlin

    Beschl. v. 19.12.2013

    Az.: 1 AR 22/13

    Tenor:

    Das Nachlassverfahren ist von dem Amtsgericht Schöneberg zu führen.
    Gründe

    Der Senat ist als das im Rechtszug nächsthöhere gemeinsame Gericht, § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG, zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

    Das Amtsgericht Schöneberg ist als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Ist das angerufene Gericht örtlich unzuständig, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, § 3 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 FamFG. Einen solchen Beschluss hat das Amtsgericht Charlottenburg am 24. Oktober 2013 gefasst. Der Beschluss ist für das darin als zuständig bezeichnete Amtsgericht Schöneberg bindend, § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG. Eine Rückverweisung durch das Amtsgericht Schöneberg kam deshalb nicht in Betracht.

    Ein Fall ausnahmsweise nicht eintretender Bindungswirkung liegt nicht vor. Dies setzte voraus, dass die Verweisung offensichtlich gesetzwidrig wäre, so dass sie objektiv willkürlich erschiene. Das ist aber ersichtlich nicht der Fall. Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, ist das Amtsgericht Schöneberg zuständig, § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG. Diese Vorschrift ist nach Aufhebung des ZustErgG auf Erbfälle in ehemals deutschen Gebieten entsprechend anzuwenden (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 343, Rdn. 65). Der letzte bekannte Wohnsitz der Erblasserin war in Breslau und befand sich deshalb im Ausland im Sinne des § 343 Abs. 2 FamFG. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die Erblasserin im Inland im Sinne dieser Vorschrift verstorben ist. Nachweise hierzu lassen sich den Akten jedoch nicht entnehmen. Es ist deshalb vertretbar, den letzten bekannten Wohnsitz der Erblasserin als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts heranzuziehen.