28.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248330
Oberlandesgericht Zweibrücken: Urteil vom 07.03.2025 – 8 W 20/24
Der Anfechtende ist bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.03.2025, Az. 8 W 20/24
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Lahnstein vom 16.01.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 05.08.2021 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen.
Aus einer ersten (1969 geschlossenen und 1999 geschiedenen) Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) sowie ein weiterer Bruder, der Zeuge Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer. Die zweite Ehe (geschlossen 2000) des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben. Der Erblasser hatte auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Nach dem Tod des Erblassers haben einerseits der Sohn Lars Pulvermacher-Westenberg für sich und gemeinsam mit seiner Ehefrau für ihre minderjährige Tochter Nele Pulvermacher-Westenberg unter dem 06.09.2021 in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung der Erbschaft aus "persönlichen Gründen" erklärt und diese Erklärung(en) noch am selben Tage beim Nachlassgericht in Lahnstein eingereicht (vgl. Bl. 1 ff. d. Beiakte 102 VI 412/21 AG Lahnstein).
Bereits unter dem 18.08.2021 haben die Beteiligte zu 1) sowie deren volljähriger Sohn Jerome Isola in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung des Erbes wegen "Schulden/private Gründe" erklärt. Diese Erklärung ist am 10.09.2021 beim Nachlassgericht in Lahnstein eingegangen (vgl. Bl. 7 ff. d. Beiakte).
Am 13.10.2021 hat die Beteiligte zu 1) ihre Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein mit der Begründung angefochten, dass sie bei der Ausschlagung der Erbschaft von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei (vgl. Bl. 13 f. d. Beiakte). Dies habe ihr ihr Bruder, der Beteiligte zu 3), so mitgeteilt. Sie selbst habe seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser, ihrem Vater, gehabt. Nun habe sie durch eigene Recherchen in Erfahrung gebracht, dass der Erblasser in einem eigenen Haus gelebt hatte, was sie vorher nicht gewusst habe.
Unter dem 28.03.2022 hat die Beteiligte zu 1) sodann zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem der Erblasser aufgrund der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschlagungen und Ihrer Anfechtung der Ausschlagung von der Beteiligten zu 2) zu 1/2 und von ihr und dem Beteiligten zu 3) zu je 1/4 beerbt worden sei (Bl. 1 d.A.). Dabei hatte sie den Namen des Beteiligten zu 3) mit Kay Bruno Nolten, geb. Krämer, angegeben, weshalb der Erbscheinsantrag dem Beteiligten zu 3) nicht zur Stellungnahme übermittelt werden konnte. Erst nachdem die Beteiligte zu 2) den richtigen Namen und die Adresse des Beteiligten zu 3) nachgereicht hatte, wurde diesem dann der Erbscheinsantrag zur Stellungnahme übersandt.
Die Beteiligte zu 2) hatte dem Erbscheinsantrag zugestimmt.
Nachdem eine Stellungnahme des Beteiligten zu 3) nicht innerhalb der gesetzten Frist zu den Akten gelangt war, hat das Nachlassgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 07.09.2022 die erforderlichen Voraussetzungen zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) als festgestellt erachtet (Bl. 26 d.A.) und ebenfalls noch unter dem 07.09.2022 den beantragten Erbschein erteilt, in dem allerdings der Name des Beteiligten zu 1) weiterhin mit "Kay Bruno Nolten, geb. Krämer" angeben war (vgl. Bl. 27 d.A.). Erst nach dem Erlass dieses Beschlusses und des Erbscheins gelangte ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) vom 06.09.2022 (vgl. Bl. 30 d.A.) zu den Akten, der allerdings schon am 06.09.2022 per beA eingegangen war (Bl. 37 d.A.) und mit dem der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) entgegengetreten war. Dabei hatte er geltend gemacht hat, dass die Beteiligte zu 1) ihre erklärte Erbausschlagung vom 18.08.2021 nicht habe wirksam anfechten können, da sie sich nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe. Die Beteiligte zu 1) habe gewusst, dass der Erblasser weiterhin in dem Haus in Rettershain wohne. Zudem habe der Beteiligte zu 3) die Beteiligte zu 1) auch nicht getäuscht.
Die zuständige Rechtspflegerin wies die Beteiligten in der Folge darauf hin, dass sie die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) als Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins auslege. Weiterhin forderte sie die Beteiligte zu 1) auf, den erteilten Erbschein zu den Akten zurückzureichen, da dieser auf jeden Fall deshalb fehlerhaft sei, weil er den Namen des Beteiligten zu 3) falsch wiedergebe (vgl. Bl. 28 d.A.)
Die Beteiligte zu 1) kam dieser Aufforderung nach und reichte die ihr erteilte Ausfertigung des Erbscheins wieder zu den Akten (vgl. Bl. 39 - 42 d.A.).
Im Anschluss daran hat das Nachlassgericht durch die zuständige Rechtspflegerin unter dem 11.11.2022 beschlossen, dass der Erbschein vom 07.09.2022 als unrichtig eingezogen wird. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins stattzugeben gewesen sei, da der Beteiligte zu 3) "glaubhaft machte, dass die Antragstellerin (= Beteiligte zu 1)) Kenntnis über die Immobile bereits vor der Ausschlagung hatte und damit kein Irrtum vorlag". Die Beteiligte zu 1) habe zu dem Einziehungsantrag nicht Stellung genommen (vgl. Bl. 43 ff. d.A.).
Danach stellte die Beteiligte zu 2) durch den Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2022 den Antrag, "nachdem der erteilte Erbschein wegen Wegfalls der beteiligten Erbin Pia Isola unrichtig geworden ist, aufgrund der Antragslage einen berichtigten Erbschein auszustellen, aus dem sich ergibt, dass lediglich Kay Bruno Krämer und Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 Erben sind" (vgl. Bl. 47 d.A.).
Des Weiteren legte die Beteiligte zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 23.11.2022 (Bl. 58 f. d.A.) und nochmals unter dem 28.11.2022 (Bl. 50 ff. d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.11.2022 zur Einziehung des früher erteilten Erbscheins ein. Mit dem Schriftsatz vom 28.11.2022 legte sie dabei eine Abschrift einer Stellungnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.09.2022 vor, nachdem dieser zuvor offensichtlich nicht zu den Akten gelangt sei.
Nachdem der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 17.11.2022 zugestimmt hatte (Bl. 62 d.A.), bestimmte die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit Verfügung vom 08.08.2023 einen Termin zur Anhörung der Beteiligten.
In diesem Termin war der Beteiligte zu 3) - entsprechend vorheriger Ankündigung aus gesundheitlichen Gründen - nicht erschienen, aber anwaltlich vertreten, während die Beteiligte zu 2) - mit einem nicht von dem Erblasser abstammenden Sohn - erschienen, aber nicht anwaltlich vertreten war.
In diesem Termin erteilte die Rechtspflegerin zunächst den Hinweis, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Einziehung des erteilten Erbscheins vom 07.09.2022 aufgrund des Vollzuges der Einziehung nicht mehr statthaft sei. Dieser Rechtsansicht schlossen sich alle Beteiligten an (vgl. Bl. 113 Rs d.A.).
Danach stellten die Beteiligten zu 2) und 3) den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.11.2022, nämlich einen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass der Erblasser von Kay Bruno Krämer und Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 beerbt worden sei (vgl. Bl. 113 Rs d.A.).
Dagegen stellte die Beteiligte zu 1) den Antrag, einen Erbschein zu erteilen dahingehend, dass der Erblasser von Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 und von Kay Bruno Krämer und Pia Isola zu je 1/4 beerbt worden sei.
Im Anschluss wurden die erschienenen Beteiligten, insbesondere die Beteiligte zu 1), angehört.
Nachdem die Beteiligten zu 1) und 3) unterschiedliche Stellungnahmen zu dem Ergebnis des Anhörungstermins zu den Akten gereicht hatten, forderte die Rechtspflegerin mit einem Schreiben vom 25.09.2023 den Sohn Lars Pulvermacher-Westenberg zu einer schriftlichen Aussage zu einer Behauptung der Beteiligten zu 1) auf (vgl. Bl. 128 d.A.). Diese Aufforderung beantwortete der Zeuge durch Schreiben vom 11.10.2023 (Bl. 132 d.A.).
In der Folge hat das Nachlassgericht durch die zuständige Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.01.2024 die zur Begründung des Antrags vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wobei sie die Anfechtungserklärung vom 13.10.2021, mit welcher die Ausschlagungserklärung vom 18.08.2021 angefochten wurde, als unwirksam und unbegründet erachtet hat. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) die Anfechtung ihrer Erbausschlagungserklärung aufgrund des Fehlens eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam habe erklären können, so dass weiterhin eine wirksame Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1) vorliege, die diese von der Erbfolge ausschließe. Nach der Rechtsprechung liege ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, wenn eine Ausschlagung des Erbes auf bewusst ungesicherter, spekulativer Grundlage, ohne Bemühen um Aufklärung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers, erklärt werde. Der Beteiligten zu 1) sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass ein solcher unbeachtlicher Motivirrtum im vorliegenden Fall nicht vorliege. Aus den vorgelegten Chatverläufen zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3) könne nicht entnommen werden, dass der Beteiligte zu 3) gegenüber der Beteiligten zu 1) behauptet habe, der Erblasser habe Schulden hinterlassen bzw. überhaupt über den Bestand des Nachlasses gesprochen worden sei. Weitere Chatverläufe seien nicht vorgelegt worden. Auch der Zeuge Lars Pulvermacher-Westenberg habe die Behauptung der Beteiligten zu 1) nicht bestätigt, der Beteiligte zu 3) habe ihr gegenüber geäußert habe, dass "nur Schulden im Vermögensstand des Erblassers" gewesen seien. Vielmehr habe dieser in seiner schriftlichen Aussage angegeben, keinerlei Informationen über die Lebensumstände des Erblassers gehabt zu haben. Ein Kontakt zu dem Beteiligten zu 3) habe auch nicht bestanden; er sei lediglich von diesem per WhatsApp über den Tod des Erblassers informiert worden. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beteiligten zu 1) ein wesentlicher Irrtum über die Eigenschaft des Nachlasses vorgelegen habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) und 3) erstrebt. Sie vertritt unverändert die Auffassung, dass sie ihre Ausschlagungserklärung habe wirksam anfechten können, weil sie sich in einem erheblichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses befunden habe. Die Überschuldung des Nachlasses stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar. Da sie von einer Überschuldung ausgegangen sei habe sie daher über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt. Dieser Irrtum sei auch erheblich gewesen, weil er auf einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe und nicht nur auf einem pauschalen Irrtum über die Überschuldung. Sie habe die Vorstellung gehabt, dass der Erblasser nur Schulden hinterlassen habe. Von dem Vorhandensein des Hausanwesens habe sie keine Kenntnis gehabt. Dazu habe der Beteiligte zu 1) ihr auch nichts gesagt. Vielmehr habe dieser ihr lediglich ein Buch mit den "100 besten Witzen" in einem Päckchen übersandt und in einem Begleitschreiben erklärt, dass es sich dabei um den Nachlass des Erblassers handele. Bei der ihr übersandten (Kopie der) Rechnung des Bestattungsunternehmens sei der Adresskopf des Bestattungsunternehmens geschwärzt gewesen, so dass sie weder habe dort nachfragen, noch habe erkennen können, wo ihr Vater gewohnt habe. Die Beteiligte zu 2) habe im Rahmen des Anhörungstermins auch bestätigt, dass sie - die Beteiligte zu 1) - nie bei dem Erblasser und der Beteiligten zu 2) in deren Haus gewesen sei. Daher habe sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehen müssen, dass der Nachlass überschuldet sei. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sie die Ausschlagung auf bewusst unsicherer, spekulativer Grundlage erklärt habe. Ihre Bemühungen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erhalten, hätten weder bei dem Beteiligten zu 3) noch bei dem Bruder Lars Pulvermacher zum Erfolg geführt und weitere Ansatzpunkte seien zunächst nicht vorhanden gewesen.
Der Beteiligte zu 3) verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, wobei er ergänzend bestreitet, dass er in einem Begleitschreiben ausgeführt habe, das Paket beinhalte den gesamten Nachlass des Erblassers. Zudem könne die Beteiligte zu 1) nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass "der gesamte Nachlass" eines Menschen lediglich aus einem Buch bestehe. Offensichtlich sei die Beteiligte zu 1) tatsächlich auch nicht gehindert gewesen, selbst Nachforschungen über den Nachlass des Erblassers anzustellen. Denn in ihrer Anfechtungserklärung vom 13.10.2021 führe sie selbst aus, dass sie "aufgrund eigener Recherchen ... seit letzter Woche (wisse), dass die Angaben meines Bruders nicht stimmen". Daraus werde aber deutlich, dass sie keine eigenen Bemühungen zur Erfassung des Nachlasses unternommen habe, bevor sie die Erbschaft ausgeschlagen habe, sondern erst nach der Ausschlagung der Erbschaft. Im Übrigen ergebe sich der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) Kenntnis von dem letzten Wohnsitz des Erblassers gehabt haben müsse, schon daraus, dass sie das örtlich zuständige Nachlassgericht für die Ausschlagungserklärung aufgesucht habe. Schließlich bleibe es dabei, dass der Beteiligte zu 3) die Beteiligte zu 1) in keiner Weise getäuscht habe.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerden mit dem Beschluss vom 26.02.2024 "aus den im Beschluss genannten Gründen" nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die vorliegende Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.01.2024 ist zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Insbesondere hat die am 19.02.2024 beim Amtsgericht Lahnstein eingegangene Beschwerde die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt, da der Beschluss vom 16.01.2024 der Beteiligten zu 1) ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigen am 18.01.2024 zugestellt worden ist und der 18.02.2024 ein Sonntag war, so dass die Beschwerdefrist erst am Montag, den 19.02.2024, 24:00 Uhr, abgelaufen ist.
Die Beteiligte zu 1) ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie für sich in Anspruch nimmt, selbst (Mit-)Erbin des Erblassers zu sein, so dass sie durch den angefochtenen Beschluss nach ihren Behauptungen in ihren Rechten beeinträchtigt wäre.
In der Sache führt die Beschwerde der Beteiligten zu 1) indes nicht zum Erfolg, da das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.11.2024 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet hat.
Im Ergebnis zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge richtet, da letztwillige Verfügungen von Todes wegen nicht vorliegen, und nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die Beteiligte zu 2) als überlebende Ehefrau des Erblassers sowie die Beteiligten zu 1) und 3) sowie deren Bruder Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer, als Abkömmlinge des Erblassers gemäß §§ 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 1930 BGB als Erben der ersten Ordnung berufen wären.
Allerdings haben der Sohn des Erblassers Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer - und dessen minderjährige Tochter Nele Pulvermacher-Westenberg durch ihren Vater und ihre Mutter - die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.
Weiterhin haben auch die Beteiligte zu 1) und ihr volljähriger Sohn Jerome Isola form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.
Zu Recht ist das Nachlassgericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beteiligten zu 1) erklärte Ausschlagung der Erbschaft weiterhin wirksam ist und nicht durch die von ihr unter dem 13.10.2021 zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein erklärte Anfechtung mit der Folge, dass die Erbschaft angenommen wäre, wieder in Wegfall geraten ist.
Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Anfechtende bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände ist (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB 84. Auflage, § 1954 Rdnr. 8) und die Beteiligte zu 1) den Nachweis einer Täuschung durch den Beteiligten zu 1) nach § 123 Abs. 1 BGB nicht geführt hat, da sie eine Erklärung des Beteiligten zu 3) über den Nachlass im Rahmen eines WhatsApp-Chats und auch sonst nicht nachweisen konnte.
Soweit die Beteiligte zu 1) im Rahmen der Beschwerdebegründung nun geltend macht, dass der Beteiligte zu 3) in einem Begleitschreiben zu einem Päckchen ausgeführt habe, dass es sich bei dem mit diesem Päckchen übersandten Buch um "den Nachlass" handele, ist diese Behauptung bestritten und sollte im Übrigen auch eindeutig und für jeden erkennbar keine ernstgemeinte Erklärung des Beteiligten zu 3) über den Bestand des Nachlasses sein. Hinsichtlich des geltend gemachten erheblichen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Hinblick auf eine angenommene Überschuldung, ist es zwar richtig, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellen kann (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., m.w.N.). Jedoch wird eine Fehlvorstellung darüber, dass die (Nachlass-)Verbindlichkeiten den (Aktiv-)Wert des Nachlasses übersteigen nur dann als relevant angesehen, wenn sie darauf beruht, dass der Ausschlagende unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hatte (Grüneberg/Weidlich, a.a.O. m.w.N.). Dagegen wird gemäß der vom Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung ein erheblicher Irrtum über eine Überschuldung als eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses verneint und stattdessen ein nicht zu einer Anfechtung berechtigender Motivirrtum angenommen, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt ist, sondern seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az.: 3 Wx 13/20, bei Juris Rdnr. 41, auch: ZEV 2021, 505 ff.; Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 3 Wx 166/20, bei Juris Rdnr.16, auch: ZEV 2021, 503 ff. [FG Rheinland-Pfalz 20.11.2019 - 1 K 1899/18]).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Nachlassgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines zu einer Anfechtung berechtigenden Irrtums bei der Beteiligten zu 1) verneint, da diese keineswegs dargelegt und schon gar nicht bewiesen hat, dass sie die Ausschlagung wegen einer angeblichen Überschuldung des Nachlasses erst nach einer Bewertung der ihr bekannten und zugänglichen Fakten vorgenommen hat.
Selbst wenn man mit der Beschwerdebegründung von dem Vorliegen eines relevanten Irrtums der Beteiligten zu 1) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses ausgehen wollte, weil dieser nicht bekannt war, dass zum Nachlass des Erblassers eine Immobilie gehört, so fehlt es indes an der für ein erfolgreiche Anfechtung weiter notwendigen Kausalität des Irrtums für die erklärte Ausschlagung (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. § 119 Rdnr. 31). Eine solche Ursächlichkeit ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Anfechtende keine Bemühungen unternommen hat, die Zusammensetzung des Nachlasses in Erfahrung zu bringen. Denn dann ist davon auszugehen, dass die Zusammensetzung des Nachlassvermögens letztlich nicht entscheidend für die Erklärung der Ausschlagung war. Wird die Ausschlagung nur "auf Verdacht hin" erklärt, kann der Irrtum über die Zugehörigkeit einer bestimmten Position zum Nachlass nicht entscheidend für die Erklärung der Ausschlagung gewesen sein (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az.: 3 Wx 13/20, bei Juris Rdnr. 42).
So liegt der Fall hier. Nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1) hatte der Beteiligte zu 3) ihr gegenüber keine konkreten Angaben zu den Aktiva oder Passiva des Nachlasses gemacht, wenn man von der Übermittlung der Rechnung/Kostenschätzung der Begräbniskosten absieht. Soweit sie nun behauptet, der Beteiligte zu 3) habe in einem Begleitschreiben zu einem Päckchen ihr gegenüber erklärt, dass das mit dem Päckchen übersandte Buch "100 besten Witze" (!) den gesamten Nachlass des Erblassers darstelle, war für sie ohne weiteres erkennbar, dass diese Erklärung so nicht gemeint und auch nicht richtig sein konnte. Zu sonstigen Behauptungen des Beteiligten zu 3) über die Zusammensetzung des Nachlasses trägt die Beteiligte zu 1) nichts Konkretes vor, bzw. konnte sie ihre Behauptungen - wie oben bereits dargelegt - nicht beweisen.
Entgegen ihrer Darstellung wäre es ihr auch bereits vor Ablauf der Frist für eine Erbausschlagung möglich gewesen, "eigene Recherchen" anzustellen, da ihr jedenfalls der letzte Wohnort und die Adresse des Erblassers schon bei der Erklärung der Ausschlagung des Erbes am 18.08.2021 bekannt waren. Die letzte Adresse des Erblassers ist nämlich in der Anfechtungserklärung angegeben. Daher wäre es der Beteiligten zu 1) bereits spätestens am 18.08.2021 möglich gewesen, am letzten Wohnsitz des Erblassers eigene Recherchen vor Ort anzustellen, was sie ja offensichtlich später auch getan hat. Hätte sie dies unmittelbar nach dem 18.08.2021 in Angriff genommen, so wäre es ihr bis zum Ablauf der mindestens bis zum 16.09.2021 laufenden sechswöchigen Frist für eine Ausschlagung des Erbes (§ 1944 BGB) auch möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau in einem eigenen Haus gewohnt hat.
Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) dies nicht getan hat, lässt darauf schließen, dass die Unkenntnis von der Zugehörigkeit der Immobilie zur Erbmasse gerade nicht kausal für die erklärte Ausschlagung war, sondern vielmehr der auf nur diffusen Äußerungen beruhende Verdacht der Überschuldung des Nachlasses und die in der Ausschlagungserklärung ebenfalls benannten "persönlichen Gründe", die sich auch in dem Umstand zeigen, dass die Beteiligte zu 1) seit ca. 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hatte.
Da der Anfechtende wie ausgeführt die volle Beweislast für die Voraussetzung der Anfechtung (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O. § 1954 Rdnr. 8) und damit sowohl für das Vorliegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft als auch für die Kausalität des Irrtums trägt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. § 119 Rdnr. 32 m.w.N.) ist das Nachlassgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) ihre form- und fristgerecht erklärte Ausschlagung des Erbes nach dem Erblasser nicht wirksam angefochten hat, weshalb sie aufgrund der weiterhin wirksamen Ausschlagung nicht dessen (Mit-)Erbin geworden, sondern auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verweisen ist.
Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind daher allein die Beteiligte zu 2) als seine Ehefrau und der Beteiligte zu 3), während die Beteiligte zu 1), ihr Sohn (Enkel des Erblassers) Jerome Isola sowie der weitere Sohn des Erblassers Lars Pulvermacher-Westenberg und dessen Tochter (Enkelin des Erblassers) Nele Pulvermacher-Westenberg aufgrund der wirksam erklärten Ausschlagungen nicht Erben geworden sind. Daher gibt der Erbscheinsantrag vom 17.11.2022 die nach dem Tod des Erblassers eingetretene Erbfolge zutreffend wieder.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1) erfolglos bleibt, entspricht es billigem Ermessen, der Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen entspricht es - auch im Hinblick auf die besondere familiäre Situation - billigem Ermessen, dass eine Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet wird und die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt gemäß §§ 61 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 1) an der von ihr mit der Beschwerde begehrten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist mit 2/12 des Nachlasswertes anzusetzen, da die Beteiligte zu 1) nach der von ihr vertretenen Ansicht Miterbin zu 1/4 (= 3/12) wäre, während ihr dann, wenn sie das Erbe ausgeschlagen hat, nur der Pflichtteilsanspruch zusteht, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1/6) und somit 1/12 des Nachlasswertes beträgt. Den Nachlasswert schätzt der Senat mangels sonstiger konkreter Angaben im Bezug auf die in den Nachlass fallende Immobilie auf rund 200.000,00 €.
Tenor:
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Kostenerstattung wird nicht angeordnet.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert in der Stufe bis 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 05.08.2021 verstorbene Erblasser war zweimal verheiratet gewesen.
Aus einer ersten (1969 geschlossenen und 1999 geschiedenen) Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 1), der Beteiligte zu 3) sowie ein weiterer Bruder, der Zeuge Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer. Die zweite Ehe (geschlossen 2000) des Erblassers mit der Beteiligten zu 2) ist kinderlos geblieben. Der Erblasser hatte auch keine sonstigen Abkömmlinge.
Nach dem Tod des Erblassers haben einerseits der Sohn Lars Pulvermacher-Westenberg für sich und gemeinsam mit seiner Ehefrau für ihre minderjährige Tochter Nele Pulvermacher-Westenberg unter dem 06.09.2021 in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung der Erbschaft aus "persönlichen Gründen" erklärt und diese Erklärung(en) noch am selben Tage beim Nachlassgericht in Lahnstein eingereicht (vgl. Bl. 1 ff. d. Beiakte 102 VI 412/21 AG Lahnstein).
Bereits unter dem 18.08.2021 haben die Beteiligte zu 1) sowie deren volljähriger Sohn Jerome Isola in öffentlich beglaubigter Form die Ausschlagung des Erbes wegen "Schulden/private Gründe" erklärt. Diese Erklärung ist am 10.09.2021 beim Nachlassgericht in Lahnstein eingegangen (vgl. Bl. 7 ff. d. Beiakte).
Am 13.10.2021 hat die Beteiligte zu 1) ihre Ausschlagungserklärung zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein mit der Begründung angefochten, dass sie bei der Ausschlagung der Erbschaft von der Überschuldung des Nachlasses ausgegangen sei (vgl. Bl. 13 f. d. Beiakte). Dies habe ihr ihr Bruder, der Beteiligte zu 3), so mitgeteilt. Sie selbst habe seit 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser, ihrem Vater, gehabt. Nun habe sie durch eigene Recherchen in Erfahrung gebracht, dass der Erblasser in einem eigenen Haus gelebt hatte, was sie vorher nicht gewusst habe.
Unter dem 28.03.2022 hat die Beteiligte zu 1) sodann zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein die Erteilung eines Erbscheins beantragt, nach dem der Erblasser aufgrund der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung der erfolgten Ausschlagungen und Ihrer Anfechtung der Ausschlagung von der Beteiligten zu 2) zu 1/2 und von ihr und dem Beteiligten zu 3) zu je 1/4 beerbt worden sei (Bl. 1 d.A.). Dabei hatte sie den Namen des Beteiligten zu 3) mit Kay Bruno Nolten, geb. Krämer, angegeben, weshalb der Erbscheinsantrag dem Beteiligten zu 3) nicht zur Stellungnahme übermittelt werden konnte. Erst nachdem die Beteiligte zu 2) den richtigen Namen und die Adresse des Beteiligten zu 3) nachgereicht hatte, wurde diesem dann der Erbscheinsantrag zur Stellungnahme übersandt.
Die Beteiligte zu 2) hatte dem Erbscheinsantrag zugestimmt.
Nachdem eine Stellungnahme des Beteiligten zu 3) nicht innerhalb der gesetzten Frist zu den Akten gelangt war, hat das Nachlassgericht durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 07.09.2022 die erforderlichen Voraussetzungen zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) als festgestellt erachtet (Bl. 26 d.A.) und ebenfalls noch unter dem 07.09.2022 den beantragten Erbschein erteilt, in dem allerdings der Name des Beteiligten zu 1) weiterhin mit "Kay Bruno Nolten, geb. Krämer" angeben war (vgl. Bl. 27 d.A.). Erst nach dem Erlass dieses Beschlusses und des Erbscheins gelangte ein Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 3) vom 06.09.2022 (vgl. Bl. 30 d.A.) zu den Akten, der allerdings schon am 06.09.2022 per beA eingegangen war (Bl. 37 d.A.) und mit dem der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) entgegengetreten war. Dabei hatte er geltend gemacht hat, dass die Beteiligte zu 1) ihre erklärte Erbausschlagung vom 18.08.2021 nicht habe wirksam anfechten können, da sie sich nicht in einem relevanten Irrtum befunden habe. Die Beteiligte zu 1) habe gewusst, dass der Erblasser weiterhin in dem Haus in Rettershain wohne. Zudem habe der Beteiligte zu 3) die Beteiligte zu 1) auch nicht getäuscht.
Die zuständige Rechtspflegerin wies die Beteiligten in der Folge darauf hin, dass sie die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) als Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins auslege. Weiterhin forderte sie die Beteiligte zu 1) auf, den erteilten Erbschein zu den Akten zurückzureichen, da dieser auf jeden Fall deshalb fehlerhaft sei, weil er den Namen des Beteiligten zu 3) falsch wiedergebe (vgl. Bl. 28 d.A.)
Die Beteiligte zu 1) kam dieser Aufforderung nach und reichte die ihr erteilte Ausfertigung des Erbscheins wieder zu den Akten (vgl. Bl. 39 - 42 d.A.).
Im Anschluss daran hat das Nachlassgericht durch die zuständige Rechtspflegerin unter dem 11.11.2022 beschlossen, dass der Erbschein vom 07.09.2022 als unrichtig eingezogen wird. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass dem Antrag auf Einziehung des Erbscheins stattzugeben gewesen sei, da der Beteiligte zu 3) "glaubhaft machte, dass die Antragstellerin (= Beteiligte zu 1)) Kenntnis über die Immobile bereits vor der Ausschlagung hatte und damit kein Irrtum vorlag". Die Beteiligte zu 1) habe zu dem Einziehungsantrag nicht Stellung genommen (vgl. Bl. 43 ff. d.A.).
Danach stellte die Beteiligte zu 2) durch den Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.11.2022 den Antrag, "nachdem der erteilte Erbschein wegen Wegfalls der beteiligten Erbin Pia Isola unrichtig geworden ist, aufgrund der Antragslage einen berichtigten Erbschein auszustellen, aus dem sich ergibt, dass lediglich Kay Bruno Krämer und Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 Erben sind" (vgl. Bl. 47 d.A.).
Des Weiteren legte die Beteiligte zu 1) durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 23.11.2022 (Bl. 58 f. d.A.) und nochmals unter dem 28.11.2022 (Bl. 50 ff. d.A.) Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.11.2022 zur Einziehung des früher erteilten Erbscheins ein. Mit dem Schriftsatz vom 28.11.2022 legte sie dabei eine Abschrift einer Stellungnahme ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.09.2022 vor, nachdem dieser zuvor offensichtlich nicht zu den Akten gelangt sei.
Nachdem der Beteiligte zu 3) dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) vom 17.11.2022 zugestimmt hatte (Bl. 62 d.A.), bestimmte die zuständige Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit Verfügung vom 08.08.2023 einen Termin zur Anhörung der Beteiligten.
In diesem Termin war der Beteiligte zu 3) - entsprechend vorheriger Ankündigung aus gesundheitlichen Gründen - nicht erschienen, aber anwaltlich vertreten, während die Beteiligte zu 2) - mit einem nicht von dem Erblasser abstammenden Sohn - erschienen, aber nicht anwaltlich vertreten war.
In diesem Termin erteilte die Rechtspflegerin zunächst den Hinweis, dass die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Einziehung des erteilten Erbscheins vom 07.09.2022 aufgrund des Vollzuges der Einziehung nicht mehr statthaft sei. Dieser Rechtsansicht schlossen sich alle Beteiligten an (vgl. Bl. 113 Rs d.A.).
Danach stellten die Beteiligten zu 2) und 3) den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17.11.2022, nämlich einen Erbschein dahingehend zu erteilen, dass der Erblasser von Kay Bruno Krämer und Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 beerbt worden sei (vgl. Bl. 113 Rs d.A.).
Dagegen stellte die Beteiligte zu 1) den Antrag, einen Erbschein zu erteilen dahingehend, dass der Erblasser von Frau Pornsuree Krämer zu je 1/2 und von Kay Bruno Krämer und Pia Isola zu je 1/4 beerbt worden sei.
Im Anschluss wurden die erschienenen Beteiligten, insbesondere die Beteiligte zu 1), angehört.
Nachdem die Beteiligten zu 1) und 3) unterschiedliche Stellungnahmen zu dem Ergebnis des Anhörungstermins zu den Akten gereicht hatten, forderte die Rechtspflegerin mit einem Schreiben vom 25.09.2023 den Sohn Lars Pulvermacher-Westenberg zu einer schriftlichen Aussage zu einer Behauptung der Beteiligten zu 1) auf (vgl. Bl. 128 d.A.). Diese Aufforderung beantwortete der Zeuge durch Schreiben vom 11.10.2023 (Bl. 132 d.A.).
In der Folge hat das Nachlassgericht durch die zuständige Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.01.2024 die zur Begründung des Antrags vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, wobei sie die Anfechtungserklärung vom 13.10.2021, mit welcher die Ausschlagungserklärung vom 18.08.2021 angefochten wurde, als unwirksam und unbegründet erachtet hat. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass die Beteiligte zu 1) die Anfechtung ihrer Erbausschlagungserklärung aufgrund des Fehlens eines Anfechtungsgrundes nicht wirksam habe erklären können, so dass weiterhin eine wirksame Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1) vorliege, die diese von der Erbfolge ausschließe. Nach der Rechtsprechung liege ein unbeachtlicher Motivirrtum vor, wenn eine Ausschlagung des Erbes auf bewusst ungesicherter, spekulativer Grundlage, ohne Bemühen um Aufklärung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Erblassers, erklärt werde. Der Beteiligten zu 1) sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass ein solcher unbeachtlicher Motivirrtum im vorliegenden Fall nicht vorliege. Aus den vorgelegten Chatverläufen zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3) könne nicht entnommen werden, dass der Beteiligte zu 3) gegenüber der Beteiligten zu 1) behauptet habe, der Erblasser habe Schulden hinterlassen bzw. überhaupt über den Bestand des Nachlasses gesprochen worden sei. Weitere Chatverläufe seien nicht vorgelegt worden. Auch der Zeuge Lars Pulvermacher-Westenberg habe die Behauptung der Beteiligten zu 1) nicht bestätigt, der Beteiligte zu 3) habe ihr gegenüber geäußert habe, dass "nur Schulden im Vermögensstand des Erblassers" gewesen seien. Vielmehr habe dieser in seiner schriftlichen Aussage angegeben, keinerlei Informationen über die Lebensumstände des Erblassers gehabt zu haben. Ein Kontakt zu dem Beteiligten zu 3) habe auch nicht bestanden; er sei lediglich von diesem per WhatsApp über den Tod des Erblassers informiert worden. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Beteiligten zu 1) ein wesentlicher Irrtum über die Eigenschaft des Nachlasses vorgelegen habe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 2) und 3) erstrebt. Sie vertritt unverändert die Auffassung, dass sie ihre Ausschlagungserklärung habe wirksam anfechten können, weil sie sich in einem erheblichen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses befunden habe. Die Überschuldung des Nachlasses stelle eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar. Da sie von einer Überschuldung ausgegangen sei habe sie daher über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt. Dieser Irrtum sei auch erheblich gewesen, weil er auf einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe und nicht nur auf einem pauschalen Irrtum über die Überschuldung. Sie habe die Vorstellung gehabt, dass der Erblasser nur Schulden hinterlassen habe. Von dem Vorhandensein des Hausanwesens habe sie keine Kenntnis gehabt. Dazu habe der Beteiligte zu 1) ihr auch nichts gesagt. Vielmehr habe dieser ihr lediglich ein Buch mit den "100 besten Witzen" in einem Päckchen übersandt und in einem Begleitschreiben erklärt, dass es sich dabei um den Nachlass des Erblassers handele. Bei der ihr übersandten (Kopie der) Rechnung des Bestattungsunternehmens sei der Adresskopf des Bestattungsunternehmens geschwärzt gewesen, so dass sie weder habe dort nachfragen, noch habe erkennen können, wo ihr Vater gewohnt habe. Die Beteiligte zu 2) habe im Rahmen des Anhörungstermins auch bestätigt, dass sie - die Beteiligte zu 1) - nie bei dem Erblasser und der Beteiligten zu 2) in deren Haus gewesen sei. Daher habe sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehen müssen, dass der Nachlass überschuldet sei. Es könne nicht die Rede davon sein, dass sie die Ausschlagung auf bewusst unsicherer, spekulativer Grundlage erklärt habe. Ihre Bemühungen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erhalten, hätten weder bei dem Beteiligten zu 3) noch bei dem Bruder Lars Pulvermacher zum Erfolg geführt und weitere Ansatzpunkte seien zunächst nicht vorhanden gewesen.
Der Beteiligte zu 3) verteidigt den ergangenen Beschluss als zutreffend und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, wobei er ergänzend bestreitet, dass er in einem Begleitschreiben ausgeführt habe, das Paket beinhalte den gesamten Nachlass des Erblassers. Zudem könne die Beteiligte zu 1) nicht ernsthaft davon ausgegangen sein, dass "der gesamte Nachlass" eines Menschen lediglich aus einem Buch bestehe. Offensichtlich sei die Beteiligte zu 1) tatsächlich auch nicht gehindert gewesen, selbst Nachforschungen über den Nachlass des Erblassers anzustellen. Denn in ihrer Anfechtungserklärung vom 13.10.2021 führe sie selbst aus, dass sie "aufgrund eigener Recherchen ... seit letzter Woche (wisse), dass die Angaben meines Bruders nicht stimmen". Daraus werde aber deutlich, dass sie keine eigenen Bemühungen zur Erfassung des Nachlasses unternommen habe, bevor sie die Erbschaft ausgeschlagen habe, sondern erst nach der Ausschlagung der Erbschaft. Im Übrigen ergebe sich der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) Kenntnis von dem letzten Wohnsitz des Erblassers gehabt haben müsse, schon daraus, dass sie das örtlich zuständige Nachlassgericht für die Ausschlagungserklärung aufgesucht habe. Schließlich bleibe es dabei, dass der Beteiligte zu 3) die Beteiligte zu 1) in keiner Weise getäuscht habe.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerden mit dem Beschluss vom 26.02.2024 "aus den im Beschluss genannten Gründen" nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
II.
Die vorliegende Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 16.01.2024 ist zulässig gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG. Insbesondere hat die am 19.02.2024 beim Amtsgericht Lahnstein eingegangene Beschwerde die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt, da der Beschluss vom 16.01.2024 der Beteiligten zu 1) ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Verfahrensbevollmächtigen am 18.01.2024 zugestellt worden ist und der 18.02.2024 ein Sonntag war, so dass die Beschwerdefrist erst am Montag, den 19.02.2024, 24:00 Uhr, abgelaufen ist.
Die Beteiligte zu 1) ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie für sich in Anspruch nimmt, selbst (Mit-)Erbin des Erblassers zu sein, so dass sie durch den angefochtenen Beschluss nach ihren Behauptungen in ihren Rechten beeinträchtigt wäre.
In der Sache führt die Beschwerde der Beteiligten zu 1) indes nicht zum Erfolg, da das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die zur Begründung des Erbscheinsantrags vom 17.11.2024 erforderlichen Tatsachen als festgestellt erachtet hat.
Im Ergebnis zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge nach dem Erblasser nach der gesetzlichen Erbfolge richtet, da letztwillige Verfügungen von Todes wegen nicht vorliegen, und nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich die Beteiligte zu 2) als überlebende Ehefrau des Erblassers sowie die Beteiligten zu 1) und 3) sowie deren Bruder Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer, als Abkömmlinge des Erblassers gemäß §§ 1931 Abs. 1 und 3, 1371 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 1930 BGB als Erben der ersten Ordnung berufen wären.
Allerdings haben der Sohn des Erblassers Lars Pulvermacher-Westenberg, geb. Krämer - und dessen minderjährige Tochter Nele Pulvermacher-Westenberg durch ihren Vater und ihre Mutter - die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen.
Weiterhin haben auch die Beteiligte zu 1) und ihr volljähriger Sohn Jerome Isola form- und fristgerecht die Ausschlagung der Erbschaft erklärt.
Zu Recht ist das Nachlassgericht zu der Auffassung gelangt, dass die von der Beteiligten zu 1) erklärte Ausschlagung der Erbschaft weiterhin wirksam ist und nicht durch die von ihr unter dem 13.10.2021 zu Protokoll des Nachlassgerichts in Lahnstein erklärte Anfechtung mit der Folge, dass die Erbschaft angenommen wäre, wieder in Wegfall geraten ist.
Zutreffend ist das Nachlassgericht davon ausgegangen, dass der Anfechtende bei einer Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung beweispflichtig für die Voraussetzungen der jeweiligen Anfechtungstatbestände ist (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB 84. Auflage, § 1954 Rdnr. 8) und die Beteiligte zu 1) den Nachweis einer Täuschung durch den Beteiligten zu 1) nach § 123 Abs. 1 BGB nicht geführt hat, da sie eine Erklärung des Beteiligten zu 3) über den Nachlass im Rahmen eines WhatsApp-Chats und auch sonst nicht nachweisen konnte.
Soweit die Beteiligte zu 1) im Rahmen der Beschwerdebegründung nun geltend macht, dass der Beteiligte zu 3) in einem Begleitschreiben zu einem Päckchen ausgeführt habe, dass es sich bei dem mit diesem Päckchen übersandten Buch um "den Nachlass" handele, ist diese Behauptung bestritten und sollte im Übrigen auch eindeutig und für jeden erkennbar keine ernstgemeinte Erklärung des Beteiligten zu 3) über den Bestand des Nachlasses sein. Hinsichtlich des geltend gemachten erheblichen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses im Hinblick auf eine angenommene Überschuldung, ist es zwar richtig, dass die Überschuldung eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses darstellen kann (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., m.w.N.). Jedoch wird eine Fehlvorstellung darüber, dass die (Nachlass-)Verbindlichkeiten den (Aktiv-)Wert des Nachlasses übersteigen nur dann als relevant angesehen, wenn sie darauf beruht, dass der Ausschlagende unrichtige Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses hatte (Grüneberg/Weidlich, a.a.O. m.w.N.). Dagegen wird gemäß der vom Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung ein erheblicher Irrtum über eine Überschuldung als eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses verneint und stattdessen ein nicht zu einer Anfechtung berechtigender Motivirrtum angenommen, wenn der Anfechtende zu seiner Vorstellung nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt ist, sondern seine Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage getroffen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az.: 3 Wx 13/20, bei Juris Rdnr. 41, auch: ZEV 2021, 505 ff.; Beschluss vom 20.11.2020, Az.: 3 Wx 166/20, bei Juris Rdnr.16, auch: ZEV 2021, 503 ff. [FG Rheinland-Pfalz 20.11.2019 - 1 K 1899/18]).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das Nachlassgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend das Vorliegen eines zu einer Anfechtung berechtigenden Irrtums bei der Beteiligten zu 1) verneint, da diese keineswegs dargelegt und schon gar nicht bewiesen hat, dass sie die Ausschlagung wegen einer angeblichen Überschuldung des Nachlasses erst nach einer Bewertung der ihr bekannten und zugänglichen Fakten vorgenommen hat.
Selbst wenn man mit der Beschwerdebegründung von dem Vorliegen eines relevanten Irrtums der Beteiligten zu 1) über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses ausgehen wollte, weil dieser nicht bekannt war, dass zum Nachlass des Erblassers eine Immobilie gehört, so fehlt es indes an der für ein erfolgreiche Anfechtung weiter notwendigen Kausalität des Irrtums für die erklärte Ausschlagung (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. § 119 Rdnr. 31). Eine solche Ursächlichkeit ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Anfechtende keine Bemühungen unternommen hat, die Zusammensetzung des Nachlasses in Erfahrung zu bringen. Denn dann ist davon auszugehen, dass die Zusammensetzung des Nachlassvermögens letztlich nicht entscheidend für die Erklärung der Ausschlagung war. Wird die Ausschlagung nur "auf Verdacht hin" erklärt, kann der Irrtum über die Zugehörigkeit einer bestimmten Position zum Nachlass nicht entscheidend für die Erklärung der Ausschlagung gewesen sein (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.12.2020, Az.: 3 Wx 13/20, bei Juris Rdnr. 42).
So liegt der Fall hier. Nach den eigenen Angaben der Beteiligten zu 1) hatte der Beteiligte zu 3) ihr gegenüber keine konkreten Angaben zu den Aktiva oder Passiva des Nachlasses gemacht, wenn man von der Übermittlung der Rechnung/Kostenschätzung der Begräbniskosten absieht. Soweit sie nun behauptet, der Beteiligte zu 3) habe in einem Begleitschreiben zu einem Päckchen ihr gegenüber erklärt, dass das mit dem Päckchen übersandte Buch "100 besten Witze" (!) den gesamten Nachlass des Erblassers darstelle, war für sie ohne weiteres erkennbar, dass diese Erklärung so nicht gemeint und auch nicht richtig sein konnte. Zu sonstigen Behauptungen des Beteiligten zu 3) über die Zusammensetzung des Nachlasses trägt die Beteiligte zu 1) nichts Konkretes vor, bzw. konnte sie ihre Behauptungen - wie oben bereits dargelegt - nicht beweisen.
Entgegen ihrer Darstellung wäre es ihr auch bereits vor Ablauf der Frist für eine Erbausschlagung möglich gewesen, "eigene Recherchen" anzustellen, da ihr jedenfalls der letzte Wohnort und die Adresse des Erblassers schon bei der Erklärung der Ausschlagung des Erbes am 18.08.2021 bekannt waren. Die letzte Adresse des Erblassers ist nämlich in der Anfechtungserklärung angegeben. Daher wäre es der Beteiligten zu 1) bereits spätestens am 18.08.2021 möglich gewesen, am letzten Wohnsitz des Erblassers eigene Recherchen vor Ort anzustellen, was sie ja offensichtlich später auch getan hat. Hätte sie dies unmittelbar nach dem 18.08.2021 in Angriff genommen, so wäre es ihr bis zum Ablauf der mindestens bis zum 16.09.2021 laufenden sechswöchigen Frist für eine Ausschlagung des Erbes (§ 1944 BGB) auch möglich gewesen, in Erfahrung zu bringen, dass der Erblasser mit seiner Ehefrau in einem eigenen Haus gewohnt hat.
Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) dies nicht getan hat, lässt darauf schließen, dass die Unkenntnis von der Zugehörigkeit der Immobilie zur Erbmasse gerade nicht kausal für die erklärte Ausschlagung war, sondern vielmehr der auf nur diffusen Äußerungen beruhende Verdacht der Überschuldung des Nachlasses und die in der Ausschlagungserklärung ebenfalls benannten "persönlichen Gründe", die sich auch in dem Umstand zeigen, dass die Beteiligte zu 1) seit ca. 20 Jahren keinen Kontakt mehr zum Vater hatte.
Da der Anfechtende wie ausgeführt die volle Beweislast für die Voraussetzung der Anfechtung (vgl. Grüneberg/Weidlich, a.a.O. § 1954 Rdnr. 8) und damit sowohl für das Vorliegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft als auch für die Kausalität des Irrtums trägt (vgl. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O. § 119 Rdnr. 32 m.w.N.) ist das Nachlassgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) ihre form- und fristgerecht erklärte Ausschlagung des Erbes nach dem Erblasser nicht wirksam angefochten hat, weshalb sie aufgrund der weiterhin wirksamen Ausschlagung nicht dessen (Mit-)Erbin geworden, sondern auf ihren Pflichtteilsanspruch zu verweisen ist.
Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind daher allein die Beteiligte zu 2) als seine Ehefrau und der Beteiligte zu 3), während die Beteiligte zu 1), ihr Sohn (Enkel des Erblassers) Jerome Isola sowie der weitere Sohn des Erblassers Lars Pulvermacher-Westenberg und dessen Tochter (Enkelin des Erblassers) Nele Pulvermacher-Westenberg aufgrund der wirksam erklärten Ausschlagungen nicht Erben geworden sind. Daher gibt der Erbscheinsantrag vom 17.11.2022 die nach dem Tod des Erblassers eingetretene Erbfolge zutreffend wieder.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1) erfolglos bleibt, entspricht es billigem Ermessen, der Beteiligten zu 1) die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen entspricht es - auch im Hinblick auf die besondere familiäre Situation - billigem Ermessen, dass eine Erstattung von Kosten im Beschwerdeverfahren nicht angeordnet wird und die Beteiligten die ihnen entstandenen Kosten selbst zu tragen haben.
Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt gemäß §§ 61 GNotKG entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 1) an der von ihr mit der Beschwerde begehrten Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses ist mit 2/12 des Nachlasswertes anzusetzen, da die Beteiligte zu 1) nach der von ihr vertretenen Ansicht Miterbin zu 1/4 (= 3/12) wäre, während ihr dann, wenn sie das Erbe ausgeschlagen hat, nur der Pflichtteilsanspruch zusteht, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (1/6) und somit 1/12 des Nachlasswertes beträgt. Den Nachlasswert schätzt der Senat mangels sonstiger konkreter Angaben im Bezug auf die in den Nachlass fallende Immobilie auf rund 200.000,00 €.