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  • 26.01.2021 · IWW-Abrufnummer 220090

    Oberlandesgericht Stuttgart: Beschluss vom 23.11.2020 – 8 W 359/20

    Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, mit dem alle Verwandten von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.


    Oberlandesgericht Stuttgart

    Beschluss vom 23.11.2020


    In der Nachlasssache
    ... ...,
    zuletzt wohnhaft: ..., ..
    verstorben am ...
    - Erblasserin -
    Beteiligte:
    1) ... ..., ..., ...
    - Antragsteller, sonstiger Beteiligter -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte ..., ..., ..., Gz.: ...
    2) Fiskus des Landes Baden-Württemberg, vertr. d. Vermögen und Bau Baden-Württemberg, Minneggstraße 1, 88214 Ravensburg, Gz.: ...
    - Widersprechender und Beschwerdeführer -

    wegen Nachlassbeschwerde

    hat das Oberlandesgericht Stuttgart - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxx, den Richter am Oberlandesgericht Dr. xxx und die Richterin am Oberlandesgericht xxx am 23.11.2020 beschlossen:

    Tenor:

    1.
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Biberach an der Riß - Nachlassgericht - vom 09.09.2020 - 3 VI 292/20 - wird zurückgewiesen.

    2.
    Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Beteiligte zu 2 trägt die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren.

    Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 150.000 €

    Gründe

    I.

    Die Erblasserin ist am ... ledig und kinderlos verstorben. Ihre Eltern sind vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der Bruder der Erblasserin, weitere Geschwister sind nicht vorhanden.

    Die Erblasserin hinterließ folgendes mit der Zeitangabe Februar 2007 versehenes, handschriftliches Testament:

    "Für nach meinem Tode.

    Meine letztwillige endgültige Bestimmung betr. unsere Hinterlassenschaft aus 40 Jahren entbehrungsvollen Hungerjahren:

    Ausgeschlossen sind alle Verwandten und angeheirateten Verwandten! Mutters Schwägerin ..., geb. ..., erbt den Nachlaß ihrer Eltern. Sie hat zwei Nachkommen, ... und ..., eine Angeheiratete. Die Familie ..., ..., war mitleidlos gegenüber unserem Vertreibungsschicksal. ,Man muss doch mal vergessen können....´ Eine Aussage die wir von Einheimischen, die ihre Heimat behalten haben, hören mußten, die uns schwer verletzt hat! Bis heute wissen sie nicht wie wirklich grausam Heimweh nach daheim und Sehnsucht nach den Eltern und Großeltern ausbrennen! 'Unser Leben ist eine offene Wunde sagte unsere leidgeprüfte tapfer geduldige Mutter!´

    Auch ausgeschlossen ist Mutters Vetter, ... ..., München, der schwerstverwundet beinamputiert den Krieg überlebt hat, aber von Vertriebenen- und Flüchtlingsschicksalen 'nichts weiß'. Ebenso ausgeschlossen ist seine Nachkommenschaft mit einer Angeheirateten, die seinen Nachlaß erben.

    Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht! Das tut sehr weh!

    Ich bin im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

    Hamburg, Februar 2007"

    Unterschrift

    Am 07.04.2020 stellte der Beteiligte zu 1 einen notariell beurkundeten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der seine Alleinerbenstellung bezeugen soll. Er ist der Auffassung, dass der im Testament der Erblasserin angeordnete Ausschluss für ihn keine Gültigkeit haben sollte. Auch ihn habe das von der Erblasserin im Testament beschriebene Schicksal getroffen. Er habe zu seiner Schwester bis zuletzt einen guten Kontakt gepflegt.

    Der Beteiligte zu 2 ist dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und hat die Feststellung des Fiskalerbrechts gemäß §§ 1936, 1964 BGB angeregt. Er ist der Auffassung, der Ausschluss der Verwandten und damit auch des Beteiligten zu 1 im Testament sei eindeutig.

    Mit Beschluss vom 09.09.2020 hat das Amtsgericht Biberach an der Riß als zuständiges Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins gemäß dem Antrag des Beteiligten zu 1 vom "07.08.2020" - gemeint ist offensichtlich der Antrag vom 07.04.2020 - angekündigt und ist der Anregung, das Erbrecht des Fiskus festzustellen, nicht gefolgt.

    Gegen diese ihm am 18.09.2020 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2 mit Telefax vom 08.10.2020 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.10.2020 nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die gemäß §§ 352 ff., 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1 wurde gesetzlicher Alleinerbe der Erblasserin.

    Gemäß § 1938 BGB kann ein Erblasser durch ein sogenanntes Negativtestament Verwandte teilweise oder vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, auch ohne gleichzeitig eine positive Anordnung über die Erbfolge zu treffen. Eine solche Anordnung hat die Erblasserin mit ihrem handschriftlichen Testament vom Februar 2007 getroffen. Der Kreis der mit dieser Regelung ausgeschlossenen Verwandten ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei mit der Feststellung, die Erblasserin habe alle Verwandte enterben wollen, Zurückhaltung geboten ist, denn es besteht durchaus ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Erblasser das Erbrecht eines Verwandten zumeist dem Erbrecht des Fiskus vorziehen wird. Der Wille zum umfassenden Ausschluss des Verwandtenerbrechts muss daher anhand der letztwilligen Verfügung feststellbar sein und darf nicht vorschnell angenommen werden (OLG Hamm FamRZ 2012, 1091).

    Für die Auslegung testamentarischer Verfügungen gilt die allgemeine Vorschrift des § 133 BGB. Demnach gilt auch hier wie bei der Auslegung von Willenserklärungen allgemein, dass der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist. Ziel der Auslegung ist, den rechtlich geltenden Inhalt der vom Erblasser im konkreten Fall getroffenen testamentarischen Verfügungen festzustellen. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu "hinterfragen" (BGH, Urteil vom 07. Oktober 1992 - IV ZR 160/91 -, Rn. 10, juris; Urteil vom 28. Januar 1987 - IVa ZR 191/85 -, Rn. 17, juris).

    Da es um die Ermittlung des erklärten Willens geht, bildet der Wortlaut des Testaments den Ausgangspunkt der Auslegung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 05. Februar 1997 - 1Z BR 180/95 -, Rn. 39, juris; Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2084 BGB [Stand: 18.09.2020], Rn. 7; Leipold, Erbrecht, 21. Auflage, Rn. 363). Wenn nichts anderes feststellbar ist, sind auch testamentarische Erklärungen nach dem üblichen Sprachsinn auszulegen (Leipold a.a.O.). Jedoch setzt auch ein scheinbar klarer und eindeutiger Wille der Auslegung keine Grenzen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16). Der Wortsinn der vom Erblasser verwendeten Begriffe muss stets hinterfragt werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Dabei sind neben dem Text der Verfügung alle zugänglichen Umstände außerhalb der Testamentsurkunde zur Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers heranzuziehen. Hierzu gehören unter anderem die Vermögens- und Familienverhältnisse des Erblassers, seine Beziehungen zu den Bedachten und seine Zielvorstellungen; auch können weitere Schriftstücke des Erblassers oder die Auffassung der Beteiligten nach dem Erbfall von dem Inhalt des Testaments Anhaltspunkte für den Willen des Erblassers geben (BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - IV ZR 202/07 -, Rn. 25, juris). In Bezug auf das für letztwillige Verfügungen geltende Formerfordernis kann der durch Auslegung festgestellte Inhalt eines Testaments allerdings nur gelten, wenn dieser in der Urkunde einen - wenn auch nur unvollkommenen oder andeutungsweisen - Ausdruck gefunden hat. Die Grenze der Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände ist überschritten, wenn der Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (Singer in Staudinger (2017) BGB § 133, Rn. 31 m.w.N.).

    Nur wenn sich auch hierzu außerhalb der Urkunde liegende Umstände im Erbscheinverfahren nicht weiter ermitteln lassen oder ermittelte Umstände im Testament nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommen, muss sich das Nachlassgericht auf eine Ausdeutung des Wortlauts beschränken (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1982 - IVa ZR 94/81 -, BGHZ 86, 41-51, Rn. 16), eine Auslegung, die dem Testament einen Inhalt gibt, der sich aus dem Wortlaut nicht entnehmen lässt und der auch nicht auf die Feststellung anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck kommenden Erblasserwillen gestützt werden kann, ist nicht möglich (Leipold a.a.O., Rn. 363).

    Auch bei der Auslegung des Inhalts letztwilliger Verfügungen gelten die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Feststellungslast. Wer einen bestimmten aus Umständen außerhalb der Urkunde abgeleiteten Willen des Erblassers behauptet, trägt hierfür die Darlegungs- und Feststellungslast (BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - IV ZR 181/76 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 23. Februar 1956 - II ZR 207/54; Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2084 BGB [Stand: 18.09.2020], Rn. 104).

    Dies berücksichtigt legt der Senat - dem Amtsgericht folgend - das Testament der Erblasserin dahingehend aus, dass mit ihm eine Enterbung des Beteiligten zu 1 nicht angeordnet war.

    Zu Recht weist der Beteiligte zu 2 allerdings darauf hin, dass der Wortlaut der von der Erblasserin getroffenen Ausschlussregelung den Bruder mitumfasst. Ebenso trifft es zu, dass die schriftlichen Angaben des Zeugen ... vom 25.06.2020 keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Willen der Erblasserin bei Abfassung des Testaments zulassen, da die Erblasserin mit dem Zeugen hierüber nicht gesprochen hat. Die Annahme des Zeugen, der Bruder sei im Testament nicht genannt und daher auch nicht ausgeschlossen, ist lediglich die Auslegung des Zeugen, welche dieser nicht auf konkrete Äußerungen oder ein bestimmtes Verhalten der Erblasserin stützen kann.

    Dem im Testament wiedergegebenen Motiv der Erblasserin für den Ausschluss "der Verwandten" lässt sich indes entnehmen, dass die Erblasserin mit diesem Personenkreis ihren Bruder, den Beteiligten zu 1, nicht mitumfasst wissen wollte. Im Testament unterscheidet die Erblasserin den mit "wir" beschriebenen Personenkreis von dem der "Verwandten". "Verwandte" sind diejenigen, die sich nach Vorstellung der Erblasserin nicht hinreichend empathisch mit dem Vertriebenenschicksal gezeigt haben; "Wir" sind diejenigen, die dieses Schicksal innerhalb der Familie selbst erlitten haben. Die Differenzierung nach diesen Personengruppen zeigt sich deutlich in dem Satz "Wir wurden von den Verwandten lächerlich gemacht!" Dass die Erblasserin den Bruder nicht zu "den Verwandten", sondern zu dem in der ersten Person Plural umschriebenen Personenkreis zählte, wird im Satz "Unser Leben ist eine offene Wunde sagte unsere leidgeprüfte tapfer geduldige Mutter!" deutlich.

    Die Argumentation der Beschwerdebegründung, die Erblasserin hätte eine Regelung getroffen, wenn sie ihren Bruder von der Enterbung hätte ausnehmen wollen, geht fehl. Im Gegenteil spricht die Nichterwähnung des Bruders durch die Erblasserin im konkreten Fall dafür, dass er nicht unter die Ausschlussregelung fallen sollte. Wäre die Erblasserin von ihm gleichermaßen enttäuscht wie von den "Verwandten", spricht alles dafür, dass sie ihn bei der Aufzählung der konkret benannten Personen nicht vergessen hätte.

    Der Senat verkennt nicht, dass bei der so vorgenommenen Auslegung die von der Erblasserin getroffene Regelung kaum praktisch relevant werden konnte, da der Bruder als einziger gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung auch ohne die Verfügung Alleinerbe geworden wäre. Die Ausschlussregelung hätte im Falle seines Vorversterbens oder für den Fall seiner Erbschaftsausschlagung dennoch Bedeutung erlangen können. Ebenso ist denkbar, dass die Erblasserin bei der Regelung von der irrigen Vorstellung ausging, dass die genannten Verwandten neben dem Bruder primär zu Erben berufen sein könnten. Letztlich vermag der Senat auch nicht auszuschließen, dass die Erblasserin schlicht dem von ihr empfundenen Unrecht im Wege des Testaments post mortem Ausdruck verleihen wollte, auch wenn sich die getroffene Regelung auf die erbrechtlichen Folgen ihres Ablebens nicht auswirken sollte.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 FamFG, 2 Abs. 1 GNotKG.

    Die Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens erfolgt auf Grundlage der Angaben des Beteiligten zu 1 im Erbscheinsantrag nach Maßgabe der §§ 61, 40 GNotKG.

    Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen nicht vor.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 1938