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  • 19.08.2019 · IWW-Abrufnummer 210682

    Hessisches Landessozialgericht: Urteil vom 11.03.2019 – L 9 U 79/17

    1. Ein Hinterbliebener nach § 64 Abs. 1 SGB VII hat nur dann einen Anspruch auf Sterbegeld, wenn er im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB VII die Kosten der Bestattung trägt.

    2. Eine Kostentragung nach § 64 Abs. 3 SGB VII liegt jedenfalls nicht vor, wenn eine Person lediglich eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet, ohne tatsächlich Zahlungen zu leisten oder gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet zu sein.

    3. Die Anwendbarkeit von § 64 Abs. 4 SGB VII setzt voraus, dass entweder kein Hinterbliebener nach § 64 Abs. 1 SGB VII existiert oder keiner der dort Genannten die Bestattungskosten im Sinne des § 64 Abs. 3 SGB VII trägt.


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    RechtsgebieteSGB VII, BGBVorschriften§§ 63, 64 SGB VII, §§ 1922, 1968 BGB