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  • 29.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205154

    Landgericht Nürnberg-Fürth: Beschluss vom 19.06.2018 – 6 O 1949/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Nürnberg

    Beschl. v. 19.06.2018


    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen Zustimmung

    erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 6. Zivilkammer - durch den Richter am Landgericht X. als Einzelrichter am 19.06.2018 folgenden
    Beschluss

    Tenor:

    Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung wird zurückgewiesen.

    Gründe

    I.

    Mit Schriftsatz vom 22. März 2018 reichten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Klageschriften ein, welche unter dem 4. April 2018 in überarbeiteter Form vorgelegt worden. Unter dem 24. Mai 2018 wurde für eine Rechtsverfolgung mit entsprechendem Ziel Prozesskostenhilfe beantragt.

    Die auf Lanzarote lebende Klägerin und der in N. lebende Beklagte sind die Kinder der am 24. Oktober 2017 in N. verstorbenen Frau Y.Z. (i.F.: Erblasserin, Verstorbene). In ihrem am 29. Juli 2011 in B. verfassten handschriftlichen Testament setzte die Erblasserin den Beklagten als Alleinerben ein und ordnete an, dass die Klägerin nicht erhalten soll, nachdem diese den Kontakt zu ihr und dem Rest der Familie 1999 ohne Angabe von Gründen vollständig abgebrochen habe; sie entzog der Klägerin zudem unter Hinweis auf eine Unterschlagung von Geld den Pflichtteil.

    Als letzten Wunsch äußerte sie, dass sie gerne eine Erdbestattung im Grab ihrer Eltern möchte; falls dies unmöglich ist, soll eine Urnenbestattung in diesem Grab stattfinden. Die Klägerin sollte vom Tod der Erblasserin nicht verständigt werden und auch nicht an der Beerdigung teilnehmen.
    Der Beklagte hat eine Urnenbestattung der Erblasserin in N. vornehmen lassen. Eine einstweilige Verfügung der Klägerin, eine Beisetzung der Urne dort zu verbieten, blieb ohne Erfolg, da ein Verfügungsgrund nicht glaubhaft gemacht sei (Amtsgericht Nürnberg, .....; Landgericht Nürnberg-Fürth, .....) .

    Die Klägerin sieht in dem Verhalten des Beklagten eine Verletzung des ausdrücklichen Wunsches der Verstorbenen hinsichtlich Art und Ort der Bestattung. Die Verstorbene sei auf Veranlassung des Beklagten und trotz dessen Kenntnis vom laufenden Verfügungsverfahren in einem anonymen Urnengrab in N. beigesetzt worden. Die Schwester der Verstorbenen, die in B. wohne, könne sich um das dortige Familiengrab kümmern. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin daher die Verurteilung des Beklagten, der Umbettung in das Familiengrab der Familie S. auf dem Stadtfriedhof B. zuzustimmen und ihr wegen der durch Umbettung und erneute Beisetzung anfallenden Kosten einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € vorzuschießen.

    Der Beklagte hat nach Anhörung gem. § 118 ZPO vorgebracht, dass sich das Familiengrab zwischenzeitlich im Besitz der Schwester der Verstorbenen befinde; das Verhältnis der Erblasserin sei in der Vergangenheit zeitweise belastet gewesen, das Verhältnis zwischen jener und ihm sei fortwährend belastet. Der Beklagte, die die letzten Jahre in N. in einem Pflegeheim verbracht hat, habe der Verstorbenen auch zu Lebzeiten wiederholt erklärt, dass er sich aufgrund seines Wohnsitzes in N. nicht um das Grab in B. kümmern könne, worauf die Verstorbene nichts erwidert habe. Er meint, dass nach dem Testament ihm alleine die Bestattungsangelegenheiten überlassen seien und die Klägerin hierbei nach dem Willen der Verstorbenen nicht mitreden dürfe.

    II.

    Dem PKH-Antrag konnte jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keinen hinreichenden Erfolg verspricht (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

    1. Dahinstehen kann daher, um ob die Vorgänge im Parallelverfahren ...., in dem die hiesige Klägerin und Antragstellerin Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend macht, hinreichenden Zweifel an der Bevollmächtigung der für im sie vorliegenden Rechtsstreit agierenden Rechtsanwälte begründen. Ebenso kann offenbleiben, ob ein Nachweis der Bevollmächtigung auch den PKH-Verfahren erforderlich ist, weil eine negative Entscheidung keine materielle Rechtskraft o.Ä. im Hinblick auf spätere Anträge und die Hauptsache bedeutet.

    2. Die von der Klägerin verfolgten Ansprüche bestehen aus Rechtsgründen nicht.

    a) Wie beide Parteien im Ausgangspunkt zutreffend ausführen, steht das Recht zur Totenfürsorge - welches auch eine entsprechende Pflicht beinhaltet (Karczewski, ZEV 2017, 129 (129)) - in erster Linie dem- oder denjenigen zu, den/die der Verstorbene mit den Angelegenheiten der Bestattung (ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten) betraut. Diese Aufgabenzuweisung ist losgelöst vom Erbrecht i.S.d. §§ 1922 ff. BGB und muss nicht in den Formen, die für Verfügungen von Todes wegen vorgegeben sind, erfolgen; der Betraute muss auch nicht dem Kreis der engen Angehörigen entspringen (so jeweils statt aller BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; BGH, Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 (834); Urt. v. 14. Dezember 2011, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651 (1652); OLG Karlsruhe, Urt. v. 26. Juli 2001, 9 U 198/00, NJW 2001, 2980; Karczewski, ZEV 2017, 129 (130); Widmann, FamRZ 1992. 759 (759)). Bestimmt der Verstorbene niemanden, sind gewohnheitsrechtlich die Angehörigen entsprechend ihrer familiären Nähe zum Verstorbenen für die Totenfürsorge zuständig, wobei entsprechend Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayBestattungsG in erster Linie der Ehegatte oder Lebenspartner, danach die Eltern, die Kinder, die Großeltern und die Enkel und erst dann die Geschwister als zuständig anzusehen sind.

    Der für die Totenfürsorge Zuständige hat bei der Wahl von Bestattungsart und -ort die Wünsche des Verstorbenen strikt zu beachten; der Wille des Verstorbenen geht seinen Vorstellungen und Entscheidungen vor. Eine im Widerspruch zum Willen des Verstorbenen stehende Art und Weise oder Ort der Bestattung rechtfertigt daher auch ausnahmsweise, das generell gegebene Interesse der Totenruhe hintanstehen zu lassen und eine spätere Umbettung des Leichnams bzw. der Urne vorzunehmen (vgl. BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; Karczewski, ZEV 2017, 129 (133); Widmann, FamRZ 1992. 759 (759)).

    b) Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass die Verstorbene den Beklagten zu mit der Totenfürsorge betraut hat. Dies ergibt sich mittelbar aus dem Testament vom 29. Juli 2011, in dem sie - wenn auch primär hinsichtlich der Vermögensnachfolge - dem Beklagten die denkbar weitestgehende Position nach ihrem Tod einräumt und umgekehrt die Klägerin von jeglicher Position ausschließt. Diese Anordnung sollte auch für den Fall gelten, dass der Beklagte vorher versterben sollte, weil sie dann den Sohn des Beklagten als Ersatzerben benennt. Andere Personen werden nicht bedacht oder auch nur erwähnt. Ihre Verfügungen begründete die Verstorbene nachvollziehbar mit dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zur Klägerin. In der Erbeinsetzung und der Enterbung/Pflichtteilsentziehung kommt damit auch der Wille zum Ausdruck, dass sich allein der Beklagte, ersatzweise dessen Sohn, um die Bestattung kümmern soll. Umgekehrt kann die Anordnung, dass die Klägerin nicht über den Tod der Verstorbenen informiert werden soll und nicht einmal an der Beerdigung teilnehmen soll, nur so verstanden werden, dass diese keinerlei Einfluss oder Entscheidungen im Hinblick auf die Bestattung haben soll. Wen der Erblasser bei der Beerdigung nicht dabei haben will, dem will er auch nicht aktiv Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, weil dies noch wesentlich weitergehend wäre als die bloße passive Teilnahme.

    c) Fraglich kann daher im vorliegenden Fall nur sein, ob der Klägerin eine "Rest-" oder "Überwachungszuständigkeit" dahingehend verblieben ist, dass sie das Handeln des allein totenfürsorgeberechtigten Beklagten daraufhin kontrollieren können soll, ob dieser die Anordnungen der Verstorbenen befolgt, und ggf. ein Korrektur veranlassen können soll. Eine derartige treuhänderische Beauftragung mit der Durchsetzung des Willens wurde, soweit ersichtlich, bislang lediglich vom OLG Celle (Urt. v. 10.1.1991, 22 U 59/90, zitiert bei und zustimmend Widmann, FamRZ 1992. 759 (759 f.)) erwogen. Eine solche Überwachungszuständigkeit neben der eigentlichen Aufgabe der Totenfürsorge ist jedoch generell und zumindest im vorliegenden Fall zu verneinen:

    1) Soweit sich die Literatur mit der Thematik befasst, findet sich dort die Äußerung, dass Angehörigen ein entsprechendes Recht zur Durchsetzung des Erblasserwillens lediglich dann zusteht, wenn sie "im gleichen Rang" wie der Angehörige, der eine abweichende Entscheidungen getroffen hat, stehen (so Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Auflage 2001, § 5 III 5 g) (S. 106)). Ebenso ist der BGH in der Revisionsentscheidung zum o.g. Urteil des OLG Celle v. 10.1.1991 (Urt. v. 26. Februar 1992, XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 (834) auf diese Erwägungen nicht eingegangen, sondern hat sich intensiv damit befasst, dass der Verstorbene einen Dritten, auch wenn dieser kein nächster Angehöriger ist, mit der Totenfürsorge betrauen kann. Auf die Möglichkeit einer Abstufung, Kontrollkompetenz o.Ä. wird dabei nicht eingegangen.

    2) Der Verstorbene legt, indem er einzelne Person(en) mit der Totenfürsorge betraut, indem er es bei der gesetzlichen Reihung belässt oder indem er diese Reihung durch Ausschluss einzelner Personen modifiziert, die Organisation der Bestattung in deren/dessen Hände. Dies ist zwar kein Freibrief für die Totenfürsorgeberechtigten, sondern steht unter der inhaltlichen Vorgabe, dass die Wünsche des Verstorbenen Beachtung finden müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung allein dem oder den Totenfürsorgeberechtigten übertragen wird.

    Für eine subsidiäre Überwachungszuständigkeit naher Angehöriger besteht auch regelmäßig kein Bedürfnis, so dass ein entsprechender (mutmaßlicher) Wille nicht unterstellt werden kann. Regelmäßig wird der Verstorbenen eine Person auswählen, bei der er aufgrund des persönlichen Verhältnisses davon ausgeht, dass sie seine Wünsche befolgt oder, soweit diese nicht realisierbar sein sollten, die ihnen am nächsten kommenden Maßnahmen trifft. Auch steht es ihm frei, mehrere Personen mit der Totenfürsorge zu betrauen, die dann gemeinsam zu handeln berufen sind und sich ggf. gegenseitig kontrollieren können. Insoweit hält es das Gericht nicht für ausgeschlossen, dass er - quasi als Minus - auch eine Person zum Handeln, die andere zum Kontrollieren beauftragt. Denkbar wäre auch, die Erbeinsetzung o.Ä. an die Umsetzung entsprechender Wünsche zu koppeln und so ein unerwünschtes Agieren zu sanktionieren.

    Von solchen Anordnungen hat die Verstorbene vorliegend abgesehen und damit letztlich in Kauf genommen, dass der Beklagte entgegen ihren geäußerten Vorstellungen handelt. Dies mag zwar einen Vertrauensbruch bedeuten, soweit (was streitig ist) der Beklagte für seine Entscheidung, eine Urnenbeisetzung in N. zu veranlassen, keine triftigen Gründe hat, rechtfertigt aber nicht, anderen Personen generell ein subsidiäres Mit-Fürsorgerecht einzuräumen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass für einen Verstorbenen typischerweise die von ihm konkret geäußerten Vorstellungen über Art und Ort der Bestattung zwar ein hohes Gewicht besitzen (was sich gerade daran zeigt, dass er solche geäußert hat), anderseits der Verstorbene aber auch (außergerichtlichen und gerichtlichen) Streit unter den Angehörigen in der ohnehin emotional angespannten Zeit zwischen Tod und Bestattung und in der Folgezeit noch weniger wünscht. Insoweit liegt es fern, dass ein Erblasser einer Person, die (aufgrund seiner eigenen Entscheidung oder wegen geringerer verwandtschaftlicher Nähe) nicht totenfürsorgeberechtigt ist, explizit eine Befugnis einräumen wollte, um den von ihm Ausgewählten notfalls mit gerichtlicher Hilfe zur Umsetzung des von ihm Gewollten zu zwingen. Daher kann nicht angenommen werden, dass die gewohnheitsrechtlichen Grundsätze der Totenfürsorge eine solche Kompetenz beinhalten.

    Hieraus folgt, dass eine Rest-Zuständigkeit dessen, der abstrakt zum Kreis der Totenfürsorgeberechtigten gehört, aufgrund der gewohnheitsrechtlichen Grundsätze zur Totenfürsorge nicht angenommen werden kann.

    3) All dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in dem die Verstorbene ganz offensichtlich mit der Klägerin "gebrochen hat" und mit ihr auch über den Tod hinaus keinerlei Kontakt haben wollte. Ob die in dem Testament geäußerten Vorwürfe begründet sind und wer die "Schuld" an der offensichtlich eingetretenen Entfremdung trägt, ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Erblasserin damals, als sie die Anordnungen traf, umfassend ausschließen wollte, dass die Klägerin in irgendeiner Weise künftig als ihre Tochter assoziiert wird und ihr Leben oder Andenken bestimmen kann. Diesem Willen stünde entgegen, wenn die Klägerin nun unter Berufung auf ihre Abstammung in der Lage wäre, mit gerichtlicher Hilfe ihren Bruder (dem Beklagten) Vorgaben zu machen.

    4) Auch wenn man daher mit dem OLG Celle annimmt, der Verstorbene könne treuhänderisch einen Dritten mit der Durchsetzung seines Wunsches beauftragen, ergäbe sich nichts anderes. Dafür, dass nach dem Willen der Verstorbenen gerade der Klägerin diese Aufgabe zukommen sollte, sprechen alle Umstände des Einzelfalles.

    d) Auf die Frage, ob nach Lage der Dinge das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein könnte (vgl. - allerdings mit Blick auf andere Fallgruppen - BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15), kommt es damit nicht mehr entscheidend an.

    Der Antrag auf Zustimmung zur Umbettung der Urne hat daher bereits aus diesem Grund keinen Erfolg. Gleiches gilt für die Anträge auf Vorschussleistung, weil auch sie eine entsprechende Berechtigung der Klägerin voraussetzen.

    Dahinstehen kann damit auch, ob die vom Beklagten aufgezeigten Umstände - Verlust des Nutzungsrechts an dem Familiengrab; Wohnort des Beklagten in einiger Entfernung von der Grabstätte - objektiv zutreffen und einen hinreichenden Grund für den Beklagten gaben, von der rund sechs Jahre zuvor getroffenen Anordnung der Verstorbenen abzuweichen.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 1968 BGB