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  • 28.08.2013 · IWW-Abrufnummer 132726

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 21.03.2013 – 14 U 3585/12

    Der Alleinerbe hat gegen den seine Ansprüche geltend machenden Pflichtteilsberechtigten keinen Auskunftsanspruch analog § 2057 BGB, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit § 2316 BGB.


    OLG München

    21.03.2013

    14 U 3585/12

    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    gegen

    ...

    - Beklagter, Widerkläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    wegen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch

    erlässt das Oberlandesgericht München -14. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2013 folgendes

    Endurteil
    Tenor:

    1.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 03.08.2012, Az. 23 O 219/12, abgeändert:

    Die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage gemäß Ziffer II. des o.g. Teilurteils des Landgerichts Kempten wird aufgehoben.

    Die Widerklage wird abgewiesen.
    2.

    Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    4.

    Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Die Parteien, die Brüder sind und einen weiteren am Prozess nicht beteiligen Bruder haben, streiten um Vermächtnis-, Pflichtteils- und Auskunftsansprüche nach dem Tod der gemeinsamen Mutter P. Z. am 17.3.2009.

    Der Beklagte ist testamentarischer Alleinerbe der Mutter. Zugunsten des Klägers, der auf seine Pflichtteilsansprüche nicht verzichtet hat, beinhaltet das Testament ein Vermächtnis.

    Im Streit stehen insbesondere Zuwendungen der Mutter zu Lebzeiten, die im Testament angesprochen sind, und deren Ausgleichspflicht sowie der pflichtteilsrelevante Nachlasswert.

    Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Teilurteil des Landgerichts Kempten vom 3.8.2012 (Bl. 37/42 d.A.) Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die auf Auszahlung des Vermächtnisses in Höhe von 1.497,14 Euro gerichtete Klage wegen begründeter Aufrechnung mit einem Gegenanspruch (rechtskräftig) abgewiesen und in Ziffer II. des Tenors die Widerklage auf Auskunft zugesprochen.

    Der Beklagte hatte insoweit beantragt:

    Der Kläger wird verurteilt, dem Beklagten Auskunft über sämtliche Zuwendungen, welche er von Seiten der am 17.3.2009 verstorbenen P. Z., geb. G., erhalten hat, zu erteilen.

    Darüber hinaus hat er Auskunft zu erteilen, was ihm über den Wert des Erhaltenen bekannt ist, insbesondere welche Umstände ihm bekannt sind, die eine Wertberechnung ermöglichen und welche Umstände ihm bekannt sind, die für oder gegen eine Ausgleichungspflicht nach §§ 2050 ff BGB sprechen.

    Das Erstgericht hat tenoriert: Auf die Widerklage des Beklagten wird der Kläger verurteilt, Auskunft zu erteilen über alle potentiell ausgleichungspflichtigen Zuwendungen gemäß § 2050 ff BGB, die er von der am 17.3.2009 verstorbenen P. Z. (geb. G.) erhalten hat. Hierbei sind insbesondere Angaben zu machen über Art und Menge des Vorausempfangs, dessen wertbildende Faktoren, den Zuwendungszeitpunkt sowie einschlägige Erblasseranordnungen.

    Die Verurteilung des Klägers zu bestimmten Auskünften über potentiell ausgleichspflichtige Zuwendungen der verstorbenen Mutter stützte das Erstgericht auf eine analoge Anwendung von § 2057 BGB.

    Über den eingeklagten Pflichtteilsanspruch des Klägers in Höhe von 26.666,67 Euro und die Frage der Erstattungspflicht außergerichtlicher Kosten wurde noch nicht entschieden.

    Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger nicht gegen die Abweisung seines Vermächtnisanspruchs, sondern nur gegen die Verurteilung auf die Widerklage.

    Der Kläger rügt, dass das Erstgericht mit seiner Umgestaltung des Auskunftsantrags über die Grenzen der noch zulässigen Auslegung hinausgegangen sei.

    Der Widerklageantrag sei von Anfang an nicht ausreichend bestimmt gewesen. Aber auch der Urteilstenor sei unrichtig, da er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Es erschließe sich aus der Formulierung nicht, welche Zuwendungen gemeint seien.

    In der Sache habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft einen Auskunftsanspruch gemäß bzw. analog § 2057 BGB angenommen. Die im Urteil zitierte Entscheidung des OLG Nürnberg aus dem Jahr 1957 befasse sich mit einer anderen, nicht vergleichbaren Fallkonstellation.

    Eine analoge Anwendung von § 2057 BGB komme für die Fälle in Betracht, in denen der nichterbende Pflichtteilsberechtigte zur Bestimmung seines Pflichtteils gemäß § 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen von den anderen plichtteilsberechtigten Abkömmlingen in Erfahrung bringen müsse.

    Einem Erben gegenüber sei der Pflichtteilsberechtigte nicht auskunftspflichtig.

    Der Kläger beantragt:

    1.

    Das am 3.8.2012 verkündete Teilurteil des LG Kempten, Az. 23 O 213/12, wird in Ziffer II aufgehoben.
    2.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

    Der Beklagte beantragt

    Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.

    Der Beklagte benötige die mit der Widerklage beanspruchten Informationen zur Berechnung des dem Kläger ggf. geschuldeten Pflichtteils unter Berücksichtigung seiner Ausgleichspflicht für Zuwendungen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

    Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

    II.

    Die zulässige Berufung war in der Sache erfolgreich.

    1. Wie bereits in der Ladungsverfügung des Senatsvorsitzenden mitgeteilt wurde (Bl. 70 d.A.), sind die formellen Beanstandungen des Klägers nicht begründet.

    Die Umformulierung des Widerklageantrags durch das Erstgericht bewegt sich noch im Rahmen der zulässigen Auslegung und ist auch ausreichend bestimmt.

    Der Beklagte hat sein Auskunftsbegehren von Anfang an mit einer evtl. Ausgleichspflicht i.S. von § 2316 BGB begründet. Zwar geht der erste Satz des Widerklageantrags scheinbar über Zuwendungen i.S. von §§ 2050 ff BGB hinaus, ein derartig umfassender Anspruch unabhängig von einer potentiellen Auskunftspflicht wurde jedoch von Seiten des Beklagten nicht geltend gemacht.

    Insoweit hat das Erstgericht zutreffend angenommen, dass sich beide Sätze des Widerklageantrags auf Zuwendungen beziehen, die nach den gesetzlichen Vorschriften unter Abkömmlingen ausgleichspflichtig sein könnten und die "Umstände, die für oder gegen eine Ausgleichungspflicht sprechen", zulässigerweise in Form der "einschlägigen Erblasserordnungen" konkretisiert.

    2. Nach Ansicht des Senats fehlt es aber an einer Anspruchsgrundlage für das geltend gemachte Auskunftsbegehren.

    2.1. Gemäß § 2057 Satz 1 BGB ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat.

    Da die zutreffende rechtliche Subsumtion der Ausgleichspflicht nicht dem auskunftspflichtigen Miterben überlassen werden kann, sind grundsätzlich alle Vorempfänge anzugeben, die auch nur möglicherweise von den Ausgleichungsvorschriften erfasst werden.

    2.2. Eine weitere Auskunftspflicht hat das Bürgerliche Gesetzbuch in seinen erbrechtlichen Regelungen gemäß § 2314 BGB dem Erben zugunsten der Pflichtteilsberechtigten auferlegt.

    Die Auskunftspflicht des Erben über den Bestand des Nachlasses erstreckt sich nach ständiger höchst- und obergerichterlicher Rechtsprechung wegen ihres Zwecks, nämlich der Offenlegung der Berechnungsfaktoren für den Pflichtteilsanspruch auch auf den sogenannten fiktiven Nachlass, also auch auf die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers und ergänzungspflichtige Schenkungen (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 72. Aufl., Rn. 9 zu § 2314, Lange in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Rn. 22 f zu § 2316, jeweils m.w.N.).

    Insoweit hat bereits das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1910 (RGZ 73, 372 ff), die eine Verurteilung zu einer Eidesleistung nach vorangegangener Auskunft zum Gegenstand hatte, einem den Pflichtteil fordernden, nicht erbenden Abkömmling gegen den erbenden Abkömmling im Hinblick auf § 2316 BGB einen Auskunftsanspruch über ausgleichspflichtige Zuwendungen zuerkannt.

    2.3. Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit § 2316 BGB.

    2.4. In der im Ersturteil zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.4.1957 (NJW 1957, 1482) wurde im Anschluss an die o.g. Entscheidung des Reichsgerichts einer nicht erbenden Partei, die den Pflichtteil forderte, ein Auskunftsanspruch analog § 2057 BGB gegen einen anderen Abkömmling zugesprochen, auch wenn dieser selbst nicht Erbe ist, sondern ebenfalls nur den Pflichtteil erhält (als Rechtsprechungsnachweis zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zitiert in Münchener Kommentar zum BGB/Ann, 5. Aufl. Rn. 3 zu § 2057 und Lange, Rn. 22 zu § 2316, Erman/Schlüter, BGB, 13. Aufl., Rn. 2 zu § 2057; Staudinger/Werner, BGB, Neubearbeitung 2010, Rn. 3 zu § 2057; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., Rn. 3 zu § 2057; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., Rn. 1 zu § 2057; Baumgärtel, Handbuch des Beweisrechts, 2. Aufl., Rn. 2 zu § 2316).

    Der Auskunftsanpruch des Pflichtteilsberechtigten gegen einen Erben ergibt sich - wie oben ausgeführt - aus § 2314 BGB.

    Soweit ein Pflichtteilsberechtigter von einem anderen Pflichtteilsberechtigten Auskünfte verlangt, ist deren Verhältnis und Interessenlage vergleichbar mit dem in § 2057 BGB geregelten Verhältnis zwischen Miterben.

    Im Hinblick auf die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs gemäß § 2316 Abs. 1 BGB ausgehend vom fiktiven Nachlass und dem fiktiven Erbteil für jeden Abkömmling (vgl. insoweit die Rechenbeispiele bei Dieckmann in Soergel, BGB, 13. Aufl., Rn. 10 ff zu § 2316) besteht ein berechtigtes Auskunftsinteresse des pflichtteilsberechtigten nicht erbenden Abkömmlings, das eine analoge Anwendung von § 2057 BGB rechtfertigt.

    2.5. Anders verhält es sich nach Ansicht des Senats in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Konstellation eines Auskunftsersuchens des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten.

    Insoweit besteht - jedenfalls im vorliegenden Fall - weder aus materiell-rechtlichen noch aus prozessualen Gründen eine Veranlassung für eine analoge Anwendung von § 2057 BGB gegen einen Pflichtteilsberechtigten, zumal die zutreffende Berechnung der Pflichtteile gemäß § 2316 Abs. 1 BGB durch den Erben voraussetzt, dass auch die den anderen Pflichtteilsberechtigten gemachten Zuwendungen bekannt sind.

    Auch hierauf wurde bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen (Bl. 71 d.A.).

    Der Beklagte hat sich dazu nicht geäußert.

    2.5.1. Wie oben dargestellt ist grundsätzlich der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber im Rahmen von § 2314 BGB zur Auskunft über den fiktiven Nachlass verpflichtet.

    Eine evtl. Ausgleichspflicht unter den Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2316 BGB reduziert nicht die Gesamtbelastung des Erben hinsichtlich der auszuzahlenden Pflichtteile, sondern führt nur zu einer Verschiebung der Höhe der einzelnen Pflichtteile unter den Pflichtteilsberechtigten (vgl. Dieckmann, a.a.O, Rn. 11).

    Der Erbe hat auch im Fall gemäß §§ 2050 ff BGB ausgleichspflichtiger Zuwendungen keinen Anspruch gegen den Zuwendungsempfänger auf - auch nur teilweise - Rückzahlung des empfangenen Betrages.

    Selbst wenn der Abkömmling eine höhere Zuwendung als den ihm letztlich bei der Auseinandersetzung zustehenden Anteil erhalten haben sollte, braucht er nichts herauszubezahlen (vgl. § 2056 Satz 1 BGB). Bei der Berechnung der Pflichtteile anderer Abkömmlinge bleibt in einem solchen Fall der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Zuwendungsempfängers ganz außer Betracht (§ 2056 Satz 2 BGB, Dieckmann in Soergel, a.a.O, Rn. 10 zu § 2316).

    Die wirtschaftliche Gesamtsituation des Erben, der nicht erbenden Abkömmlingen Pflichtteile schuldet, verändert sich insoweit nach dem Gesetz aufgrund einer Ausgleichungspflicht von Zuwendungen im Ergebnis nicht.

    Der Erbe könnte ein Auskunftsinteresse allenfalls daraus herleiten, dass er gemäß § 1967 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Pflichtteilsansprüche in der jeweils geschuldeten Höhe zu begleichen.

    Dies rechtfertigt jedoch nach hiesiger Ansicht keinen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch analog § 2057 BGB gegen einen Pflichtteilsberechtigten.

    Es ist nach allgemeinen Regeln grundsätzlich Sache des Forderungsinhabers, seinen Anspruch nachvollziehbar geltend zu machen.

    Soweit der Schuldner den Inhalt und Umfang der Leistungspflicht nicht kennt, ohne dass er dies zu vertreten hat, kann er nicht in Verzug geraten (vgl. BGH NJW 1981, 1729 ff [BGH 06.05.1981 - IVa ZR 170/80]).

    Das Reichsgericht hat in der o.g. Entscheidung aus dem Jahr 1910 (a.a.O, S. 375) auch darauf hingewiesen, dass der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der Darlegung seines Pflichtteilsanspruchs im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB Angaben zu evtl. ausgleichspflichtigen Zuwendungen machen muss, jedenfalls dann, wenn sich der Pflichtteilsschuldner darauf beruft.

    Der Pflichtteil beträgt gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Fall von ausgleichspflichtigen Zuwendungen ist er gemäß § 2316 BGB zu berechnen, wozu in einer Zahlungsklage - wie auch zu den sonstigen anspruchsbegründenden Tatsachen - nach allgemeinen zivilprozesualen Regeln nachvollziehbar vorzutragen ist.

    Dem Erben steht damit ein prozessuales Mittel zur Verfügung, um den Pflichtteilsberechtigten zu einer Angabe über seine Vorempfänge zu veranlassen.

    Soweit der Pflichtteilsschuldner nicht wider besseres Wissen vorträgt, darf er Vorausempfänge in einer anspruchsvernichtenden Höhe geltend machen (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., Rn. 3 f zu § 138 ZPO), was der Beklagte unter Hinweis auf eine dahingehende Erklärung der Mutter im Testament bereits getan hat.

    (Darüber hinaus hat der Beklagte zwischenzeitlich einen Kontoauszug der G. Bank vorgelegt, aus dem sich konkret eine Überweisung vom Konto der Mutter an den Kläger in Höhe von 223.297 DM ergibt).

    Soweit das Reichsgericht in einem nicht entscheidungserheblichen obiter dictum des o.g. Urteils im Hinblick auf § 260 Abs. 2 BGB auch die Möglichkeit eines widerklagend erhobenen Auskunftsanspruch des Pflichtteilsschuldners gegen den klagenden Pflichtteilsberechtigten in entsprechender Anwendung des § 2057 BGB befürwortet hat (a.a.O., S. 376), hält der Senat dies nach den obigen Ausführungen nicht für sachgerecht und auch prozessual für problematisch.

    Im Fall der Zahlungsklage auf Pflichtteil ist der Weg über die prozessuale Darlegungs- und Beweislast die einzige Möglichkeit, um den Rechtsstreit entsprechend der Zivilprozessordnung in angemessener Zeit zu Ende zu führen.

    Da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs von der begehrten Auskunft abhängt, hat das Erstgericht im vorliegenden Fall vorab durch Teilurteil über die Widerklage entschieden.

    Erst nach erfolgreicher Vollstreckung könnte der Beklagte eine darauf gestützte Rechtsverteidigung gegen die Klageforderung vorbringen.

    Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO, allerdings in der von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Variante, dass der Auskunftsanspruch einerseits und die Zahlungsklage andererseits von verschiedenen, und zwar den gegnerischen Parteien geltend gemacht werden.

    Das (vollstreckte) Ergebnis der Widerklage wäre nach den Vorstellungen des Beklagten innerhalb desselben Rechtsstreits quasi vorgreiflich für die Berechtigung der Klageforderung.

    Soweit - was im vorliegenden Fall nicht eingeklagt wurde - eine eidesstattliche Versicherung zur Richtigkeit der erteilten Auskunft gemäß § 260 Abs. 2 BGB begehrt wird, stellt sich die Frage, ob auch dieses Verfahren abgewartet werden soll.

    Dem steht entgegen, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien im Fall eines Teilurteils, das grundsätzlich nur hinsichtlich voneinander unabhängiger Ansprüche in Betracht kommt, unverzüglich Termin zur Verhandlung über den noch nicht entschiedenen Rest zu bestimmen ist. Der Umstand, dass ein Teilurteil angefochten ist, rechtfertigt es danach nicht, die Bestimmung eines Termins zu verweigern (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., Rn. 12 zu § 301, Reichold in Thomas/Putzo, ZPO; 32. Aufl., Rn. 2 und 7 zu § 301; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 42 zu § 301, jeweils m.w.N.).

    Eine baldige Terminierung und Verhandlung über die im vorliegenden Fall noch offene Pflichtteilsforderung würde jedoch dazu führen, dass der Beklagte die Erkenntnisse, die er sich aus der begehrten Auskunft erhofft, nicht rechtzeitig vortragen könnte.

    Vor diesem Hintergrund ist eine Widerklage auf Auskunft über ausgleichspflichtige Zuwendungen nach erhobener Pflichtteilszahlungsklage zum Zwecke der Verteidigung gegen die Klageforderung nicht mit der geltenden Prozessordnung in Einklang zu bringen.

    6. Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass sich der Kläger - was bei der Berechnung der Klageforderung nicht geschehen ist - gemäß § 2307 Abs. 1 BGB ungeachtet der für begründet erachteten Aufrechnung den Wert des Vermächtnisses auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

    Hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Aufwendungsersatzes für den Hausumbau könnte - soweit ein Anspruch dem Grunde nach bejaht würde - Konfusion eingetreten sein (vgl. Marotzke in Staudinger, Neubarbeitung 2010, Rn. 43 Vorbem zu §§ 1967 - 2017 m.w.N.; OLG Celle, Urteil vom 28.12.2000, Az. 22 U 211/99, zitiert nach [...]).

    7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision wird zugelassen, da - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht über den geltend gemachten Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten im Hinblick auf ausgleichungspflichtige Zuwendungen entschieden wurde.

    Verkündet am 21.03.2013

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 2057 BGB analog § 2316 BGB