Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131684

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 06.12.2012 – 1 U 4005/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    06.12.2012

    1 U 4005/12

    In dem Rechtsstreit

    ...

    - Kläger und Berufungsbeklagter -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwältin ...

    gegen

    ...

    - Beklagte und Berufungsklägerin -

    Prozessbevollmächtigte:

    Rechtsanwälte ...

    wegen Herausgabe

    erlässt das Oberlandesgericht München -1. Zivilsenat- durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2012 folgendes

    Endurteil:
    Tenor:

    I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.09.2012, Az.: 21 O 332/12, wird zurückgewiesen.
    II.

    Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
    III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Deggendorf ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Herausgabeansprüche von histologischen/zytologischen Präparaten geltend.

    Der Kläger ist Witwer und Alleinerbe der verstorbenen Hildegard T. (im folgenden Patientin). Die Patientin war bei dem Gynäkologen Dr. S. in Behandlung. Der Gynäkologe führte im Sommer 2010 im Rahmen einer Krebsfolgeuntersuchung am Gebärmutterhals einen Abstrich durch und sandte das Material an die Beklagte zur Befundung. Die Untersuchung der Beklagten ergab keinen pathologischen Befund.

    Im Juli 2011 wurde bei der Patientin ein großer Tumor des Gebärmutterhalses festgestellt. Die Patientin verstarb im September 2011.

    Der Kläger bat mit anwaltlichen Schreiben vom 26.2.2012 die Beklagte um Zusendung der Präparate, um eine Nachbefundung vornehmen zu lassen.

    Die Beklagte lehnte am 05.03.2012 eine Übersendung der Präparate an die Prozessbevollmächtigte des Klägers ab und bot eine Untersuchung der Präparate in der Praxis an.

    Der Kläger erhob am 07.06.2012 Klage auf Überlassung der Präparate zur Nachbefundung.

    Der Kläger hat vor dem Landgericht vorgetragen:

    Ihm stehe als Erben der Patientin ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen zu, die auch die histologischen/zytologischen Präparate umfasse. Da die Anfertigung von Kopien nicht möglich sei, bestehe ein Anspruch auf Herausgabe der Originalpräparate. Eine angebotene Befundung in den Räumen der Beklagten sei nicht zumutbar, da dies bedeuten würde, dass ein Sachverständiger dort hinreisen müsse. Im Übrigen ginge ein Verlust der Präparate im Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers beweisrechtlich ausschließlich zu Lasten des Klägers.

    Der Kläger hat beantragt:

    I.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten per Einschreiben/Rückschein alle zytologischen/histologischen Präparate der vormaligen Patientin Hildegard T., geboren 17.11.1943, verstorben 23.09.2011, die vom niedergelassenen Gynäkologen Dr. med. Stefan S., ..., bei der Beklagten zur Befundung eingesandt worden sind, zum Zweck der Nachbefundung herauszugeben.
    II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Ö.-Rechtschutzversicherung, ..., unter der Schadensnummer: ... außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 775,64 EUR zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.201

    Die Beklagte hat vor dem Landgericht beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat vorgetragen:

    Die Präparate könnten bei ihr eingesehen werden. Außerdem wäre die Beklagte bereit, die Präparate an einen von der Ärztekammer zu benennenden Gutachter zu versenden. Ein Recht auf Herausgabe der Originalpräparate stehe dem Kläger jedoch nicht zu. Eine Vervielfältigung der Originalpräparate sei nicht möglich. Diese stünden im Eigentum der Beklagten. Außerdem bestehe eine Schweigepflicht der Beklagten, ohne zumindest mutmaßliche Einwilligung der Verstorbenen sei eine Herausgabe der Präparate nicht gestattet.

    Das Landgericht Deggendorf gab mit Endurteil vom 26.09.2012 der Klage statt. Das Landgericht führte zur Begründung aus, dass dem Kläger ein Anspruch auf Übersendung der streitgegenständlichen Präparate an seine Prozessbevollmächtigte zum Zweck der Nachbefundung gemäß § 811 Abs. 1 Satz 2 BGB analog zustehe. Der Grundsatz, dass dem Patienten lediglich ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen beim Arzt oder nur die Herausgabe von Photokopien zustünde, könne für die Nachbefundung von Originalpräparaten nicht gelten, da die Präparate nicht reproduzierbar seien. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in den Räumen der Beklagten sei dem Kläger nicht zumutbar. Die von der Beklagten angebotene Versendung der Präparate an einen von der Ärztekammer zu bestimmenden Sachverständigen sei von der Verlustgefahr her nicht weniger gefährlich als die Versendung der Präparate an die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Das Eigentumsrecht der Beklagten an den Präparaten werde durch die kurzfristige Überlassung zu Befundungszwecken nicht nennenswert beeinträchtigt. Dem Kläger stehe als Erben ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen und damit auch von Präparaten zur Klärung möglicher vermögensrechtlicher Ansprüche zu. Die Prüfung von Ansprüchen in Folge eines möglichen Behandlungsfehlers sei hierfür ausreichend.

    Die Beklagte hat gegen dieses Urteil des Landgerichts, das ihr am 26.9.2012 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 28.9.2012 Berufung eingelegt und diese am 11.10.2012 begründet.

    Die Beklagte trägt vor:

    Das Landgericht habe der Klage zu.U.nrecht stattgegeben. Dem Patienten stehe grundsätzlich nur ein Einsichtsrecht in den Räumen der Arztpraxis zu. Sie sei allenfalls zur Herausgabe der Unterlagen an einen von der Ärztekammer benannten Sachverständigen bereit. Nur die Begutachtung durch einen von der Ärztekammer benannten Sachverständigen würde auch dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprechen. Hinsichtlich darüber hinausgehender Einsichten und Überprüfungen der Präparate berufe sie sich auf die auch nach dem Tode der Patientin fortbestehende Schweigepflicht.

    Die Beklagte beantragt:

    Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 26.09.2012, Az.: 21 O 332/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Der Kläger trägt vor:

    Das Landgericht Deggendorf habe der Klage zu Recht stattgegeben. Es würde auch dem mutmaßlichen Willen der Verstorbenen entsprechen, dass die Präparate dem Kläger zur Überprüfung etwaiger Behandlungsfehler des Gynäkologen zur Verfügung gestellt werden.

    Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Berufung erwies sich als unbegründet.

    A. Dem Kläger steht der geltend gemachte Überlassungsanspruch gemäß § 811 Abs. 1 Satz 1 BGB analog zu, da er aktivlegitimiert ist, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf kurzzeitige Überlassung der Präparate vorliegen und das Berufen der Beklagten auf ihre Schweigepflicht nicht durchgreift.

    B.

    I. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht in vollem Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten den Anspruch auf Einsicht unter vermögensrechtlichen Gesichtspunkten geltend. Dazu reicht es aus, dass der Kläger darlegt, dass er die Einsicht benötigt, um Schadensersatzansprüche wegen möglicher Behandlungsfehler überprüfen zu können (vgl. BGH NJW 1983, 2627, [BGH 31.05.1983 - VI ZR 259/81] OLG München MedR 2009, 49).

    II.

    I. Dem Kläger steht ein kurzzeitiger Überlassungsanspruch der Präparate zu, damit er diese von einem Sachverständigen seiner Wahl nachbefunden lassen kann.

    II.

    III. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach § 811 Abs. 1 BGB grundsätzlich dem Patienten nur ein Einsichtsrecht in Krankenunterlagen bzw. ein Anspruch auf Überlassung von Kopien zusteht.

    IV.

    V. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht ausnahmslos gelten, da dann unter bestimmten Voraussetzungen dem Patienten die ihm einzuräumende Überprüfung von möglichen ärztlichen Behandlungsfehlern verwehrt oder unzumutbar erschwert werden würde. Der Grundsatz des Einsichtsrechtes in der Praxis des Arztes bzw. des Anspruches auf Übersendung von Kopien bedarf daher dann einer Ausnahme, wenn anderenfalls die Rechte eines Patienten, anhand der Krankenunterlagen das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu überprüfen, abgeschnitten werden würde (vgl. dazu OLG München NJW 2001, 2806, [OLG München 19.04.2001 - 1 U 6107/00] Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 811 Rdnr. 2). Allerdings ist das Eigentumsrecht der Beklagten an den Präparaten zu beachten, so dass eine zeitweilige Überlassung der Präparate nur dann zu erfolgen hat, wenn die Herausgabe zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen unabdingbar ist, die Herausgabe dem Arzt zumutbar ist und von einer ordnungsgemäßen Rückgabe ausgegangen werden kann.

    VI.

    1. Letztere Voraussetzung ist gegeben, da die Überlassung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers erfolgt, die im Hinblick auf ihre Stellung als Organ der Rechtspflege eine besondere Zuverlässigkeitsgewähr bietet, die bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers noch dadurch gesteigert ist, dass sie als Fachanwältin für Arztrecht und ausgebildete Ärztin über hinreichende Erfahrungen mit der Versendung von Präparaten verfügt.

    2. Die Überlassung der Präparate ist der Beklagten auch zumutbar, da diese bei ihr nicht mehr benötigt werden. Die Überlassung der Präparate ist zur Überprüfung möglicher Befundungsfehler erforderlich. Dem Sachvortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass er Zweifel hegt, ob die Präparate zutreffend befundet worden sind. Die Durchführung der Nachbefundung und damit auch die Bewertung der Chancen eines etwaigen Arzthaftungsprozesses obliegt ausschließlich dem Kläger. Im Rahmen eines Herausgabeanspruchs kann daher ein Arzt dem Patienten nicht vorschreiben und auch nicht Einfluss nehmen, welchen Privatgutachter der Patient einschaltet. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass ein sachkundiger, mit der Untersuchung von Präparaten vertrauter Arzt die Nachbefundung vornimmt. Da eine fachgerechte Nachbefundung auch im Interesse des Klägers liegt, hat der Senat keine Zweifel, dass der Kläger einen geeigneten und zuverlässigen Gutachter beauftragen wird. Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, eine Nachbefundung durch einen Gutachter in den Praxisräumen der Beklagten vorzunehmen. Der Kläger hat zu Recht darauf verwiesen, dass es schwierig ist, einen kompetenten Sachverständigen zu finden, der eine Nachbefundung vor Ort vornimmt und dass diese Vorgehensweise mit unzumutbar hohen Kosten für den Patienten verbunden ist.

    3.

    VII. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Schweigepflicht berufen. Das Berufen auf die Schweigepflicht oder die fehlende mutmaßliche Einwilligung hinsichtlich der Modalitäten der Einsichtnahme greift nicht durch.

    VIII.

    IX. Es ist zwar zutreffend, dass das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht über den Tod hinaus gilt und der Arzt unter bestimmten Voraussetzungen auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern kann, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber der Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Daraus ergibt sich, dass der Arzt die Einsichtnahme als solche unter Hinweis auf seine fortwirkende Schweigepflicht grundsätzlich verweigern kann. Die Beklagte hat sich mit einer Nachbefundung der Präparate einverstanden erklärt, sich insoweit nicht auf eine fortwirkende Schweigepflicht berufen und im Übrigen auch keinerlei sachliche Gründe angeführt, die eine gegenteilige Entscheidung rechtfertigen könnten.

    X.

    XI. Die Frage, wie die Einsichtnahme durchzuführen ist, ist ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen dem Anspruchsinhaber (dem Kläger) und dem Arzt zu klären. Auf den mutmaßlichen Willen des Patienten kommt es insoweit nicht an, da die Art und Weise der Durchführung der Einsichtnahme nicht mehr die fortwirkende Schweigepflicht des Arztes berührt, sondern nur seine Eigentumsrechte, die wie oben ausgeführt, bei der Frage, ob ein Überlassungsanspruch ausnahmsweise besteht, zu berücksichtigten sind.

    B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

    C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    D. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

    verkündet am 6.12.2012

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 811 Abs. 1 S. 1 BGB § 1922 BGB