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  • 23.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123537

    Amtsgericht Hamburg-Altona: Urteil vom 06.11.2007 – 316 C 85/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    AG Hamburg-Altona, 06.11.2007

    316 C 85/07

    Tenor:

    1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 271,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 24. Mai 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    2.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11/12 und die Beklagte 1/12 zu tragen.
    3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Tatbestand

    Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von ausstehender Anwaltsvergütung.

    Am 10.01.2007 suchte die Beklagte den Kläger in dessen Kanzleigeschäftsräumen auf. Im Rahmen des Gesprächs wies der Kläger daraufhin, dass für seine Tätigkeit Gebühren nach Maßgabe des RVG anfielen, die sich nach dem Gegenstandswert errechneten, sofern keine andere Vereinbarung getroffen werde; einen entsprechenden "Belehrungshinweis" (Anlage K2, Bl. 5 d.A.) unterzeichnete die Beklagte. Die Beklagte unterschrieb zudem eine auf den Kläger ausgestellte "Außergerichtliche Vollmacht" auf einem Formularvordruck, in den handschriftlich eingetragen wurde: "Angelegenheit: Testamentsentwurf; Gegenstandswert: 220 T €" (Anlage K1, Bl. 4 d.A.).

    Die Beklagte händigte dem Kläger ein als "eigenhändiges Testament" überschriebenes, auf den 15.12.2006 datiertes fünfseitiges Schriftstück (Anlage K3, Bl. 6 ff d.A.) aus, in dem ihr Vermögen sowie einzelne im Todesfalle bezugsberechtigte Personen aufgelistet waren. Darin war u.a. vorgesehen, dass die vier Geschwister der Beklagten eine Eigentumswohnung zu je 25 % erben sollten. Die Parteien besprachen sodann den Inhalt eines Testaments der Beklagten, wobei der Kläger das vorgelegte Schriftstück der Beklagten als völlig unbrauchbar bezeichnete und der Beklagten vorschlug, einen neuen Testamentsentwurf zu erstellen; die Beklagte stimmte dem zu.

    Am 15.01.2007 führten die Parteien ein Telefonat, dessen Inhalt der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) bestätigte. Zugleich übersandte der Kläger der Beklagten den Entwurf eines Testaments mit der Bitte um Vervollständigung zu (Anlage K5, Bl. 10f.d.A.); das Schriftstück weist die Schwester der Beklagten, Frau U...., ausdrücklich als Alleinerbin aus.

    Mit Schreiben vom 22.1.2007 (Anlage K6, Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Mandatsverhältnis mit der Begründung, dass ihr Wille in dem Entwurf nicht enthalten sei und bat um Zusendung einer Rechnung für Beratung und Testamentsentwurf.

    Daraufhin erstellte der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2007 (Anlage K7, Bl. 13 d.A.) seine auf den Betrag von € 3 015,70 lautende Abschlussrechnung, der er eine Geschäftsgebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert von € 220 000,-, die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie gem. Nr. 7008 VV RVG die anfallende Mehrwertsteuer auf diese Zwischensumme zu Grunde legte.

    Mit Anwaltsschreiben vom 12.2.2007 (Anlage B1, Bl. 42 d.A.) lehnte die Beklagte jegliche Zahlung auf diese Rechnung ab und berief sich darauf, dass der Entwurf, den der Kläger verfasst habe, nicht abnahmefähig sei.

    Mit Schreiben vom 13.02.2007 (Anlage K8, Bl. 15 d.A.) mahnte der Kläger die Begleichung der Rechnungssumme bei der Beklagten an.

    Der Kläger beansprucht neben der Zahlung des Rechnungsbetrages auch die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 191,65.

    Der Kläger behauptet, der von der Beklagten zu vererbende Nachlass habe nach ihrer eigenen Auskunft etwa einen Wert von € 220 000,-. Er meint, zur Abrechnung auf Basis dieses Gegenstandswertes berechtigt zu sein, weil er der Beklagten nicht nur eine Erstberatung gewährt, sondern ein Geschäft für sie geführt habe, indem er ein neues Testament entworfen habe. § 34 RVG gelange mithin nicht zur Anwendung.

    Der Kläger beantragt,



    die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 3 015,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.02.2007, sowie € 191,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Der Beklagte beantragt,



    die Klage abzuweisen.

    Sie behauptet, sie habe von dem Kläger lediglich eine Beratung erwartet hinsichtlich möglicher Verbesserungen und ggf. Neuformulierungen von Passagen eines schon vorhandenen Testamentsentwurfes. Gegenstand des Auftrags sei mithin keine Geschäftsbesorgung gegenüber Dritten im Außenverhältnis gewesen.

    Der vom Kläger vorgelegte Entwurf sei nicht abnahmefähig gewesen. Denn ihr Wille, u.a. ihre drei Schwestern etwa gleich zu berücksichtigen, sei nicht berücksichtigt worden.

    Darüber hinaus behauptet sie, der von dem Kläger in Ansatz gebrachte Gegenstandswert sei der Höhe nach unzutreffend, da der Kläger unberücksichtigt gelassen habe, dass auf ihrer Liegenschaft ein Grundpfandrecht i.H.v € 100 000,- laste.

    Ergänzend wird für das Vorbringen der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von € 190,- gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 3. Halbsatz RVG zu; hinzuzurechnen sind die Pauschale nach 7002 VV RVG in Höhe von € 38,- sowie die Umsatzsteuer gemäß 7008 VV RVG (€ 43,32), so dass sich zusammen € 271,32 ergeben (1.). Weitergehende Ansprüche kommen nicht in Betracht (2.).

    1.

    Die Beklagte hat den Kläger damit beauftragt, sie im Zusammenhang mit der Erstellung eines Testaments anwaltlich zu beraten. Damit steht dem Kläger dem Grunde nach eine Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 RVG zu.

    Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass die Leistung des Klägers nicht abnahmefähig gewesen sei, berührt dies den Gegenstand des ersten Beratungsgesprächs vom 15.1.2007 nicht. Unstreitig hat der Kläger den seitens der Beklagten erstellten Testamentsentwurf entgegengenommen und in dem Telefonat vom 15.1.2007 u.a. den Rat erteilt, dass die Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Auflagen eine Testamentsvollstreckung erfordere. Dies hat sie in ihrem Schriftsatz vom 1.8.2007 auf S. 2 (Bl. 38 d.A.) im Einzelnen dargelegt.

    Bei dieser Beratung handelt es sich um eine Leistung, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt (vgl. Teubel/Winkler, in: Mayer/Kroiß, 2. Aufl., Rn 84 zu § 34 RVG; BGH, B.v. 11.11.2003, NJW 2004, S. 54, 55 [BGH 11.11.2003 - X ARZ 91/03]). Die Abnahme spielt mithin - anders als bei einem Werkvertrag - keine Rolle.

    Da die Beklagte Verbraucherin ist, ist die Höhe der Gebühr für dieses erste Beratungsgespräch aus § 34 Abs. 1 Satz 3 zu entnehmen.

    2.

    Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erstattung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, §§ 13, 14 RVG (a.), noch steht ihm wegen der von ihm erbrachten Beratungsleistung ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 RVG in Höhe von mehr als € 190,- zu (b.)

    a.

    Für eine Beratung in erbrechtlichen Fragen fällt grundsätzlich nur die einfache Beratungsgebühr an. Entschließt sich der Mandant, den Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines Testaments zu beauftragen, dann bleibt es beratende Tätigkeit; Teubel/Winkler, a.a.O., Rn. 41 zu § 34 RVG). Nur dann, wenn sich der Mandant im Anschluss an die Beratung etwa zur Erstellung eines Erbvertragsentwurfs bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments, das angesichts seiner wechselbezüglichen Verfügungen im gebührenrechtlichen Sinne als Vertrag anzusehen ist, an den Rechtsanwalt wenden würde, würde der Bereich der Beratungsgebühr verlassen werden, so dass wegen "Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags" nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen ist.

    Die Prüfung eines bereits vorhandenen Testaments und die Erarbeitung von Änderungsvorschlägen stellt hingegen lediglich eine Verhaltensempfehlung, mithin eine Beratung, nicht aber eine Geschäftsführung dar.

    Soweit das AG Hannover in seinem Urteil vom 4.3.2005 (539 C 13410/04 ) zu § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ausführt, der dortige Kläger habe weit mehr gegenüber dem Beklagten getan, als beratend für ihn tätig zu werden, weil er einen Testamentsentwurf erstellt habe, kann sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht darauf berufen. Denn § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bestimmte in negativer Abgrenzung, dass der Anwalt die Geschäftsgebühr nicht für einen Rat oder eine Auskunft erhält. Alles andere unterfiel dem Begriff "Betreiben des Geschäfts". Das RVG sieht hingegen den Anfall einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 nur noch für diejenigen Fälle vor, in denen der Anwalt nach Außen tätig wird.

    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Geschäftsgebühr ausdrücklich unter der Überschrift "Vertretung" in Abschnitt 3 des VV RVG geregelt ist. Es wird auch daran deutlich, dass es in Absatz 3 der Vorbemerkung 2.3. heißt, die Geschäftsgebühr entstehe für das Betreiben des Geschäfts und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Dass die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages eigens aufgenommen worden ist, liegt darin begründet, dass für diese Art der Tätigkeit ausnahmsweise eine Geschäftsgebühr anfallen soll, obgleich der Anwalt nicht nach Außen tätig wird. Eine solche durch das Wort "und" mit dem Satzanfang verbundene Ausnahme fehlt bei § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

    Die Formulierung entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es insoweit ausdrücklich, die Geschäftsgebühr sei die außergerichtliche Verfahrensgebühr (BT-Drs. 15/1971, S. 147).

    b.

    Auch ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 Satz 3 1, Halbsatz RVG in voller Höhe kommt nicht in Betracht. Denn eine etwaige Beratungsleistung des Klägers wäre erst mit Erstellung eines vollständigen Testamentsentwurfs abgeschlossen gewesen. Statt dessen blieb es im Ergebnis - wie unter 1. näher ausgeführt - bei einer Erstberatung, für die nur die entsprechende Gebühr berechnet werden konnte.

    Weiter gehende Ansprüche des Klägers scheiden schon deshalb aus, weil die Beklagte das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 22.1.2007 gekündigt hat und der Kläger daher gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Als Bestimmung, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Anspruchsgrundlage für die Vergütung normiert, geht § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB der nur die Höhe der Vergütung betreffenden Vorschriften des RVG vor (BGH, Urt.v. 16.10.1986, NJW 1987, S. 315, 316 [BGH 16.10.1986 - III ZR 67/85] zu § 3 BRAGO).

    Nach § 627 Abs. 1 BGB war die Beklagte jederzeit zur Kündigung des Mandatsverhältnisses berechtigt. Folge dieser Kündigung ist die Anwendbarkeit von § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da der Kläger seine Tätigkeit mit dem ersten Rohentwurf gerade erst begonnen hatte und an diesem noch erhebliche Änderungen notwendig gewesen wären, ist der den bisherigen Leistungen entsprechende Teil der Vergütung sehr gering anzusetzen.

    Unstreitig war die Klägerin, soweit es die Gestaltung des Testaments betraf, bestrebt, alle ihre Geschwister etwa zu gleichen Teilen zu bedenken. Dies kam in ihrem eigenen Entwurf etwa darin zum Ausdruck, dass auf S. 3 (Bl. 8 d.A.) davon die Rede war, diese sollten den mit Abstand größtem Vermögensgegenstand (die Eigentumswohnung in der ...-Allee) "zu je 25 %" erben. Dass es sich hierbei um den (nach Abzug der Vermächtnisse) weitaus größten Vermögensgegenstand handelte, ergibt sich schon daraus, dass der Wert (nach diesem Abzug) mit ca. € 220 000,- angegeben war. Genau dieser Betrag wurde auch in der Vollmacht als Gegenstandswert genannt.

    Der Entwurf, den der Kläger erstellte, sah hiervon abweichend vor, Frau Dr. U.... als Alleinerbin einzusetzen und die Schwester Dr. S.... als Ersatzerbin. Die weiteren beiden Geschwister tauchten im Entwurf überhaupt nicht auf, nicht einmal als Vermächtnisnehmer. Angesichts dieser erheblichen Abweichung vom Willen der Beklagten ist der vorgelegte Testamentsentwurf, der selbst unabhängig von der Frage der Erbeinsetzung noch erheblicher Überarbeitung bedürfte, um als Vorlage für ein Testament zu dienen, für die Beklagte unbrauchbar gewesen.

    Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es zur allgemeinen Üblichkeit gehöre, die Mandantschaft um weitere präzise Zu- und Mitarbeit zu bitten, kommt es unter diesem Umständen nicht an. Denn es ist nicht von Belang, ob sich der Kläger vertragswidrig verhalten hat, sondern ob die bislang erbrachte Leistung für die Beklagte irgendeinen Wert hatte. Letzteres ist aus den angeführten Gründen nicht der Fall.

    3.

    Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Dabei kann vorliegend dahin stehen, ob bei anwaltlichen Gebührenforderungen in typischen, unschwer zu verfolgenden Fällen die Zuziehung eines Rechtsanwalts schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht notwendig erscheint, so dass daher kein Anspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten besteht (vgl. dazu BGH, Urt.v. 6.5.2004, NJW 2004, S. 2448 [BGH 06.05.2004 - I ZR 2/03]).

    Denn vorliegend befand sich die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Gebührenforderung vorgerichtlich verfolgt hat, nicht in Verzug. Die Erstattung von Anwaltskosten wegen der Nichtbegleichung einer Rechnung kommt aber nur aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) in Betracht.

    Anlass für das vorgerichtliche Tätigwerden zur Verfolgung der Zahlungsansprüche war im vorliegenden Falle das Anwaltsschreiben der Beklagten vom 12.2.2007 (Anlage B1, Bl. 42f d.A.). Mit diesem hatte sie eine Begleichung der Rechnung wegen inhaltlicher Mängel und der Berechnung einer zu hohen Gebühr abgelehnt.

    Ausweislich der obigen Ausführungen unter 1. und 2. waren die entsprechenden Einwendungen im Wesentlichen gerechtfertigt. Dies schließt es aus, das daraufhin erfolgte Tätigwerden des Klägers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt als erforderlichen Aufwand zur Rechtsverfolgung zu qualifizieren. Dass die Beklagte jegliche Zahlung verweigert hat, kann unter den gegebenen Umständen nicht als verzugsbegründende "Selbstmahnung" angesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Verhalten der Beklagten als endgültige Erfüllungsverweigerung angesehen werden könnte (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt.

    Für eine - grundsätzlich den Verzug begründende (vgl. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) - Mahnung ist anerkannt, dass ihr aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine Wirkung zukommt, wenn eine weit übersetzte Forderung geltend gemacht wird. Ob eine Zuvielmahnung im Umfange des tatsächlich bestehenden Anspruchs wirksam ist, entscheidet sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben; eine unverhältnismäßig hohe Zuvielforderung kann den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, daß dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH, Urt.v. 12.2.1987, NJW-RR 1987, S. 679, 682 [BGH 12.02.1987 - III ZR 251/85]). Für eine Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf eine erheblich übersetzte Rechnung kann nichts anderes gelten.

    Der Zinsanspruch folgt, soweit zuerkannt, aus §§ 291, 288 BGB. Weitergehende Zinsansprüche, etwa aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, scheiden aus. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen zu den vorgerichtlichen Anwaltskosten Bezug genommen.

    4.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.