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  • 26.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121902

    Landgericht Bonn: Urteil vom 24.01.2012 – 10 O 453/10

    1. Die bei einer Vorerbschaft angefallene Erbschaftssteuer ist eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB.

    2. Wird die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt, muss der Nacherbe den Vorerben von dieser Verbindlichkeit freistellen.

    3. Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein, muss der Nacherbe dessen Erben freistellen.


    Landgericht Bonn

    10 O 453/10

    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der vom Finanzamt D-Süd durch Steuerbescheid vom ##.7.2010, Steuernummer ###/#####/####, festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung, und zwar hinsichtlich der Freistellung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 65.000 € und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

    Der Beklagten bleibt als Nacherbin die Beschränkung ihrer Haftung auf dasjenige vorbehalten, was sie aus der Erbschaft der am ##.8.20## verstorbenen C einschließlich der ihr gegen die Klägerin als Vorerbin zustehenden Ansprüche erlangt hat. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kostenentscheidung.

    Tatbestand:

    Mit notariellem Testament vom ##.5.19## setzte Frau C ihre Schwester N G zu ihrer "Erbin, und zwar als befreite Vorerbin" ein. Für den Fall des Vorversterbens ihrer Schwester setzte sie die Beklagte und zwei eingetragene Vereine zu gleichen Teilen als Ersatzerben und im Übrigen als Nacherben ein. Des Weiteren ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Dem Testamentsvollstrecker machte sie zur Auflage,

    "meine als Erbin bedachte Schwester […] aus der Vorerbschaft so zu versorgen, dass sie unter Einbeziehung ihrer eigenen Rente jederzeit die Wohnung nebst Verpflegung im Haus M bezahlen kann und ihr monatlich ein Taschengeld von DM 1.000,00 […] darüber hinaus verbleibt. Für den Fall, dass sie zum Pflegefall wird, ist sie aus meinem Nachlass in jedem Fall so zu versorgen, dass alle Pflegekosten unter Einbeziehung ihrer eigenen Mittel abgedeckt werden und ihr überdies ebenfalls ein Taschengeld von DM 1.000,00 […] monatlich verbleibt. Soweit die Erträgnisse aus meinem Vermögen dazu nicht ausreichen, setzte ich die weitergehenden Versorgungsleistungen als Voraus-Vermächtnis für meine Schwester N aus und ist in diesem Umfang erforderlichenfalls die Substanz meines Nachlasses anzugreifen."

    Unter dem #.3.20## errichtete Frau G ihrerseits ein handschriftliches Testament, wonach nach ihrem Tod und dem Tod ihrer Schwester die Klägerin ihre Alleinerbin sein sollte. Unter dem ##.5.20## ließ die damalige Betreuerin der Frau C für diese ein notarielles Schenkungsversprechen beurkunden. Darin erklärte sie vorab, während sie – Frau C – noch sehr vermögend sei, würden die noch vorhandenen – geringen – Ersparnisse ihrer in einem Seniorenheim wohnenden Schwester durch Zahlung der Heimkosten kurzfristig aufgebraucht sein. Sie fühle sich deshalb verpflichtet, ihrer Schwester als ihrer einzigen nahen Verwandten zu helfen und werde dieser einen Betrag von 50.000 € zur Verfügung stellen, damit diese einen Teil der von ihr zu tragenden Heimkosten sowie die zur Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards erforderlichen Kosten bezahlen könne. Nach § 1 der nachfolgenden Erklärung versprach Frau C sodann, ihrer Schwester 50.000 € zu schenken. Dieser Betrag wurde an Frau G ausgezahlt; darüber hinaus übernahm Frau C die auf diesen Erwerb entfallende Erbschaftsteuer in Höhe von 5.328 €.

    Am ##.8.20## verstarb Frau C. In der Folgezeit bestritt der Testamentsvollstrecker aus ihrem Nachlass die durch die eigene monatliche Rente und die Pflegeversicherung nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung der pflegebedürftigen Frau G und ein an diese ausgezahltes monatliches Taschengeld von 511,29 € (1.000 DM), insgesamt höchstens 22.122,76 €. Beim Finanzamt D-Süd wurde für Frau G eine den Erwerb von Todes wegen nach Frau C betreffende Erbschaftssteuererklärung eingereicht. Am ##.12.20## verstarb auch Frau G.

    Mit an die Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin gerichtetem Bescheid vom ##.7.20## setzte das Finanzamt für den Erwerb von Todes wegen nach Frau C 57.042 € Erbschaftsteuer fest. Dabei legte es auf Grund einer detaillierten Berechnung nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten einen Nachlasswert von 249.241 € zu Grunde (Anlage 1 zum Erbschaftsteuerbescheid, Anlage K 2 zur Klageschrift). Unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Vorerwerbs von 54.764 € und nach Abzug eines Freibetrags von 10.300 € ging es von einem steuerpflichtigen Erwerb von 293.700 € aus und errechnete daraus unter Berücksichtigung des Härteausgleichs einen Steuerbetrag von 62.370 €, auf den es eine Steuer für den Vorerwerb in Höhe von 5.328 € anrechnete. Die Klägerin legte gegen den Bescheid Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag setzte das Finanzamt mit Bescheid vom #.10.20## die Vollziehung aus. Der Klägerin wurde mündlich zugesagt, bis zum erstinstanzlichen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits nicht über den Einspruch zu entscheiden und die Aussetzung der Vollziehung nicht zu widerrufen. Auf Aufforderung der Klägerin lehnten es die Beklagte und die übrigen Nacherben ab, die gegen die Klägerin festgesetzte Erbschaftsteuer zu übernehmen.

    Die Klägerin behauptet, der Nachlass der Frau C habe entsprechend der Berechnung des Finanzamtes einen Wert von 249.241 € gehabt. Der Wert des Nachlasses der Frau G habe 45.110 € betragen (39.844 € Bankguthaben zuzüglich 15.616 € Bestattungsvorsorge abzüglich 10.300 € pauschaler Erbfallkosten und 50 € sonstiger Verbindlichkeiten).

    Die Klägerin beantragt,

    1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der vom Finanzamt D-Süd durch Steuerbescheid vom ##.7.20##, Steuernummer ###/#####/####, festgesetzten Erbschaftsteuer in Höhe von 57.042 € sowie auf Grund der Aussetzungsverfügung des Finanzamtes D-Süd vom #.10.20##, Steuernummer wie vor, geschuldeter Aussetzungszinsen in Höhe von 0,5 % aus 57.000 € für jeden vollen Monat seit Ablauf des ##.8.20## freizustellen,

    2. a) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall, dass die Aussetzung der Vollziehung gemäß Aussetzungsverfügung des Finanzates D-Süd vom #.10.20## endet und Säumniszuschläge vermerkt werden, von Säumniszuschlägen in Höhe von 1 % aus 57.000 € für jeden angefangenen Monat seit Beendigung der Vollziehungsaussetzung freizustellen,

    b) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zukünftig im Hinblick auf die durch Steuerbescheid des Finanzamtes D-Süd vom ##.7.20##, Steuernummer ###/#####/#### festgesetzte Erbschaftssteuer in Höhe von 57.042 € zu entrichtenden Säumniszuschlägen freizustellen.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen,

    vorsorglich ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass vorzubehalten.

    Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Frau G beerbt habe. Es sei möglich, dass es neben dem Testament vom #.3.20## weitere letztwillige Verfügungen gebe; auch habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Erbschaft auszuschlagen bzw. die Anfechtung der Annahme der Erbschaft zu erklären. Den Wert des Nachlasses der Frau C bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen. Des Weiteren macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht wegen zweier angeblicher Gegenforderungen geltend. Hierzu behauptet sie, der Nachlass der Frau G resultiere alleine aus der am ##.5.20## beurkundeten Schenkung der Frau C. Die Beklagte meint, es habe sich dabei um eine Schenkung unter Auflage gehandelt, wonach Frau G den geschenkten Betrag entweder zur Begleichung der streitgegenständlichen Erbfallschuld oder der Kosten ihrer Heimunterbringung habe einsetzen müssen. Da dies nicht geschehen sei, müsse die Klägerin mit diesem Geld entweder die Klageforderung begleichen oder den Betrag an die Beklagte zurückzahlen. Des Weiteren schulde die Klägerin ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung den Betrag von 22.122,76 €, den der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass der Frau C ausgekehrt habe. Die Beklagte meint, Frau G habe ihren Lebensunterhalt vorrangig aus der Schenkung der Frau C bestreiten müssen, weshalb dafür keine Zahlungen aus dem Nachlass hätten geleistet werden dürfen.

    Entscheidungsgründe:

    Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. ist die Klage begründet, soweit die Klägerin Freistellung von der festgesetzten Erbschaftsteuer begehrt. Soweit die Klägerin mit diesem Antrag Freistellung von Aussetzungszinsen begehrt, und hinsichtlich der beiden Klageanträge zu 2., ist die Klage unzulässig.

    I.

    Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der im Bescheid vom ##.7.20## titulierten Erbschaftssteuerverbindlichkeit aus den §§ 2126, 2124 Abs. 2 Satz 2, 257 Satz 1 BGB.

    1. Nach § 2126 Satz 1 BGB hat der Vorerbe im Verhältnis zum Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Solche Lasten kann der Vorerbe vielmehr nach § 2126 Satz 2 BGB i.V.m. § 2124 Abs. 2 Satz 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten. Bestreitet er sie stattdessen aus seinem Vermögen, so ist der Nacherbe ihm im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach Satz 2 dieser Vorschrift zum Ersatz verpflichtet. Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu machen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, nach § 257 Satz 1 BGB Befreiung von der Verbindlichkeit erlangen.

    Aus diesen Vorschriften folgt nach Auffassung der Kammer, dass der Nacherbe den Vorerben von der durch den Vorerbfall entstandenen Erbschaftsteuer freistellen muss, wenn die Steuer erst nach dem Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird und deshalb vorher nicht bezahlt worden ist. Tritt die Nacherbfolge in diesen Fällen mit dem Tod des Vorerben ein und wird die Erbschaftsteuer anschließend gegen den Erben des Vorerben festgesetzt, muss der Nacherbe diesen freistellen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

    Da der Vorerbe nach § 6 Abs. 1 ErbStG steuerrechtlich als Erbe gilt, unterliegt der durch den Vorerbfall bewirkte Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 ErbStG). Steuerschuldner ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der Vorerbe als Erwerber. Allerdings bestimmt § 20 Abs. 4 ErbStG, dass der Vorerbe die durch die Vorerbschaft veranlasste Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft zu entrichten hat. Diese Vorschrift ist, obschon im Erbschaftssteuergesetz enthalten, keine steuerrechtliche. Denn es besteht kein steuerrechtlicher Grund anzuordnen, dass der Vorerbe die Steuer aus Mitteln der Erbschaft entrichten müsse, ihm also zu verbieten, sie aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Sinn hat diese Vorschrift nur unter dem bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkt, dass der Vorerbe befugt ist, die Steuerleistung dem Nachlass zu entnehmen (BFH, Urteil vom 12.5.1970 – II 52/64, Rdnr. 21, zitiert nach juris für die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 15 Abs. 4 ErbStG a.F.). Das heißt, dass die Steuer aus der Substanz der Erbschaft bezahlt wird und damit letztlich zu Lasten des Nacherben geht (Grunsky, in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 9, 5. Auflage, München 2010, § 2100, Rdnr. 52). Im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben ist die Erbschaftsteuer deshalb eine außerordentliche Last im Sinne des § 2126 BGB (Palandt-Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage, München 2012, § 2126, Rdnr. 1; Grunsky, a.a.O. § 2126, Rdnr. 5).

    Daraus folgt, dass der Vorerbe entweder die Erbschaftsteuer nach § 2126 Satz 2 i.V.m. § 2124 Abs. 2 Satz 1 BGB aus der Erbschaft bestreiten kann oder – falls er sie stattdessen aus seinem Vermögen bestreitet – nach Satz 2 dieser Vorschrift im Falle des Eintritts der Nacherbfolge vom Nacherben Ersatz dieser Aufwendung verlangen kann. Beides setzt voraus, dass die Erbschaftsteuer zum Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge bereits festgesetzt ist, was regelmäßig der Fall sein wird. Ist die Erbschaftsteuer bei Eintritt der Nacherbfolge noch nicht festgesetzt, kann der Vorerbe ab diesem Zeitpunkt vom Nacherben gemäß § 257 Satz 1 BGB Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen.

    In diesem Fall besteht nämlich die außerordentliche Last, die der Nacherbe nach § 2126 Satz 1 BGB im Verhältnis zum Vorerben zu tragen hat, in der Belastung des Vorerben mit einer bereits im Zeitpunkt des Vorerbfalls entstandenen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) Verbindlichkeit. Der Aufwand, den der Nacherbe dem Vorerben nach § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzen muss, tritt mit der Steuerzahlung lediglich an die Stelle dieser seit Eintritt des Vorerbfalls bereits bestehenden Verbindlichkeit. Dieses "Austauschverhältnis" rechtfertigt die Anwendung von § 257 Satz 1 BGB. Dabei handelt es sich nämlich um eine Sondervorschrift über den Inhalt der Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen für den Fall, dass die Aufwendung gerade darin besteht, dass eine Verbindlichkeit eingegangen wurde (Bittner, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Neubearbeitung, Berlin 2009, § 257, Rdnr. 1). Das Eingehen einer Verbindlichkeit in diesem Sinne setzt nach zutreffender Auffassung kein rechtsgeschäftliches Handeln voraus (Bittner, a.a.O., Rdnr. 3), weshalb es unerheblich ist, dass die Verbindlichkeit des Vorerben kraft Gesetzes begründet worden ist Der Anwendung von § 257 Satz 1 BGB steht es – wie aus Satz 2 dieser Vorschrift zu schließen ist – auch nicht entgegen, dass die Erbschaftsteuer mangels Festsetzung zunächst noch nicht zur Zahlung fällig ist (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 257, Rdnr. 1).

    Selbst wenn man all dies anders sehen wollte, wäre der Freistellungsanspruch in einer zumindest analogen Anwendung der Vorschrift aus § 2124 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst abzuleiten. Es wird nämlich fast immer vom Zufall abhängen, ob die Erbschaftsteuer bei Eintritt der Nacherbfolge bereits festgesetzt ist. Dafür, dass die Ersatzpflicht des Nacherben von dieser Zufälligkeit abhängig sein soll, fehlt jeder Anhaltspunkt. Die gesetzliche Wertung des § 20 Abs. 4 ErbStG ist vielmehr auch dann zu beachten, wenn die Erbschaftsteuer abweichend von dem dem Wortlaut der Vorschrift zu Grunde liegenden Regelfall zufälligerweise und ausnahmsweise erst nach Eintritt der Nacherbfolge festgesetzt wird.

    Tritt die Nacherbfolge mit dem Tod des Vorerben ein und wird die Erbschaftsteuer anschließend gegen den Erben des Vorerben festgesetzt, muss der Nacherbe diesen freistellen. Denn in diesen Fällen trifft, worauf die Beklagte im Ausgangspunkt zu Recht hinweist, die Steuerschuld den Erben des Vorerben als Nachlassverbindlichkeit (Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2100, Rdnr. 3). Daraus, dass der Erbe dem Fiskus gegenüber haftet, folgt entgegen der Auffassung der Beklagten aber nichts für das Verhältnis des Vorerben zum Nacherben. Insoweit ist vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen weiterhin die Wertung des § 20 Abs. 4 ErbStG maßgeblich. Deshalb steht der Freistellungsanspruch in den genannten Fällen dem Erben des Vorerben als dessen Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) zu.

    2. Aus diesen allgemeinen Grundsätzen folgt im Streitfall der von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsanspruch:

    a) Ein die Steuerfestsetzung rechtfertigender Vorerbfall liegt mit dem Tod der Frau C vor.

    Auf Grund des Testaments der Erblasserin vom ##.5.19## war Frau G nämlich bis zu ihrem Tod die "befreite Vorerbin" der Frau C und ist die Beklagte nunmehr deren Nacherbin. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten ist mit dem klaren Wortlaut der notariellen Urkunde unvereinbar. Dafür, dass die Erblasserin eine andere als die ausdrücklich beurkundete Gestaltung gewollt haben könnte (§ 133 BGB), bestehen keine Anhaltspunkte. Deutlich dagegen sprechen aber die notariellen Belehrungspflichten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, von deren Einhaltung in Ermangelung anderweitiger Darlegungen auszugehen ist. Wenn die Erblasserin trotz notarieller Erforschung ihres Willens und trotz Belehrung über die Tragweite des Geschäfts Frau G ausdrücklich als "Vorerbin" eingesetzt hat, drängt es sich auf, dass dies auch ihrem Willen entsprach. Auch die enge verwandtschaftliche Beziehung zwischen der Erblasserin und ihrer vorrangig bedachten Schwester, die im Verhältnis der Erblasserin zur Beklagten offenbar keine Entsprechung fand, legt es nahe, dass die Erblasserin ihr Vermögen erst nach dem Tod ihrer einzigen Verwandten auf Personen außerhalb der Familie übertragen wollte.

    Den gegen diese Auslegung von der Beklagten erhobenen Einwendungen kann die Kammer nicht folgen. Der von der Beklagten angeführte Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1.4.1960 – Breg. 1 Z 81/59 – (NJW 1960, 1765) betrifft einen Fall, in dem der Erblasser den Betroffenen anders als hier gerade nicht ausdrücklich als Vorerben bezeichnet hatte. Auch die von der Beklagten angestellten steuerlichen Überlegungen verfangen nicht. Die Beklagte übersieht, dass bei Annahme eines bloßen Vermächtnisses zwar insgesamt weniger Erbschaftsteuer angefallen wäre, dass dann aber Frau G die durch den Erwerb durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) angefallene Erbschaftsteuer aus dem ihr zugeflossenen Vermögen hätte tragen müssen, während dieses Vermögen bei Annahme einer Vorerbschaft im Ergebnis überhaupt nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird (siehe oben 1.).

    b) Die durch den Vorerbfall entstandene Steuer ist in dem Steuerbescheid vom ##.7.20## zutreffend berechnet.

    Zu Recht hat das Finanzamt einen steuerpflichtigen Erwerb der Vorerbin (Wert des gesamten Vermögensanfalls abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 1 ErbStG) in Höhe von 249.241 € angenommen. Die dementsprechende, dem Bescheid als Anlage beigefügte detaillierte Wertberechnung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Sie kann sich dazu nicht – wie geschehen – pauschal mit Nichtwissen erklären (§ 138 Abs. 4 ZPO). Denn nachdem sie die Nacherbschaft angetreten hat, ist der Nachlassbestand Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung geworden. An der deshalb erforderlichen konkreten Gegenerklärung zu der Wertberechnung (§ 138 Abs. 2 ZPO) fehlt es jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in deren Schreiben vom #.9.20## (Blatt ### ff. der Akten), weshalb die Wertberechnung nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

    Dem steuerpflichtigen Erwerb durch den Vorerbfall ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG der frühere Erwerb aus dem Jahr 20## in Höhe von 54.764 € hinzuzurechnen. Da die Erblasserin die durch den früheren Erwerb entstandene Schenkungssteuer selbst übernommen hat, gilt nach § 10 Abs. 2 ErbStG als früherer Erwerb die Summe des Schenkungsbetrags von 50.000 € und der aus diesem Betrag errechneten Steuer. Diese Summe beträgt 54.764 €. Aus dem Schenkungsbetrag von 50.000 € errechnet sich nämlich in der einschlägigen Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG) eine Steuer in Höhe von 4.764 €. Dabei ist von dem Schenkungsbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG a. F. ein Freibetrag von 10.300 € abzuziehen. Auf den Restbetrag von 39.700 € ist der Steuersatz von 12 % (§ 19 Abs. 1 ErbStG a.F.) anzuwenden.

    Nach Hinzurechnung des früheren Erwerbs ergibt sich somit ein steuerpflichtiger Erwerb von 304.005 € (249.241 € + 54.764), von dem der bereits genannte Freibetrag in Höhe von 10.300 € abzuziehen ist. Aus dem abgerundeten Differenzbetrag von 293.700 € errechnet sich die Steuer gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 ErbStG wie folgt: Bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt sich eine Steuer von 64.614 € (293.700 € x 22 %). Wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze von 256.000 € nicht überstiegen hätte, hätte die Steuer 43.520 € betragen (256.000 € x 17 %). Der Differenzbetrag in Höhe von 21.094 € wird nur in Höhe von 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrages (293.700 € - 256.000 €) von 37.000 €, also in Höhe von 18.850 € erhoben (37.700 € : 2). 18.850 € zuzüglich 43.520 € sind 62.370 €.

    Von diesem Betrag ist nach § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ErbStG die beim Vorerwerb angefallene Steuer in Höhe von 5.328 € abzuziehen. 62.370 € abzüglich 5.328 € ergibt die Klageforderung in Höhe von 57.042 €.

    Der Steuerbescheid vom ##.7.20## betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten ausschließlich den Erwerb durch die Vorerbschaft und nicht die Besteuerung des früheren Erwerbs vom ##.5.20##. Dieser frühere Erwerb hat sich zwar – wie gezeigt – nach § 14 Abs. 1 ErbStG auf die Berechnung der Steuer für den Erwerb von Todes wegen nachteilig ausgewirkt. Dies geht jedoch zu Lasten der Beklagten. § 14 ErbStG ändert nämlich nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer unterliegen; die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb festzusetzen ist (BFH, Urteil vom 14.1.2009 – II R 48/07, juris, Rdnr. 15).

    c) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von der zutreffend festgesetzten Erbschaftssteuerverbindlichkeit ist mit Eintritt des Nacherbfalls, also mit dem Tod der Frau G, entstanden und steht der Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zu.

    Die Klägerin ist auf Grund des Testaments vom #.3.20## Erbin der Frau G. Anhaltspunkte für entgegenstehende weitere letztwillige Verfügungen sowie dafür, dass die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen oder die Annahme angefochten haben könnte, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin kann ihre diesbezügliche Behauptung negativer Tatsachen, nämlich dass es keine weiteren Verfügungen gab und dass sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, ohne konkrete Gegenerklärung nicht konkretisieren und in zumutbarer Weise unter Beweis stellen. An einer konkreten Gegenerklärung (§ 138 Abs. 2 ZPO) der Beklagten fehlt es jedoch trotz des im Schreiben vom #.9.20## auch insoweit erteilten Hinweises. Der Vortrag der Klägerin ist deshalb als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO).

    3. Die geltend gemachten Gegenansprüche stehen der Beklagten nicht zu:

    a) Zum einen fällt in den Nachlass keine ursprünglich gegen die Vorerbin gerichtete Gegenforderung aus § 527 Abs. 1 BGB.

    Die Vorerbin war nicht verpflichtet, die Heimkosten aus der Schenkung vom ##.5.20## zu bestreiten. Diese Schenkung vom ##.5.20## war nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten keine Schenkung unter einer entsprechenden Auflage. Die in der notarielle Urkunde vom ##.5.20## enthaltene Erklärung, wonach die Vorerbin beschenkt wurde, "damit diese einen Teil der Heimkosten sowie die zur Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards erforderlichen Kosten bezahlen kann", beschreibt lediglich die Motivation der Erblasserin für die Schenkung, kann jedoch nicht als rechtsverbindliche Auflage gedeutet werden. Dagegen spricht neben dem engen verwandtschaftlichen Verhältnis der Vertragsparteien und der Unbestimmtheit der gewählten Formulierung auch, dass die Erklärung dem eigentlichen, in mehreren Paragraphen geregelten Schenkungsversprechen lediglich vorangestellt worden ist ("Frau C erklärte vorab:").

    Erst recht war die Vorerbin nicht verpflichtet, aus dem ihr geschenkten Betrag die streitige Erbschaftssteuerverbindlichkeit zu bedienen. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt. Im Gegenteil hat die Erblasserin die bei der Schenkung angefallene Erbschaftsteuer bewusst selbst übernommen, um ihre Schwester damit nicht zu belasten.

    b) In den Nachlass fallen auch keine Gegenforderungen auf Rückerstattung der vom Testamentsvollstrecker geleisteten Zahlungen.

    Solche Ansprüche scheitern jedenfalls daran, dass die Zahlungen im Einklang mit den Anordnungen der Erblasserin in ihrem Testament vom ##.5.19## stehen. Der Passus "unter Einbeziehung ihrer eigenen Mittel" ist vor dem Hintergrund des vorhergehenden Satzes ("unter Einbeziehung ihrer eigenen Rente") so zu verstehen, dass die Vorerbin nicht ihr Vermögen, sondern nur ihre laufenden Renteneinkünfte einsetzen musste, was unstreitig geschehen ist. Dafür, dass die Erblasserin hinsichtlich dieser beiden Tatbestände eine differenzierende Regelung schaffen wollte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Frau G bei Errichtung des Testaments kein Vermögen hatte und die Erblasserin deshalb gar keinen Anlass hatte, ihrer Schwester aufzugeben, dieses vorrangig einzusetzen. Die dem Schenkungsversprechen vom ##.5.20## voran gestellte Erklärung spricht eher dafür, dass Frau G im Jahr 19## noch Ersparnisse hatte. Das Schenkungsversprechen gibt für die Auslegung des Testaments ansonsten wenig her, da zwischen beiden Erklärungen acht Jahre liegen. Auch das Schenkungsversprechen zeigt aber jedenfalls deutlich die Intention der Erblasserin, ihrer Schwester einen erheblichen Vermögenswert zuzuwenden, den diese in dieser Höhe nicht sofort benötigte und ohne ihr bindende Vorgaben für die Mittelverwendung zu machen. Andernfalls hätte es näher gelegen, sich zur Zahlung eines laufenden Zuschusses zu den Heimkosten zu verpflichten.

    II.

    1. Soweit die Klägerin die Freistellung von Aussetzungszinsen begehrt, ist die Klage unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen.

    Es handelt sich insoweit um eine Klage auf eine künftige Leistung, weil der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, bislang nicht entstanden ist. Denn die Steuerforderung ist nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO erst – dann allerdings rückwirkend – zu verzinsen, wenn der Einspruch der Klägerin gegen den Steuerbescheid vom ##.7.20## endgültig keinen Erfolg gehabt hat. Diese Voraussetzung liegt bislang nicht vor, weil über den Einspruch noch nicht entschieden ist.

    Unter diesen Umständen wäre die Klage nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt wäre, dass die Beklagte sich in Zukunft der rechtzeitigen Leistung entziehen würde. Dafür bestehen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte bestreitet zwar den geltend gemachten Freistellungsanspruch und hat diesen bislang nicht erfüllt. Keinerlei Anhaltspunkte bestehen aber dafür, dass sie dem Begehren der Klägerin auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht nachkommen würde. Da die Beklagte darüber hinaus gegen den auf Schuldnerverzug gestützten Anspruch auf Freistellung von den zukünftig anfallenden Aussetzungszinsen – isoliert betrachtet – keine Einwendungen erhoben hat, ist damit zu rechnen, dass sie im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung auch diese Forderung bedienen würde. Dann aber wäre die Besorgnis einer nicht rechtzeitigen Leistung allenfalls dann gerechtfertigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von den Aussetzungszinsen entstehen wird, bevor das vorliegende Urteil Rechtskraft erlangt. Solche Anhaltspunkte bestehen aber nicht. Denn abgesehen von der Möglichkeit, dass die Beklagte kein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil einlegt, erscheint es jedenfalls nicht fern liegend, dass das Finanzamt über die bislang gegebene Zusage hinaus die Entscheidung über den Einspruch der Klägerin bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens zurückstellt.

    2. Aus entsprechenden Erwägungen besteht hinsichtlich des Klageantrags zu 2. lit. a) erst recht keine Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung. Insoweit bestehen schon keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt entstehen wird. Dies setzt voraus, dass die Beklagte ihrer Freistellungsverpflichtung auch nach einem Widerruf der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides nicht nachkommt (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Damit ist nicht hinreichend sicher zu rechnen, da es nicht fern liegt, dass das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits widerrufen wird und da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte auch einer rechtskräftig titulierten Freistellungsverpflichtung nicht nachkommen wird.

    3. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. lit. b) fehlt es an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO). Bei Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens (hier: § 286 BGB) fehlt es an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist; hier muss der Kläger schon für die Zulässigkeit der Klage die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens dartun (Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, Köln 2012, § 256, Rdnr. 9). Daran fehlt es. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Klägerin durch die verzögerte Nichterfüllung des Anspruchs auf Freistellung von der Steuerverbindlichkeit im Hinblick auf die Regelungen in den §§ 237, 240 AO bislang überhaupt kein Schaden entstanden. Dass ihr zukünftig ein Schaden in Gestalt von Säumniszuschlägen entstehen wird – nur insoweit begehrt sie die Feststellung – ist im Hinblick auf § 240 AO aus den oben genannten Gründen auch nicht hinreichend wahrscheinlich.

    IV.

    1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO. Dabei hat die Kammer angemessen berücksichtigt, dass die (nicht streitwerterhöhenden) Nebenforderungen, hinsichtlich derer die Klägerin unterliegt, im Verhältnis zur Hauptforderung nicht nur geringfügig (vgl. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

    2. Die Entscheidung über den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung beruht auf § 780 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 2144 Abs. 1 BGB. Da es auf den Umfang des durch die Nacherbfolge bewirkten Erwerbs der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit ansonsten nicht ankommt, hat die Kammer sich auf den allgemeinen Vorbehalt beschränkt, ohne zu prüfen, ob der Beklagten eine Haftungsbeschränkung möglich ist (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O. § 780, Rdnr. 11).

    Streitwert: 57.042 €

    RechtsgebieteBGB, ErbStGVorschriften§§ 2124, 2126 BGB, 20 ErbSTG