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  • 21.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112496

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 07.12.2010 – I-15 W 636/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
    G r ü n d e :
    Die vom Notar im Namen der Beteiligten, deren Erklärung er beglaubigt hat, eingelegte Beschwerde ist nach §§ 382 Abs. 4 S. 2, 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache aber unbegründet.
    Zu Recht besteht das Amtsgericht darauf, dass die Erben der bisherigen Kommanditistin, Frau U, die durch die Erbfolge eingetretenen Änderungen zur Eintragung anmelden. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt (sogenannte Abwicklungsvollstreckung nach § 2204 BGB im Unterschied zur Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB), nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden. Dies folgt daraus, dass im Falle der Abwicklungsvollstreckung der Testamentsvollstrecker nur damit betraut ist, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben zu bewirken. Denn bei der Vererbung der Beteiligung an einer Personengesellschaft (einschließlich derjenigen eines Kommanditisten) geht diese bei Vorhandensein mehrerer Erben im Wege der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar auf den oder - entsprechend geteilt - die Erben über, die nach letztwilliger Verfügung und Gesellschaftsvertrag zum Nachfolger bestimmt und geeignet sind; das entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 108, 187 = NJW 1989, 3152 m. zahlreichen Nachweisen). Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567).
    Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des BGH, auf die sich die Beteiligten berufen, nur bei der Anordnung einer Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung (vgl. BGH a.a.O.), die nach dem Vortrag der Beteiligten vorliegend aber nicht angeordnet ist und sich auch nicht aus dem vorgelegten Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt.
    Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst im Hinblick auf die Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung.

    RechtsgebietErbrechtVorschriften§ 2204 BGB, §§ 108, 177 HGB