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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Kürzungsrecht bei Pflichtteilslast

    von RA Dr. Ernst L. Schwarz, FA Erbrecht und Familienrecht, München

    | In der Praxis bereitet die Frage, wie eine Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen richtig verteilt wird, immer wieder Probleme. |

     

    • Beispiel nach LG Regensburg (3 O 984/10, n.v.)

    Die verwitwete Erblasserin E hinterließ Sohn S und Tochter T. Den S hatte E zu ihrem Alleinerben eingesetzt. Dem Enkel N (Sohn der Tochter T) hatte sie im Wege eines Vermächtnisses ihr Geldvermögen zugewandt, das auch den wesentlichen Teil des Nachlasses ausmachte. Nach dem Erbfall forderte N von S die Erfüllung des Vermächtnisses. Dieser verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf den dem Grunde nach bestehenden Pflichtteil der T. Diese müsse entweder erst auf ihr Pflichtteil verzichten oder der Pflichtteilsanspruch verjährt sein. T hatte sich zu ihrem Pflichteil bislang nicht erklärt. Wie ist die Rechtslage?

    1. Verteilung der Vermächtnislast (§ 2318 Abs. 1 BGB)

    Pflichtteilsschuldner (im Außenverhältnis) ist allein der Erbe. § 2318 BGB regelt, wie (im Innenverhältnis) zwischen dem Erben und Vermächtnisnehmer eine Pflichtteilslast verteilt werden kann. Der Erbe kann wegen eines Pflichtteilsanspruchs das Vermächtnis verhältnismäßig kürzen. Im Beispiel ist streitig, ob dem Erben S ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Vermächtnisnehmer N allein aufgrund des bestehenden Pflichtteilsanspruchs der T zusteht oder ob dieses erst greift, wenn S von T in Anspruch genommen wird.