23.10.2020 · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht
Anspruch auf Auskunft über durch Grundschulden gesicherte Verbindlichkeiten, aber kein Anspruch auf ein Gesamtverzeichnis
Hat der Erblasser zur Sicherung von Verbindlichkeiten Dritter Grundschulden zulasten ihm gehörender Grundstücke bestellt, muss das dem Pflichtteilsberechtigten gem. § 2314 Abs. 1 BGB vorzulegende Nachlassverzeichnis die gesicherten Verbindlichkeiten und ihre Höhe am Tag des Erbfalls aufführen (OLG Düsseldorf 22.6.20, I-7 W 32/20, Abruf-Nr. 218369 ).
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