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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsergänzung

    Pflichtteilsergänzung beim Wohnungsrecht

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    Hat der Erblasser vor über zehn Jahren vor dem Erbfall seinen Miteigentumsanteil an seinem Hausgrundstück übertragen, besteht auch dann kein Pflichtteilsergänzungsanspruch, wenn der Erblasser sich ein Wohnungsrecht vorbehalten hat, der Beschenkte das Haus ohne die Zustimmung des Erblassers weder verändern noch veräußern durfte und sich bei der Übertragung die tatsächliche Nutzung durch den Erblasser und den Beschenkten nicht änderte (OLG Dresden 30.9.15, 17 U 1338/15, Abruf-Nr. 145688).

     

    Sachverhalt

    Der 2012 verstorbene Erblasser (E) hinterließ eine Ehefrau (F) und zwei Söhne, B und P. E wurde von F allein beerbt. Bereits 1994 hatten die Ehegatten dem B ihr Hausgrundstück übertragen. In dem Haus wohnten damals E, F und B. Im notariellen Übertragungsvertrag behielten sich die Ehegatten ein Wohnungsrecht am Erdgeschoss und die (Mit-)Nutzung weiterer Räume und des Grundstücks vor. B durfte das Grundstück umbauen und veräußern, wenn E und F zustimmten. Er hätte nach dem Notarvertrag die Immobilie im Rang vor dem Wohnungsrecht belasten dürfen, was er aber nicht getan hat.

     

    P machte nach dem Tod des E Pflichtteilsansprüche geltend. In der Auskunftsstufe wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Darin heißt es: „Die Nutzung nach Übergabe erfolgte im Wesentlichen in dem Umfang wie sie auch schon vor Übergabe seit Ende der 1970er Jahre bestand. Im Einzelnen wurde während der Nutzungszeit zumindest noch ein weiteres Zimmer im 1. Obergeschoss zeitweise von dem Erblasser und der Auskunftsverpflichteten genutzt. Der Auskunftsberechtigte bestätigte die Nutzung.“ P beantragte erfolglos, den Wert zu ermitteln. Er beantragte zudem festzustellen, dass die Grundstücksübertragung der Pflichtteilsergänzung unterliegt. Auch seine Berufung blieb erfolglos.