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  • · Fachbeitrag · Pflichtteil

    Basiswissen Pflichtteilsstrafklausel

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    | Ehegatten setzen im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag oft den Längstlebenden als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden sollen die gemeinsamen Kinder Schlusserben sein, also Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten werden und den Nachlass erhalten, sogenanntes Berliner Testament. Die Kinder sind nach dem Tod des Erstversterbenden von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und können Pflichtteilsansprüche geltend machen. Um die Kinder davon abzuhalten, kann man Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwillige Verfügung aufnehmen. |

    1. Sinn und Zweck der Pflichtteilsstrafklausel

    Nach dem Tod des Erstversterbenden sollen die Kinder in der Regel keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, insbesondere wegen der negativen wirtschaftlichen Folgen für den Längstlebenden. Derjenige, der den Pflichtteil gleichwohl verlangt, kann durch die Pflichtteilsstrafklausel auch im zweiten Erbfall (des Längstlebenden) auf den Pflichtteil beschränkt sein.

     

    Musterformulierung / Pflichtteilsstrafklausel

    Falls einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden von uns seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen sollte und erhält, soll er auch nach dem Längerlebenden von uns enterbt sein und nur seinen Pflichtteil erhalten.