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  • · Fachbeitrag · Nachlasswert

    Wertermittlungsanspruch auch nach Veräußerungdes Nachlassgegenstandes durch den Erben

    von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

    | Der BGH hat die in der Literatur streitige Frage, ob nach der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes ein Wertermittlungsanspruch in Betracht kommt, nunmehr entschieden (BGH 29.9.21, IV ZR 328/20). |

    Sachverhalt

    Die Klägerin hat als Pflichtteilsberechtigte den Beklagten als Erben im Wege der Stufenklage auf Wertermittlung (Stufe 1) und auf Zahlung nach Wertermittlung (Stufe 2) in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der testamentarische Erbe des Anfang 2017 verstorbenen Erblassers, die Klägerin dessen einzige Tochter. Der Erblasser beerbte die im Jahre 2014 verstorbene Eigentümerin eines Grundstücks zu 1/2 neben drei weiteren Miterben (je 1/6). Nach dem Tode des Erblassers veräußerten der Beklagte und die Miterben das Grundstück Ende des Jahres 2017 zu einem Kaufpreis von 65.000 EUR. In einem Gutachten für eine ‒ im Ergebnis erfolglos verlaufene ‒ Teilungsversteigerung wurde der Grundstückswert im Jahr 2016 mit 245.000 EUR ermittelt. In einer Bewertung seitens der Volksbank für den Beklagten im Jahr 2017 wurde der Grundstückswert mit 58.000 EUR bemessen. Ein weiteres im Auftrag der Klägerin erstattetes Gutachten aus dem Jahr 2018 gab den Wert des Grundstücks mit 120.000 EUR bis 175.000 EUR an.

     

    Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Veräußerung des Grundstücks ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes zum Zeitpunkt des Erbfalles zu. Das LG hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, den Wert der im Miteigentum des Erblassers stehenden Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Das OLG hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, der Klägerin 270,25 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH erkannt, dass ihr gegen den Beklagten ein Anspruch auf Wertermittlung des Miterbenanteils des Erblassers an dem Grundstück zusteht.

     

    Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde (Abruf-Nr. 225415).

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB könne der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt werde. Der Anspruch diene nicht dazu, für den Pflichtteilsberechtigten und den Erben verbindlich den Wert des Nachlassgegenstandes im Zeitpunkt des Erbfalles gemäß § 2311 BGB festzulegen, sondern er soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (BGHZ 107, 200; OLG Frankfurt ZEV 11, 379). Der Pflichtteilsberechtigte habe jedenfalls dann ein schutzwürdiges Interesse an einer derartigen Wertermittlung, wenn die vom Erben vorgelegten Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichten, sich ein Bild über den Wert des Nachlassgegenstandes zu machen.

     

    Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben ‒ wie hier seitens des Beklagten hinsichtlich des Grundstücks geschehen ‒ nach dem Erbfall veräußert wurde. Dies rechtfertige sich daraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten anderenfalls der Nachweis verwehrt bzw. zumindesterschwert würde, dass der Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Gegen eine Versagung des Wertermittlungsanspruchs in Fällen der nachträglichen Veräußerung eines Nachlassgegenstandes spreche ferner, dass ausweislich der Regelung in § 2314 Abs. 2 BGB die Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung dem Nachlass zur Last fallen, während der Pflichtteilsberechtigte, der im Rahmen von § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB einen anderen Verkehrswert als den tatsächlichen Veräußerungserlösbehauptet, insoweit darlegungs- und beweispflichtig sei und damit auch die entsprechenden für die Wertermittlung erforderlichen Kosten zu tragen habe.

     

    Auch die Gründe der Rechtsprechung des BGH zur Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB stünden dieser Auffassung nicht entgegen.

    Relevanz für die Praxis

    Neben der zutreffenden Auffassung des BGH zum Anspruch an sich ist zu beachten, dass dem Pflichtteilsberechtigten kein Anspruch auf Ermittlung des Wertes einer Immobilie durch Vorlage eines Wertgutachtens einesöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zusteht, weil die Qualifikation des Sachverständigen nicht in § 2314 Abs. 1 S. 2. Hs. 2 BGB geregelt ist. Maßgeblich ist allein, dass der Wert des Nachlassgegenstandes durch einen unparteiischen Sachverständigen ermittelt wird, unabhängig davon, ob er öffentlich bestellt und vereidigt ist. Schließlich habe der Pflichtteilsberechtigte hier keinen Anspruch auf Feststellung des Wertes des Grundstücks als solchem. Da nur der Anteil des Erblassers von 1/2 in den Nachlass falle, könne sich die Wertermittlung auch nur auf diesen Anteil erstrecken.

     

    MERKE | Weder das LG noch das OLG (als Berufungsgericht) haben die Grundsätze der Stufenklage des § 254 ZPO rechtskonform angewandt. Das LG hat der Stufenklage zu Unrecht nicht nur hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs stattgegeben, sondern den Beklagten zugleich bereits zur Zahlung verurteilt. Eine derartige Verurteilung kommt indessen erst nach Einholung des Wertermittlungsgutachtens in Betracht. Erst dann ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage, seinen Anspruch zu beziffern, und erst dann darf über den Zahlungsantrag entschieden werden. Da das Berufungsgericht aus diesem Grund bei richtiger Sachbehandlung das Urteil des LG insoweit hätte aufheben und die Sache an das LG zurückverweisen müssen, hat dies der BGH nachgeholt.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 201 | ID 47814354