· Fachbeitrag · Vollerbe und zugleich Nacherbe?
Auslegungsprobleme und praktische Folgen bei laienhaften Ehegattentestamenten
von RAin Verena Finkenberger, FAin Erbrecht, Stuttgart
Ehegatten wollen ihre Erbfolge oft selbst regeln. Ein typischer Fall: Ihr gemeinschaftliches Testament enthält im Wesentlichen zwei Aussagen: Sie setzen sich gegenseitig zu „alleinigen Vollerben“ ein. Zugleich bestimmen sie ihre gemeinsamen Kinder zu „Nacherben“. Weitere Regelungen zur Stellung des überlebenden Ehegatten oder der Kinder enthält das Testament nicht. Was die Ehegatten vermutlich erreichen wollten, klingt einfach: Erst soll der überlebende Ehegatte erben, nach dessen Tod sollen die Kinder zum Zuge kommen. Damit wird aus einer vermeintlich einfachen Formulierung eine zentrale Auslegungsfrage. Der Beitrag zeigt damit verbundene Probleme auf und gibt Tipps für die Beratungs- und Gestaltungspraxis.
1. Juristische Begriffe ersetzen keine Auslegung
Rechtlich sind die o. g. gewählten Formulierungen alles andere als eindeutig. Denn die Begriffe „Vollerbe“ und „Nacherbe“ weisen in unterschiedliche Richtungen. Ist der überlebende Ehegatte tatsächlich Vollerbe und sind die Kinder lediglich Schlusserben? Oder sollte eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden? Die Antwort ist keineswegs nur terminologischer Natur. Von ihr hängt ab, welche Rechtsstellung der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall hat, in welchem Umfang er über den Nachlass verfügen kann und welche Rechte den Kindern bereits vor Eintritt des zweiten Erbfalls zustehen.
Die Bezeichnung einer Person als „Vollerbe“ spricht zunächst dafür, dass sie unbeschränkter Rechtsnachfolger des Erblassers werden soll. Die gleichzeitige Verwendung des Begriffs „Nacherbe“ deutet dagegen auf die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB hin. Beide Vorstellungen lassen sich nicht ohne Weiteres miteinander vereinbaren. Maßgeblich ist deshalb nicht allein der objektive juristische Bedeutungsgehalt der verwendeten Begriffe.
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