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  • · Fachbeitrag · Vertragsgestaltung

    Erbrechtsstreitigkeiten durch privatschriftliche Verträge beilegen

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Mittelpunkt anwaltlicher Beratung ist es, frühzeitig erbrechtlich zu gestalten, um Streit zu vermeiden oder Erbprozesse zu beenden. Der Beitrag zeigt anhand von drei Beispielen, wie in bestimmten Fällen das außergerichtliche Mandatsziel durch privatschriftliche Abreden erreichbar wird. |

    1. Möglichkeiten, einen Erbvertrag abzuändern

    Der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) gilt als flexibles Gestaltungsmittel. Er bedarf der notariellen Form, § 2276 Abs. 1 BGB. Ehegatten (Lebenspartner) können den zwischen ihnen geschlossenen Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Testament wieder aufheben. In der Praxis nutzen sie dieses Gestaltungsmittel aber kaum.

     

    • Beispiel 1

    Die Eheleute M und F setzen sich durch Erbvertrag gegenseitig zum unbeschränkten Alleinerben ein. Später wollen sie andere Erbberechtigte nach ihnen einsetzen. Sie wollen wissen, ob es kostengünstige privatschriftliche Lösungen gibt. Erneute Kosten für den Notar möchten sie möglichst nicht mehr aufwenden.

     

    Lösung: Die Ehegatten können den Erbvertrag gem. § 2292 BGB durch ein gemeinschaftliches Testament abändern. Sie müssen die Formalien der §§ 2247, 2267 BGB strikt beachten. Sachlich ist u.a. Folgendes möglich: Die Ehegatten können

    • den Erbvertrag völlig aufheben, ohne neu zu verfügen, sodass die gesetzliche Erbfolge eintritt;
    • bestimmte Verfügungen des Erbvertrags aufheben und neue erbrechtliche Bestimmungen aufnehmen;
    • alte Verfügungen aufheben und neue erbrechtliche Verfügungen aufnehmen, mit denen jeder Ehegatte auch seine „eigenen Verwandten“ einsetzt.

    (im Einzelnen dazu BayObLG NJW-RR 96, 457; ferner Litzenburger in BeckOK (1.5.15), § 2292 BGB Rn. 4; FAKomm-ErbR/Zimmer/Bund, 4. Aufl., § 2292 BGB Rn. 3 ff.; Keller, ZEV 04, 93).