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  • · Fachbeitrag · Vermächtnis

    Das Verschaffungsvermächtnis

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Das Verschaffungsvermächtnis ist ein Gestaltungsmittel, dem Bedachten Gegenstände und Rechte zukommen zu lassen. Gerade auch bei den höchstpersönlichen Rechten eignet sich diese Art des Vermächtnisses besonders. Dazu im Einzelnen: |

    1. Grundlagen

    § 2170 Abs. 1 BGB ordnet an, dass der Beschwerte den Gegenstand des Vermächtnisses dem Bedachten verschaffen muss, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft (Nachlass) gehört und das Vermächtnis nach § 2169 Abs. 1 Hs. 2 BGB wirksam ist. § 2169 Abs. 1 Hs. 1 BGB bestimmt, dass das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands unwirksam ist, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört. Ausnahme: Der Gegenstand soll dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein, dass er nicht zu Erbschaft gehört, § 2169 Abs. 1 Hs. 2 BGB. In diesem Fall ist die Anordnung des Vermächtnisses entgegen der Auslegungsregel des § 2169 Abs. 1 BGB wirksam und wird in § 2170 BGB als Verschaffungsvermächtnis geregelt.

     

    In der Praxis ist es oft schwierig festzustellen, ob der Erblasser einen bestimmten Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zuwenden wollte, dass er nicht zur Erbschaft gehört. Die Rechtsprechung verlangt „eine besondere Intensität des Verpflichtungswillens“ (OLG Oldenburg FamRZ 99, 532; OLG München ZEV 97, 336 m. Anm. v. Klingelhöffer; BGH NJW 83, 937). Im Zweifel ist anzunehmen, dass kein Verschaffungsvermächtnis gewollt ist. Dabei kann für das Vorliegen eines solchen sprechen, dass der Erblasser zur Zeit der Anordnung des Vermächtnisses (auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der Auslegung an) wusste, dass ihm der Gegenstand des Vermächtnisses nicht gehörte (Staudinger/Otte, BGB (2013) § 2169 Rn. 11 bis 13) oder darüber irrte, dass der Gegenstand nicht zu seinem Vermögen gehört. Auch bei einer Sicherungsübereignung oder -zession des Vermächtnisgegenstands wird naheliegen, dass ein Verschaffungsvermächtnis gewollt ist, weil der Erblasser mit der Erfüllung der zu sichernden Forderung durch ihn selbst oder seinen Erben mit dem Rückerwerb des Sicherungsguts gerechnet haben dürfte (Staudinger/Otte, a.a.O.).