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  • · Fachbeitrag · Testamentsgestaltung

    Das gemeinschaftliche Testament: Vorteile, Nachteile, Tücken und Gestaltungstipps (Teil 4)

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a. D., Vallendar

    | Der letzte Teil des Beitrages befasst sich mit der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung und schließt mit einer Reihe von Musterformulierungen für ein gemeinschaftliches Testament. |

    8. Anfechtung

    Die in der Praxis wohl bedeutsamste Möglichkeit des Überlebenden, sich aus einer durch wechselbezügliche Verfügungen eingegangenen Bindung zulösen, besteht in der Anfechtung dieser Verfügungen. Eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner ist ausgeschlossen. Beide können ihre Verfügungen frei widerrufen und benötigen deshalb kein Anfechtungsrecht. Auch Dritte sind vor dem ersten Erbfall nicht anfechtungsberechtigt. Nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten/Lebenspartners kommt eine Anfechtung des überlebenden Ehegatten in Bezug auf eigene einseitige Verfügungen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese ohne Einschränkungen widerrufen werden können.

     

    Die wechselbezüglichen Verfügungen, die nach dem ersten Erbfall bindend geworden sind, kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner in gleicher Weise anfechten wie der Erblasser die vertragsmäßigen Verfügungen ineinem Erbvertrag, also nach den §§ 2281 ff. i. V. m. §§ 2078, 2079 BGB (BGH FamRZ 70, 79). Handelt es sich um wechselbezügliche Verfügungen, so werden bei Wirksamkeit der Anfechtung auch seine eigenen wechselbezüglichen Verfügungen unwirksam, § 2270 Abs. 1 BGB. Seine Testierfreiheit ist dann wieder hergestellt. Dieser Weg kommt für den Überlebenden vor allem dann in Betracht, wenn nicht er selbst vom Vorverstorbenen wechselbezüglichbedacht ist, sondern ein Dritter, sodass der Überlebende die Bindung nicht durch Ausschlagung beseitigen kann.