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  • · Fachbeitrag · Testamentsgestaltung

    Das gemeinschaftliche Testament: Vorteile, Nachteile, Tücken und Gestaltungstipps (Teil 2)

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a. D., Vallendar

    | In EE 7/22 befasste sich der erste Teil dieses Beitrags mit wichtigen Grundlagen und Vorüberlegungen zu einem gemeinschaftlichen Testament. Haben sich die Ehegatten/Lebenspartner ‒ eventuell auch nach Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Notar ‒ auf Basis dieser Vorprüfung dazu entschieden, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, geht es sodann um den Inhalt und die Gestaltungsmöglichkeiten. |

    4. Herstellung und gewillkürtes Ende der Wechselbezüglichkeit

    Grundsätzlich können in dem gemeinschaftlichen Testament alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem (Einzel-)Testament getroffen werden können. Die Besonderheit ‒ das „Salz in der Suppe“ ‒ des gemeinschaftlichen Testaments liegt darin begründet, dass bei bestimmten Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Rechtswahl nach der EUErbVO, vgl. § 2270 Abs. 3 BGB) eine Beziehung gegenseitiger Abhängigkeit hergestellt werden kann, die einseitig nicht ohne Weiteres beseitigt werden kann. Verfügungen, die eine solche Abhängigkeit herstellen können, werden als „wechselbezügliche“ Verfügungen und „einseitig wechselbezügliche“ (qualifizierte) Verfügungen bezeichnet.

     

    Daneben sind in gemeinschaftlichen Testamenten natürlich auch (einfache) einseitige Verfügungen möglich, die gerade nicht in der vorgenannten Abhängigkeit zu anderen Verfügungen stehen. Sie können durch Einzeltestament des jeweiligen Ehegatten/Lebenspartners oder dessen einseitige Verfügung in einem Erbvertrag, durch gemeinschaftliches Widerrufs- oder Abänderungstestament oder durch Ehegatten- bzw. Lebenspartnererbvertragwiderrufen oder abgeändert werden. Auch der Widerruf durch einen Ehegatten/Lebenspartner allein nach § 2255 BGB ist zulässig.