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  • · Fachbeitrag · Patchwork-Familie

    Gestaltungsmöglichkeiten bei der „doppelten“ Patchwork-Familie

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Bei der sog. „doppelte“ Patchwork-Familie bringen beide der Ehegatten/Partner ein oder mehrere Kinder in die neue Lebensgemeinschaft ein. Zu den Problemen des Verhältnisses des Kinds bzw. der Kinder zum jeweils neuen (Stief)Elternteil kommen Probleme des/der von den verschiedenen Partnern eingebrachten Kinds/Kinder untereinander hinzu. |

    1. Eheschließung erfolgt, aber keine Adoption der Kinder

    Bringen beide Ehegatten Kinder mit in die neue Ehe, werden diese i.d.R. nicht vom jeweils anderen adoptiert, sondern allenfalls einbenannt, § 1618 BGB. Dies hat keine erbrechtlichen Folgen. Sie werden nicht erbberechtigt nach dem Partner des Elternteils.

     

    • Beispiel

    M und F sind in zweiter Ehe miteinander verheiratet. M hat seine Söhne S1 und S2, F ihre Töchter T1 und T2 eingebracht. F hat den Namen des M angenommen. T1 und T2 sind auf diesen Namen einbenannt worden, § 1618 BGB.

       Zugunsten des anderen Ehegatten kann die Anordnung eines Wohnungsrechtsvermächtnisses zweckmäßig sein.